OGH vom 28.08.2018, 8Ob97/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. L***** gemeinnützige GmbH, 2. L*****, Verein *****, beide vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 42/18g-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger hatte der Zweitbeklagten mit Mietvertrag vom eine Liegenschaft samt einem darauf errichteten Gebäude in Bestand gegeben. Die Mieterin kündigte dieses Mietverhältnis zum und stellte an diesem Tag das Bestandobjekt an den Kläger zurück.
Der Kläger begehrte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 500.000 EUR sA an Schadenersatz, weil das Bestandobjekt nicht in dem laut Mietvertrag vereinbarten Zustand zurückgestellt worden sei. Sein Schaden bestehe in für die Instandsetzung aufzuwendenden Kosten, entgangenem Mietzins und einer eingetretenen Minderung des Verkehrswerts der Liegenschaft. Über Aufforderung des Erstgerichts, die in der Klage angeführten Anspruchsgrundlagen zu konkretisieren und zu beziffern, machte er Kosten von 46.429,66 EUR für die Dachsanierung, 4.204 EUR für die Instandsetzung der Öltank- und Heizanlage, 28.870 EUR für die Instandsetzung der Fassade (Beschädigungen am Vollwärmeschutz durch die baulichen Veränderungen), 25.900 EUR für die Instandsetzung des Vorplatzes (Entfernung der Bepflanzung und Wiedererrichtung von Parkplätzen), 11.740 EUR für die Reparatur der blinden und zerbrochenen Verglasungen und Dachkuppeln, insgesamt 198.200 EUR für Rückbauten der Fensterfront, eines Panoramafensters, des Haupteingangsbereichs und der Garagen, für die Wiederherstellung der Verladezone und des Hebeschachtes sowie für den Rückbau der im Inneren des Hauses vorgenommenen Umbauten und Adaptierungen, 398.000 EUR für die Wiedererrichtung der Rundumbepflanzung des Hauses, sowie 68.000 EUR für Ausschreibungen, Abstandshonorare, Bauleitung und Koordinierung geltend. „Ohne Anspruch auf Vollständigkeit“ beliefen sich die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Hauszustands auf über 700.000 EUR.
Die Beklagten wandten unter anderem Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ein.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, muss diesen entsprechend aufgliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (RISJustiz RS0031014; Geroldinger in Fasching/Konecny³ III/1 § 226 ZPO Rz 109). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig negativ abgesprochen worden ist (RIS-Justiz RS0031014 [T17]). Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RISJustiz RS0031014 [T22]; Geroldinger in Fasching/Konecny³ III/1 § 226 ZPO Rz 110 mwN).
2. Obgleich das Berufungsgericht dem Kläger ausgehend von dieser Rechtslage zutreffend entgegengehalten hat, es hätte einer näheren Aufschlüsselung des Klagebegehrens bedurft, weil der behauptete Gesamtschaden von über 700.000 EUR den eingeklagten Betrag von 500.000 EUR beträchtlich übersteigt, beharrt der Kläger in seinem Rechtsmittel darauf, dass eine gesonderte Bezifferung der Anspruchsgrundlagen mangels objektiver Klagenhäufung nicht erforderlich sei.
Der Kläger hat von seinen einzelnen, sich in Summe auf 781.343,60 EUR belaufenden Schadenersatzforderungen für die Instandsetzung des Objekts und von seinen trotz Aufforderung durch das Erstgericht überhaupt nicht bezifferten Forderungen für entgangenen Mietzins sowie verminderten Verkehrswert pauschal nur einen Teil von 500.000 EUR geltend gemacht, ohne dass ersichtlich ist, inwieweit sich diese Forderungen im Klagsbetrag wiederfinden, obgleich sie ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Aus diesem Grund ist das gesamte Klagebegehren bis zuletzt unschlüssig geblieben. Schon weil damit den gerügten (teilweise bereits vom Berufungsgericht verneinten) Verfahrensmängeln und den zur Haftung beider Beklagter und zur Auslegung des Mietvertrags aufgeworfenen Rechtsfragen die Relevanz fehlt, vermag der Kläger in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
3. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00097.18Z.0828.000 |
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