OGH vom 13.06.2017, 10ObS61/17v

OGH vom 13.06.2017, 10ObS61/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 95/16f-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des § 39 Abs 2 Z 1 und des § 87 Abs 1 ASGG durch das Erstgericht unrichtig beurteilt habe. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung der amtswegigen Beweisaufnahme und der besonderen Anleitungspflicht nach diesen Bestimmungen durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der in der Berufung des Klägers erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061 [T14]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00061.17V.0613.000
Schlagworte:
Sozialrecht

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