OGH vom 28.05.2013, 10ObS61/13p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 172/12f 23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Die Zulassungsbeschwerde beruft sich allein darauf, dass das Berufungsgericht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu Unrecht verneint habe. Damit hafte dem Verfahren ein Mangel der Stoffsammlung an, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) infolge Nichtzulassung von Beweisen verhindere.
Rechtliche Beurteilung
2. Ob ein schon in der Berufung behaupteter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einvernahme eines sachverständigen Zeugen samt „allenfalls erforderlicher“ Gutachtensergänzung) vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist jedoch vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 54/13h mwN).
3. Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist (10 ObS 37/13h mwN), ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 33/13w; RIS Justiz RS0043061 [T14]). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei (wie die Klägerin meint) deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; 10 Ob 54/13h mwN).
4. Davon abgesehen gehört die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS Justiz RS0043320 [T12]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit gar nicht erfolgen (RIS Justiz RS0043168), und mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043168; RS0043404; 10 ObS 54/13h mwN). Auch einen solchen Verstoß zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin aber nicht auf:
5. Die hier allein angesprochene Frage, ob dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres eingeholt werden soll, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; jüngst: 10 ObS 54/13h mwN) und wurde hier von den Tatsacheninstanzen unanfechtbar dahin beantwortet, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens zu erwecken.