Suchen Hilfe
OGH vom 30.05.1995, 14Os64/95

OGH vom 30.05.1995, 14Os64/95

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt G***** und Jovanka W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148

2. Deliktsfall StGB bzw des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Jovanka W***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Kurt G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom , GZ 18 Vr 1.195/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jovanka W***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Kurt G*****, dem wegen Todes nicht verfolgbaren Joachim W***** und dem gesondert verfolgten Mile J***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten den Kurt G***** und Joachim W***** unrechtmäßig zu bereichern (US 7 und 9), neun im Urteilsspruch namentlich bezeichnete Personen durch die Vorgabe, "ein ordnungsgemäßes Pyramidenspiel durchzuführen", zur Ausfolgung von insgesamt 389.000 S verleitete und dadurch in dieser Höhe am Vermögen schädigte.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Daß die Angeklagte (von Anfang an) mit zumindest bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat (US 7), leitete der Schöffensenat unter Ablehnung ihrer leugnenden Verantwortung ohne Verstoß gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens ab. Jovanka W***** wußte nach den Annahmen der Tatrichter, daß ihr Ehegatte Joachim W***** eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen Betruges im Zusammenhang mit der Organisation eines Pyramidenspiels verbüßt hatte. Sie kannte auf Grund ihrer Anwesenheit bei Werbungen, Besprechungen und Veranstaltungen auch die Spielbedingungen, insbesondere den Umstand, daß die geringe Spieleranzahl in Verbindung mit der Reservierung von Rangplätzen jeweils ohne Leistung eines Spieleinsatzes für insgesamt acht Mitglieder der Familien W***** und G***** einen regelrechten Spielbetrieb von vornherein ausschloß. Sie wußte, daß dieser Umstand gegenüber den Geschädigten (unter anderem) durch fingierte Gewinnauszahlungen verschleiert wurde. Dennoch (US 8 f) machte sie den von ihr geworbenen Spielern (K***** und Kl*****) Versprechungen und Zusagen über die Bonität und Seriosität des Spieles, obwohl ihr ferner bekannt war, daß Kurt G***** und Joachim W***** die eingezahlten Spieleinsätze zum überwiegenden Teil bereits für ihren Unterhalt verwendet hatten (US 7).

Gegen die Richtigkeit dieser entscheidenden Tatsachen vermag die Angeklagte weder mit der Wiederholung ihrer Verantwortung, von den dargelegten Umständen nicht unterrichtet gewesen zu sein, noch mit dem Hinweis auf einzelne Angaben des Mitangeklagten Kurt G***** erhebliche Bedenken zu erwecken.

Dem Rechtsmittel zuwider schließt die anfängliche Weigerung der Beschwerdeführerin - welche nach eigenen Angaben "immer vermutete, daß dieses Spiel ein Betrug sei" (S 837/II) - als "Vertriebsleiterin" tätig zu werden, sich schließlich dazu aber doch überreden ließ, ihren Betrugsvorsatz ebensowenig aus wie die Tatsache, daß fast ausnahmslos solche Personen Einzahlungen leisteten, die schon in einem vorausgegangenen - von Joachim W***** gleichfalls betrügerisch organisierten - ähnlichen Spiel teilgenommen (und dabei Verluste erlitten) hatten.

Zum Einwand, die Angeklagte sei überhaupt erstmals beim sogenannten Startertreffen am aktiv geworden, genügt der Hinweis, daß sie (unbestrittenermaßen) vor diesem Zeitpunkt nicht nur die Rangzuweisungen für sich selbst, ihren Ehegatten und ihre drei Kinder unterfertigte (S 567 f/II), sondern auch insgesamt neun - vornehmlich auf sie selbst, aber auch ihre Kinder - lautende Auszahlungsbelege über einen Gesamtbetrag von 145.000 S (S 387 bis 391, 397 bis 407/II), und am überdies einen Betrag von 6.000 S in bar übernahm, welchen Robert B***** an diesem Tag für einen von der Angeklagten selbst durchgeführten "Platzverkauf" per Scheck bezahlt hatte (S 589/II).

Als nicht aktenkonform auf sich beruhen kann die weitere Beschwerdebehauptung, sowohl der Mitangeklagte G*****, als auch die Zeugen hätten angegeben, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Anwerbung von Alois K***** und Elisabeth Kl***** nicht gewußt, daß an die Genannten aller Voraussicht nach kein Gewinn ausbezahlt werde (S 97 f, 259 f, 785 f/II, 29 f, 38 f/III).

Der Frage schließlich, ob sich die Angeklagte durch den ihr angelasteten Betrug persönlich bereicherte, kommt keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Bedeutung zu; davon abgesehen ist das Erstgericht ohnedies im Sinne ihrer Verantwortung im Zweifel davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin keine Geldbeträge aus Einzahlungen der Mitspieler für sich selbst verwendete (siehe jedoch S 23 f/II), sondern lediglich mit dem Vorsatz handelte, Joachim W***** (der bis dahin von ihrem Einkommen gelebt hatte) sowie Kurt G***** unrechtmäßig zu bereichern (US 9).

Da die Überprüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten demnach insgesamt keinen Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen bietet, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die Berufungen der Angeklagten Jovanka W***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Kurt G***** wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Fundstelle(n):
XAAAE-10646