OGH vom 04.03.2013, 8Ob97/12s (8Ob98/12p)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners H***** P*****, vertreten durch Dr. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, Insolvenzverwalter Mag. Dr. Johannes Mühllechner, Rechtsanwalt in Linz, über 1. die Revisionsrekurse des Insolvenzverwalters und des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 32 R 17/12v 74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom , GZ 1 S 13/11v 54, teilweise abgeändert wurde, 2. den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 32 R 17/12v II, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Rekurs und der Revisionsrekurs des Schuldners werden zurückgewiesen.
II. Aus Anlass des Revisionsrekurses des Insolvenzverwalters werden die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Festsetzung eines fiktiven Entgelts gemäß § 292e EO und dessen Zusammenrechnung mit Pensionsbezügen des Schuldners betreffen, als nichtig ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird, soweit damit der Antrag auf Zusammenrechnung von Pensionsbezügen des Schuldners mit Sachbezügen abgewiesen wurde, aufgehoben und die Insolvenzsache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners, entzog ihm die Eigenverwaltung und bestellte einen Insolvenzverwalter.
Der Schuldner bezieht eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt und eine Witwerpension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Mit Beschluss vom ordnete das Insolvenzgericht mit Zustimmung des Schuldners die Zusammenrechnung seiner Pensionsbezüge gemäß § 292 EO an und sprach aus, dass der unpfändbare Grundbetrag je zur Hälfte von den beiden Drittschuldnern zu gewähren sei. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Am stellte der Insolvenzverwalter den Antrag, die Pensionsbezüge zusätzlich mit Sachbezügen zusammenzurechnen, die der Schuldner von der K (...) GmbH als deren Geschäftsführer erhalte. Der Schuldner sprach sich gegen diese weitere Zusammenrechnung aus und bestritt den Erhalt von Sachbezügen.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Insolvenzverwalters statt und traf in seiner angefochtenen Entscheidung darüber hinaus folgende Anordnungen:
1) Über Antrag des Insolvenzverwalters (...) wird der Zusammenrechnungsbeschluss des Bezirksgerichtes vom , 1 S 13/11v 30 abgeändert und ergänzt sowie die dem Schuldner zustehenden Sachleistungen in die Zusammenrechnung einbezogen.
2) Die dem Schuldner gegen die Drittschuldner
a) Pensionsversicherungsanstalt (...), b) Sozial versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (...), c) K (...) GmbH, (...) zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen und Sachleistungen werden gemäß § 292 EO zusammengerechnet.
3) Die Werte der vom Drittschuldner K (...) GmbH, (...) zustehenden „Bezüge gemäß § 292e EO“ und gewährten Sachleistungen werden wie folgt festgelegt (bewertet):
a) fiktives angemessenes Entgelt als Geschäftsführer (...) in Höhe von 300,00 EUR (monatlich/14mal/jährlich/netto).
b) Sachbezug Wohnung (Miete und Betriebskosten) (...) in Höhe von 200,00 EUR (12 mal/jährlich/netto).
c) Sachbezug Privatnutzung Firmenfahrzeug (Nissan Pickup) in Höhe von 200,00 EUR (12 mal/jährlich/netto)
4) Die unpfändbaren Grundbeträge sind für die dem Schuldner zustehenden Forderungen im folgenden Ausmaß zu gewähren:
a) Pensionsversicherungsanstalt, (...) im Ausmaß von 35 % (aliquoter allgemeiner Grundbetrag einschließlich des aliquoten noch strittigen Unterhaltsgrundbetrags)
b) Sozialversicherungsanstalt (...) im Ausmaß von 0 %
c) K (...) GmbH,
c1) im Ausmaß von 35 % (aliquoter erhöhter allgemeiner Grundbetrag einschließlich des aliquoten noch strittigen Unterhaltsgrundbetrags für die Sachbezüge Punkt 3b und 3c),
c2) im Ausmaß von 30 % (aliquoter allgemeiner Grundbetrag einschließlich des noch strittigen aliquoten Unterhaltsgrundbetrags für die unter Punkt 3a angeführten Bezüge nach § 292e EO).
5) Die Zusammenrechnung gilt für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens bzw eines eventuell anschließenden Abschöpfungsverfahrens.
6) (...).
7) Der Schuldner wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses einen zulässigen Zahlungsplan vorzulegen, der der Einkommens- und Vermögenslage in den nächsten fünf Jahren entspricht (§ 194 Abs. 1 IO). Für den Fall der Nichtvorlage wird der angebotene Zahlungsplan vom zurückgewiesen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Schuldners zu Punkt 7.) des erstinstanzlichen Beschlusses als unzulässig zurück. Im Übrigen gab es seinem Rechtsmittel teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass es den Punkt 6.) ersatzlos behob und den Zusammenrechnungsantrag des Insolvenzverwalters zur Gänze abwies.
Das Rekursgericht führte aus, im Schuldenregulierungsverfahren stehe die Annahme einer Entscheidungsbefugnis des Insolvenzgerichts über eine Zusammenrechnung von Bezügen gemäß § 292 EO in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu §§ 5 Abs 1, 83 und 84 IO. Das Gesetz habe die Möglichkeit der Zusammenrechnung nur für das Abschöpfungsverfahren angeordnet, für eine analoge Anwendung im Schuldenregulierungsverfahren fehle es an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Grundsätzlich sei die Überlassung des zur bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen notwendigen Einkommens Aufgabe des Insolvenzverwalters, dessen Handlungen im Weg des § 84 IO vom Gericht überprüft werden könnten. Eine Entscheidung über die Massezugehörigkeit von Vermögensgegenständen sei nicht im Insolvenzverfahren zu treffen. Es sei nicht einzusehen, weshalb §§ 83 und 84 IO nicht auch im Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners anwendbar sein sollten.
Aus der Vorschrift des § 185 Abs 1 Z 1 IO könne ebenfalls nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil die dort geforderte Angabe der „für eine Zusammenrechnung, Erhöhung oder Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgeblichen Umstände“ im Vermögensverzeichnis auch zur Beurteilung der Angemessenheit des Zahlungsplans erforderlich sei, und ein Vermögensverzeichnis nach § 183 Abs 1 Z 1 IO nur dann vorzulegen sei, wenn es an einem voraussichtlich kostendeckenden Vermögen mangle. In einem eventuellen Abschöpfungsverfahren sei eine Zusammenrechnung ohnehin kraft § 205 IO vorzunehmen. Der Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters fehle daher eine gesetzliche Grundlage.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Einen Antrag des Schuldners auf Zulassung des Revisionsrekurses wies das Rekursgericht „ab“, ohne gleichzeitig den mit dem Antrag verbundenen Revisionsrekurs zurückzuweisen. Über Antrag des Insolvenzverwalters ließ es nachträglich dessen ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es bestehe zur Frage der Zusammenrechnung von Einkünften des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Rechtliche Beurteilung
I . 1. Der Rekurs des Schuldners richtet sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , mit dem sein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs im Beschluss vom mangels erheblicher Rechtsfrage „abgewiesen“ wurde.
Der Rekurs ist absolut unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses mangels Stichhältigkeit der ins Treffen geführten Abänderungsgründe zurückgewiesen hat, sind gemäß § 252 IO iVm §§ 528 Abs 3, 505 Abs 4, 508 Abs 4 ZPO unanfechtbar (vgl Zechner in Fasching/Konecny ² § 508 ZPO Rz 12).
2. Der vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs des Schuldners ist dementsprechend ebenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht hat zwar mit seinem Beschluss vom über Antrag des Insolvenzverwalters dessen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, die Wirkung dieser Freistellung beschränkt sich aber auf jenen Entscheidungsteil, auf den sich das geprüfte und für zulässig erklärte Rechtsmittel bezieht. Im vorliegenden Fall ist das nur jener Beschlussteil, mit dem über die Zusammenrechnung abgesprochen wurde. Die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses des Insolvenzverwalters eröffnete dem Schuldner aber nicht den ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Teilzurückweisung seines Rekurses, der mit dem zugelassenen Anfechtungsgegenstand in keinem rechtlichen Zusammenhang steht (vgl 8 Ob 138/05k).
Beschlüsse des Rekursgerichts sind grundsätzlich nur in den Grenzen des § 528 ZPO anfechtbar. Bei der Zurückweisung eines Rekurses gegen einen verfahrensleitenden Beschluss des Erstgerichts kommt eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entgegen der Argumentation des Rechtsmittelwerbers nicht in Frage, weil darin auch bei weitestmöglicher Auslegung keine verfahrensbeendende Entscheidung erblickt werden kann (vgl RIS Justiz RS0113736).
Da das Rekursgericht den vom Schuldner eventualiter gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs unanfechtbar zurückgewiesen hat, ist der Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss vom gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO nunmehr absolut unzulässig (vgl Zechner aaO § 508 ZPO Rz 13).
Beide Rechtsmittel des Schuldners waren daher zurückzuweisen.
II. Der Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Nach § 205 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht im Abschöpfungsverfahren auf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen.
Die Insolvenzordnung regelt eine Zusammenrechnung zwar nur für das Abschöpfungsverfahren ausdrücklich, darüber hinaus wird aber in der Literatur eine analoge Anwendung des § 292 EO auch im Schuldenregulierungsverfahren befürwortet. Maßgebliches Argument dafür ist, dass die Insolvenzordnung hinsichtlich der Frage der Pfändbarkeit von Einkünften einen Generalverweis auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung enthalte. Nach den Gesetzesmaterialien sei eine ausdrückliche Regelung für das Abschöpfungsverfahren nur deswegen erforderlich gewesen, weil der Treuhänder die Bezüge nicht aufgrund eines Hoheitsakts, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung erhält (ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 31). Darüber hinaus spreche § 185 Abs 1 Z 1 KO über den notwendigen Inhalt des Vermögensverzeichnisses für eine Anwendung der Zusammenrechnungsbestimmungen der EO im Schuldenregulierungsverfahren, weil die darin vom Schuldner geforderte Angabe der „für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände“ ansonsten gegenstandslos wäre ( Kodek , Handbuch Privatkonkurs Rz 255, mwN).
Der erkennende Senat schließt sich dieser fundiert begründeten und zudem praxisgerechten Auffassung, die soweit überblickbar in der Literatur auch keine Gegenstimmen gefunden hat, an. Die Bedenken des Rekursgerichts, eine Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts über die Zusammenrechnung stünde in einem Spannungsverhältnis zu §§ 5 Abs 1, 83 und 84 IO, können dagegen nicht überzeugen.
Gegenstand der Überlassung nach § 5 Abs 1 IO durch den Insolvenzverwalter sind nur jene Einkünfte und Zuwendungen, die gemäß § 2 Abs 2 IO zur Insolvenzmasse gehören, die also der Exekution unterliegen. Auf die unpfändbaren Teile des Schuldnereinkommens hat der Insolvenzverwalter mangels Massezugehörigkeit von vornherein keinen (rechtlichen) Zugriff, das Existenzminimum ist daher nicht zu überlassen, sondern steht dem Schuldner unmittelbar zur freien Verfügung. Erhält ein Schuldner nun Einkünfte von mehreren Drittschuldnern, die für sich allein jeweils nicht das unpfändbare Existenzminimum übersteigen, sind sie alle der Exekution und damit gleichzeitig der Insolvenzmasse entzogen. Um diese Bezüge pfändbar zu machen und überhaupt in die Masse einbeziehen zu können, bedarf es eines konstitutiv wirkenden Gerichtsbeschlusses nach § 292 EO. Mit diesem Beschluss wird entgegen den Bedenken des Rekursgerichts noch nicht über die Massezugehörigkeit entschieden, zumal bestehende Rechte Dritter unberührt bleiben, sondern nur darüber, ob und in welchem Umfang Einkünfte des Schuldners der Exekution unterworfen sind.
2. Soweit der Revisionsrekurs die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Anrechnung eines auf § 292e EO gestützten fiktiven Geschäftsführergehalts anstrebt, ist aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels eine den Sachentscheidungen der Vorinstanzen anhaftende Nichtigkeit aufzugreifen.
Eine Entscheidung nach § 292 Abs 2 EO (§ 205 IO) ist nicht von Amts wegen zu fassen, sondern nur auf Antrag eines dazu Berechtigten ( Mohr , IO 11 § 205 E 1; Angst/Jakusch/Mohr , EO 15 § 292 Anm 4). Der Revisionsrekurswerber hat in seinem erstinstanzlichen Antrag keine Anrechnung eines fiktiven Geschäftsführergehalts, sondern nur die Zusammenrechnung der Sachbezüge des Schuldners mit dessen Pensionseinkünften beantragt. Er hat sich im Gegenteil für eine Unentgeltlichkeit der Geschäftsführertätigkeit ausgesprochen, weil steuerliche Nachteile den erzielbaren Vorteil aufwiegen würden.
Dem Erstgericht kam daher für die Zusammenrechnung von Geschäftsführerbezügen des Verpflichteten mit seinen sonstigen Einkünften tatsächlich keine Entscheidungskompetenz zu.
Schon die amtswegige Festsetzung eines fiktiven Gehalts als solche war verfehlt, weil die Höhe allfälliger Entgeltverschleierungen iSd § 292e EO nicht im Exekutionsverfahren, sondern in einem Drittschuldnerprozess zu klären ist (RIS Justiz RS0066677; 9 ObA 120/03t).
Die über einen nicht gestellten Antrag ergangenen Sachentscheidungen der Vorinstanzen waren als nichtig ersatzlos zu beheben.
3. Soweit sich die Entscheidungen der Vorinstanzen auf die Zusammenrechnung von Sachbezügen des Schuldners beziehen, ist die Sache derzeit nicht spruchreif, weil sich das Rekursgericht aufgrund seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht mit dem Rekurs des Schuldners nicht erschöpfend auseinandergesetzt hat. Er hat darin insbesondere jene Feststellungen bekämpft, aus denen das Erstgericht seinen Anspruch auf Gewährung von Sachbezügen abgeleitet hatte.
In diesem Umfang war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Sollte das Rekursgericht in seinem weiteren Verfahren ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Schuldner geldwerte Sachbezüge gewährt werden, wäre zu beachten, dass die unpfändbaren Grundbeträge nach § 292 Abs 3 EO bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner in erster Linie für jene Forderung zu gewähren sind, die die wesentliche Grundlage für die Lebenshaltung des Verpflichteten bildet.
Die in Punkt 4.) des erstinstanzlichen Beschlusses vorgenommene Aufteilung ist mit diesen Gesetzesvorgaben nicht vereinbar, weil aus Sachleistungen die unpfändbaren Grundbeträge schon begrifflich nicht bezahlt werden können.
Bei der Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Sachleistungsansprüchen ist vielmehr so vorzugehen, dass sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen vermindert (maximal bis zum halben Grundbetrag: § 292 Abs 4 EO). Der grundleistungspflichtige Drittschuldner hat den Sachbezugswert vom unpfändbaren Forderungsteil (Grund- und Steigerungsbetrag) in Abzug zu bringen und dem Schuldner nur den Rest (mindestens aber den halben Grundbetrag) auszubezahlen. Bei mehreren anteilig grundleistungspflichtigen Drittschuldnern kommt allenfalls auch eine aliquote Aufteilung des anzurechnenden Sachbezugswerts in Frage, damit ein gesetzmäßiges Ergebnis erzielt werden kann.
4. Gemäß § 254 Abs 1 Z 1 IO findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz statt.