OGH vom 14.05.2018, 12Ns20/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Fatih C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB, AZ 603 Hv 1/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage 1 in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB verneint und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.
Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00020.18I.0514.000 |
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