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OGH vom 07.05.2008, 9ObA84/07d

OGH vom 07.05.2008, 9ObA84/07d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65-67, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.064,91 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 630 EUR; Gesamtstreitwert 1.694,91 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 11/07b-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cga 67/06k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 300,10 EUR (darin 50,02 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am geborene Kläger war seit dem Jahr 1952 bis zu seiner, aus gesundheitlichen Gründen erfolgten, Versetzung in den Ruhestand per Angestellter der Beklagten. Auf sein Dienst- und Ruhestandsverhältnis finden die Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Der Kläger bezieht seit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt (zuvor: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) eine Berufsunfähigkeitspension bzw seit der Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Alterspension und von der Beklagten seit der Versetzung in den Ruhestand eine Zusatzpension nach der DO.A. Mit Wirkung vom wurde die DO.A dahin geändert, dass die Bezieher von DO.A-Pensionen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c ASVG auch einen Zusatzbeitrag zu leisten haben, der je nach zeitlicher Lagerung des Stichtags zwischen 0,6 % und 2 % beträgt. Der Kläger unterliegt aufgrund seines vor dem gelegenen Stichtags dem Abzug von 2 %. Sein monatlicher Zusatzbeitrag belief sich ab auf 61,73 EUR brutto bzw ab auf 63,28 EUR brutto. Dadurch ergab sich für den Kläger im Zeitraum vom bis eine Kürzung der Zusatzpension in der Höhe des Klagebetrags von 1.064,91 EUR brutto.

Der Kläger begehrt nach Klageausdehnung zuletzt den Betrag von 1.064,91 EUR brutto sA und die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger „ab in Zukunft auf Lebenszeit bei Eintritt des, einen derartigen Anfall auslösenden Ereignisses ihren Witwen oder Witwern sowie Waisen eine sich nach den Bestimmungen der DO.A der geltenden Fassung ergebende Pension zu bezahlen hat, ohne einen Abzug für einen Zusatzbeitrag gemäß § 101a DO.A vorzunehmen". Der Klagebetrag von 1.064,91 EUR brutto beruhe auf dem Abzug des monatlichen Zusatzbeitrags gemäß § 101a DO.A im Zeitraum bis . Schon seit einigen Jahren zeichne sich bei den Kollektivvertragsparteien bei Verhandlungen über Änderungen der DO.A die Tendenz ab, die Ansprüche der Pensionisten der Sozialversicherungsträger zu verschlechtern. Nach verschiedenen (in der Klage näher dargestellten) nachteiligen Änderungen der DO.A ab dem Jahr 1992, bei denen allerdings der Oberste Gerichtshof (9 ObA 230/93 ua) und die Instanzgerichte nicht dem Standpunkt der jeweils klagenden pensionierten Arbeitnehmer gefolgt seien, sei schließlich im Zuge der DO.A-Novelle 2005 der Inhalt des § 460c ASVG (Sicherungsbeitrag) in die DO.A transkribiert und überdies ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag in der Höhe von 0,6 % bis 2 % der Bemessungsgrundlage beschlossen worden. Unter Einrechnung dieser Änderung der DO.A ergäben sich für die pensionierten Arbeitnehmer Verluste in der Höhe von mittlerweile nicht weniger als 7 %. Die Kollektivvertragsparteien haben bei einer Änderung des Kollektivvertrags die Grundrechte, insbesondere den Eigentumsschutz und den Gleichheitssatz, zu beachten. Der Kläger verstehe bereits die nunmehrige Pensionskürzung durch den Zusatzbeitrag als eine wesentliche Beeinträchtigung. Jedenfalls sei aber die Schmälerung der Pensionsbezüge bei einer Zusammenschau mit den schon in der Vergangenheit erfolgten Eingriffen so tiefschneidend, dass bereits der Wesenskern der Grundrechte verletzt werde. Die Änderungen träfen den Kläger auch deshalb schwer, weil er den Einkommensausfall in der Pension nicht mehr kompensieren könne. Im Übrigen sei beim Kläger, dessen Arbeitsverhältnis bereits vor dem In-Kraft-Treten des ArbVG begründet worden sei, die DO.A-Pensionszusage gemäß § 9 Kollektivvertragsgesetz Inhalt des Einzelvertrags geworden. Der Kläger könne sich daher auf eine vertragliche, individualrechtliche Pensionszusage berufen.

Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers, beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mit der Verfassungskonformität der §§ 460b, 460c ASVG auseinandergesetzt und die dagegen vorgebrachten Bedenken nicht geteilt habe (9 ObA 103/03t ua). Die aus diesen Bestimmungen resultierende Eigentumsbeschränkung liege im öffentlichen Interesse, weil die Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen und die Verminderung des damit verbundenen Kostenaufwands ein legitimes Eingriffsziel seien. In § 31 Abs 3 Z 9 ASVG sei dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Bereich der Sozialversicherung die Möglichkeit eingeräumt worden, einen Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c ASVG festzusetzen. Dieser Zusatzbeitrag sei in § 101a DO.A geregelt worden. Auch die Verschlechterung einer einmal geschaffenen Rechtsposition der Betroffenen falle in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien, soweit dabei die Schranken der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht überschritten werden. § 101a DO.A verstoße nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte. Im Übrigen werde das Vorliegen einer Pensionszusage, die Inhalt des Einzelarbeitsvertrags des Klägers geworden sei, bestritten. Ein allfälliger Sondervertrag hätte der Genehmigung des Hauptverbands bedurft, die jedoch hier nicht vorliege.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen ab. Schon mit dem Sicherungsbeitrag nach § 460c ASVG sei das legitime Ziel verfolgt worden, die hohen Kostenbelastungen durch Pensionsverpflichtungen zu reduzieren. Diesem Ziel diene auch die DO.A-Novelle 2005. Die aus der Verminderung des Kostenaufwands resultierende Mehrbelastung des Klägers durch einen Zusatzbeitrag liege im öffentlichen Interesse. Durch die jahrzehntelange Geltung der DO.A sei gegenüber dem Kläger keine individualrechtliche Pensionszusage entstanden. Das Berufungsgericht gab der Revision des Klägers nicht Folge, ließ aber die ordentliche Revision gegen die Berufungsentscheidung mit der Begründung zu, dass noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verfassungskonformität der sich aus der DO.A-Novelle 2005 ergebenden Einschränkungen vorliege. Auch bei der vom Kläger gewünschten Gesamtbetrachtung sei aufgrund der Änderung durch die DO.A-Novelle 2005 kein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte des Klägers (Eigentum; Gleichheit) erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung könne durch einen Kollektivvertrag auch eine Verschlechterung des Entgelts und der Pensionsanwartschaften erfolgen, sofern diese Verschlechterung dem Sachlichkeitsgebot und der Verhältnismäßigkeit genüge. Allgemein gültige Aussagen, in welchem prozentuellen Ausmaß ein Eingriff in eine bestehende Rechtsposition erfolgen könne, ohne bereits unverhältnismäßig zu sein, seien nicht möglich. Die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs sei aufgrund der Gegenüberstellung der Interessen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Kläger stelle offenbar in der Berufung nicht mehr in Frage, dass die erfolgten Änderungen dem Sachlichkeitsgebot entsprechen. Das privatrechtliche Dienstverhältnis eines Sozialversicherungsbediensteten komme bereits einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nahe, sodass zumindest eine punktuelle Angleichung durchaus zulässig erscheine. Der Verfassungsgerichtshof sei in B 525/06 davon ausgegangen, dass Kürzungen des der Wiener Pensionsordnung unterliegenden Bruttoruhegenusses selbst im Ausmaß von etwas weniger als 9 % durch eine einmalige Maßnahme als Teil eines gesetzgeberischen Maßnahmenpakets zur Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems verfassungsrechtlich noch nicht bedenklich seien. Unter anderem erscheine es laut Verfassungsgerichtshof nicht unsachlich, Beamte des Ruhestands mit hohem Ruhegenuss mit einem weiteren Pensionsbeitrag zu belasten; es handle sich dabei um kein verfassungswidriges „Sonderopfer". Um so weniger könne daher in der schrittweisen, sich über 13 Jahre erstreckenden Reduzierung der Zusatzpension des Klägers ein verfassungswidriger Eingriff erblickt werden. Da der Kläger in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage erhalten habe, entspreche die Vorschreibung eines Zusatzbeitrags dem Gleichheitssatz, leisten doch Angestellte des Ruhestands mit niedrigeren Ruhebezügen gegenüber den Angestellten mit höheren Ruhebezügen im Verhältnis zu der von ihnen lukrierten Pensionsleistung einen vergleichsweise höheren Beitrag zur Erhaltung des Pensionssystems. Angesichts der vom Kläger immer noch ins Verdienen gebrachten Gesamtpension sei die Einschränkung durch den Zusatzbeitrag noch verkraftbar. Es handle sich dabei nicht um einen derart hohen Betrag, dass keine entsprechende Disposition des Klägers für die Zukunft mehr möglich sei.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Zusatzbeitrag nach den §§ 31 Abs 3 Z 9, 460c ASVG iVm § 101a DO.A fehlt. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht auf § 46 Abs 3 Z 3 ASGG („wiederkehrende Leistungen über vertragliche Ruhegenüsse") gestützt werden. Diese Bestimmung wurde nämlich bereits mit Ablauf des aufgrund der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, aufgehoben und findet auf das vorliegende Revisionsverfahren (Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem ) keine Anwendung (Art IX Abs 6 ZVN 2002). Für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt seit der ZVN 2002 das Revisionsmodell der ZPO in der abgemilderten Form des § 502 Abs 5 ZPO (RV 962 BlgNR 21. GP 49). Die Revision des Klägers ist somit gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der im 81. Lebensjahr stehende Kläger bezieht seit dem als ehemaliger Angestellter der Beklagten eine Zusatzpension nach dem Abschnitt IV („Pensionsrecht") der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A). Bei der DO.A handelt es sich um einen Kollektivvertrag (RIS-Justiz RS0054394 ua). Hinsichtlich der vom Kläger in erster Instanz vertretenen Auffassung, sein Pensionsanspruch beruhe gemäß § 9 Kollektivvertragsgesetz, BGBl 1947/76, auf einer einzelvertraglichen Pensionszusage der Beklagten, ist darauf zu verweisen, dass zu dieser mit Ablauf des außer Kraft getretenen Bestimmung - das Kollektivvertragsgesetz wurde ab vom Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl 1974/22, abgelöst (§§ 162 Abs 1 Z 2, 264 Abs 1 ArbVG) - die überwiegende Auffassung vertreten wurde, dass mit der Formulierung, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrags als „Bestandteil der Dienstverträge [gelten]", lediglich die Rechtsverbindlichkeit der Normen des Kollektivvertrags angeordnet wurde (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 11 Rz 3 mwN ua; siehe nun die Regelung der Normwirkung in § 11 Abs 1 ArbVG; siehe auch RIS-Justiz RS0050923). Eine einzelvertragliche Geltung der DO.A zugunsten des Klägers kann somit aus § 9 Kollektivvertragsgesetz nicht abgeleitet werden. Da der Kläger dieses Argument in der Revision nicht mehr verfolgt, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit § 9 Kollektivvertragsgesetz. Der Kläger begehrt mit seinem Leistungsbegehren von der Beklagten die Nachzahlung des vorgenommenen Abzugs des Betrags von 1.064,91 EUR brutto, der aus den im Zeitraum vom bis veranschlagten Zusatzbeiträgen gemäß § 101a DO.A resultiert. Auch im Feststellungsbegehren geht es ausschließlich um diesen Zusatzbeitrag. Vereinfacht gesagt will der Kläger festgestellt haben, dass die Beklagte weder ihm noch seinen allfälligen Hinterbliebenen ab dem einen Zusatzbeitrag gemäß § 101a DO.A abziehen dürfe. Der strittige Zusatzbeitrag wurde ab dem mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, durch eine Erweiterung der §§ 31 Abs 3 Z 9, 460c ASVG eingeführt (§ 617 Abs 1 Z 1 ASVG). Schon zuvor normierte § 31 Abs 2 Z 1 ASVG, dass dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter anderem die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung obliegt. Zu diesen Aufgaben gehört gemäß § 31 Abs 3 Z 9 ASVG auch die Erstellung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Hauptverbands und der Abschluss der Kollektivverträge für die Versicherungsträger mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach § 460b ASVG und des Sicherungsbetrags nach § 460c ASVG. Die Richtlinien dürfen den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechts nicht entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht gefährden. Aufgrund der Erweiterung des § 31 Abs 3 Z 9 ASVG durch das Pensionsharmonisierungsgesetz ist in diesen Richtlinien bzw Kollektivverträgen auch ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c ASVG festzusetzen. Bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrags ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen: a) auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965; b) auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Der Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen war schon früher () mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, in § 460c ASVG eingeführt worden. Danach haben Bezieher von Leistungen aufgrund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 2,3 % (ab ) bzw 3,3 % (ab ; Erhöhung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71) zu leisten. Auch § 460c ASVG wurde ab dem durch das Pensionsharmonisierungsgesetz erweitert und der Satz angefügt, dass zum Sicherungsbeitrag auch ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs 3 Z 9 ASVG zu leisten ist.

Der Zusatzbeitrag war in der Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz (RV 653 BlgNR 22. GP) noch nicht vorgesehen gewesen; er gelangte erst aufgrund eines Abänderungsantrags in die §§ 31 Abs 3 Z 9, 460c ASVG (AA-106 [22. GP], StProtNR 87. Sitzung 22. GP 143 ff, 197 f). In der Regierungsvorlage finden sich daher zum Zusatzbeitrag auch noch keine besonderen Erläuterungen. Erneut wurde jedoch auch in dieser Regierungsvorlage, wie schon bei vorhergehenden Pensionsreformen, das Ziel der langfristigen Pensionssicherung durch die nachhaltige Sicherstellung der Finanzierung hervorgehoben (RV 653 BlgNR 22. GP 2, 5). Dass auch der Zusatzbeitrag diesem Ziel dient, bedarf keiner besonderen Erörterung. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass bei den Bundesbeamten des Ruhestands bereits ab zusätzlich zum Pensionssicherungsbeitrag nach § 13a Abs 2 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl 1965/340, mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, in § 13a Abs 2a PG 1965 ein weiterer Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage eingeführt wurde. Hiezu bemerken die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 Folgendes (RV 59 BlgNR 22. GP 237):

„Der weitaus größte Teil der Pensionsreformmaßnahmen betrifft die Beamtinnen und Beamten des Dienststandes, die länger arbeiten werden müssen und dafür geringere Pensionen erhalten werden als die bereits im Ruhestand befindlichen Kolleginnen und Kollegen. Im Sinne des Generationenvertrages erscheint es daher durchaus fair, dass auch diese einen angemessenen Beitrag zur langfristigen Sicherung der Pensionssysteme leisten. Ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage des Beitrags nach § 13a Abs 2 („Pensionssicherungsbeitrag") sorgt für den intergenerationellen Ausgleich und belastet dabei Pensionsempfängerinnen und Pensionsempfänger nur in einem akzeptablen Ausmaß."

Da es sich beim Zusatzbeitrag nach den §§ 31 Abs 3 Z 9, 460c Satz 2 ASVG um einen „Zusatz" zum Sicherungsbeitrag nach § 460c Satz 1 ASVG handelt, sind auch die Erläuterungen anlässlich der Einführung des Sicherungsbeitrags zu beachten. Diese finden sich in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, worin Folgendes ausgeführt wird (RV 311 BlgNR 21. GP 236 f):

„Das Dienst- und Pensionsrecht der Sozialversicherungsbediensteten wird durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Zur Finanzierung der Zusatzpensionen der Sozialversicherungsbediensteten sehen die Dienstordnungen zwar die Entrichtung von besonderen Beiträgen vor, der Deckungsgrad dieser Pensionen durch Beiträge ist allerdings sehr niedrig.

Die Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen DO.A, DO.B und DO.C werden somit - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallhaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; hinsichtlich der Krankenversicherungsträger erfolgt zwar grundsätzlich keine Finanzierung aus Steuermitteln, die finanzielle Situation dieser Träger ist allerdings angespannt.

In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrages wird vorgeschlagen, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten ex lege punktuell an die Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich-rechtlich Bedienstete anzulehnen. Es ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis der Sozialversicherungsbediensteten grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist; im Hinblick auf die in den Dienstordnungen verankerten besonderen Rechte und Pflichten der Sozialversicherungsbediensteten kommt dieses Dienstverhältnis jedoch dem öffentlich-rechtlichen nahe, sodass eine punktuelle Angleichung durchaus zulässig erscheint. Bemerkt wird, dass das Ziel einer Angleichung des beitragsrechtlichen Teils des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten an dasjenige der öffentlich-rechtlich Bediensteten durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ohnehin nicht zur Gänze erreicht wird, zumal auch nach der neuen Regelung Bedienstete der Sozialversicherungsträger für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,55 % und für Bezüge über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,8 % zu entrichten haben, während der Beitragssatz für Beamte einheitlich 12,55 % beträgt.

Damit der Gesetzgeber konforme Regelungen in diesen beiden Bereichen treffen kann, sollen in das ASVG die beitragsrechtlichen Regelungen der §§ 460b und 460c aufgenommen werden, die unmittelbare Wirkung entfalten und die diesbezüglich bestehenden Vorschriften in den Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger sowie in den Kollektivverträgen ersetzen. In den §§ 460b und 460c ASVG wird vorgeschlagen, die Beitragssätze zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen jeweils um 0,8 %-Punkte (entsprechend den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich-rechtlich Bedienstete) anzuheben, die in den Dienstordnungen vorgesehene etappenweise Erhöhung der Beitragssätze nicht erst mit , sondern bereits mit voll wirksam werden zu lassen und analog zum öffentlichen Dienst einen Sicherungsbeitrag vorzusehen.

Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch auf die vor dem in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers (des Hauptverbandes) eingetretenen Bediensteten und auf die vor dem angefallenen Leistungen nach dem Dienstordnungs-Pensionsrecht anzuwenden sein.

Ein anderer Weg zur Erreichung des vorgegebenen Ziels der finanziellen Entlastung des Bundes wäre gewesen, im Bereich der Zusatzpensionen nach den einschlägigen Dienstordnungen der Sozialversicherungsbediensteten den Bundesbeitrag zu kürzen oder gänzlich einzustellen. Diese Maßnahme wäre weitaus tief greifender, insbesondere für Bezieher von Zusatzpensionen, als die im Entwurf vorgesehene gewesen.

Was den im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Einwand betrifft, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Eingriff in die Vertragsautonomie der Kollektivvertragspartner darstellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits im Zuge der 52. Novelle zum ASVG eine vergleichbare gesetzliche Restriktion des Handelns der Kollektivvertragspartner vorgenommen hat. Danach können Sondervereinbarungen über die Höhe von Leistungszulagen von Sozialversicherungsbediensteten ab nicht mehr getroffen werden.

In finanzieller Hinsicht wird Folgendes bemerkt:

Von finanzieller Bedeutung sind zwei getrennte Maßnahmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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Anhebung des Beitragssatzes für Aktive um 0,8 %-Punkte über alle Beitragsstufen hinweg,
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Einhebung eines Sicherungsbeitrages in Höhe von 2,3 % der Dienstordnungspensionen.
Das Motiv für diese Maßnahmen liegt darin, dass der Deckungsgrad durch Beiträge der Versicherten im Bereich der Dienstordnungspensionen äußerst niedrig ist. Ein Großteil der Mittel für diese Pensionsleistungen wird im Wege der allgemeinen Beitragsleistung aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt. Mit der Anhebung des Beitragssatzes um 0,8 %-Punkte, die übrigens in Analogie zu den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich Bedienstete erfolgt, wird einerseits der Deckungsgrad verbessert, andererseits wird ebenfalls in Analogie zum öffentlichen Dienst ein Sicherungsbeitrag von den Leistungsbeziehern verlangt. In der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung werden sich durch diese Maßnahmen Einsparungen von rund 160 Millionen Schilling pro Jahr ergeben: Davon entfallen rund 45 Millionen Schilling auf die Einnahmen aus dem Sicherungsbeitrag und 115 Millionen Schilling auf die Beitragssatzerhöhung für die Aktiven. Auf die Pensionsversicherung entfallen davon rund 50 Millionen Schilling, wovon der Bund im Wege der Verringerung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe entlastet wird. Weitere 100 Millionen Schilling entfallen auf die Krankenversicherung. Um diese Summe wird ebenfalls der Bund beim Bundesbeitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung entlastet. …"
Aus den vorstehenden Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 folgt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Sicherungsbeitrags nach § 460c ASVG das Ziel verfolgte, die finanzielle Belastung des Bundes im Zusammenhang mit den Pensionsleistungen an Bedienstete der Pensionsversicherungsträger zu reduzieren. Hieraus folgerte der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Vorentscheidungen, dass die mit dem Sicherungsbeitrag verbundene Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege, weil eine Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen angestrebt werde. Die Verminderung des Kostenaufwands stelle ein legitimes Eingriffsziel dar. Der Oberste Gerichtshof hegte unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu G 298/02 (VfSlg 17.071), das verschiedene Eingriffe in das ÖBB-Pensionsrecht durch das Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 2001/86, behandelte, auch keine Bedenken in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit, zumal grundsätzliche Unterschiede in dieser Frage zwischen ÖBB-Bediensteten einerseits und Beschäftigten der Sozialversicherungsträger andererseits, die eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar waren (vgl 9 ObA 103/03t; 8 ObA 47/03z; 9 ObA 132/03g; 8 ObA 82/03x ua). Dass das vom Gesetzgeber mit der Einführung des Sicherungsbeitrags verfolgte Ziel der langfristigen Pensionssicherung durch die nachhaltige Sicherstellung der Finanzierung auch in Bezug auf den Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag unverminderte Aktualität hat, bezweifelt auch der Revisionswerber nicht. Dass durch das Budgetbegleitgesetz 2003, wie schon erwähnt, ab der Beitragssatz des Sicherungsbeitrags von ursprünglich 2,3 % auf 3,3 % erhöht wurde, fügt sich ebenso nahtlos in dieses Bild. Diese Erhöhung verfolgte den Gleichklang mit dem Pensionssicherungsbeitrag für Beamte nach § 13a Abs 2 PG 1965 (AB 111 BlgNR 22. GP 21). Die Problematik ist im Wesentlichen gleichgelagert; die Pensionsleistungen sollen finanzierbar bleiben (9 ObA 7/96 ua).
Auf der Grundlage der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten §§ 31 Abs 3 Z 9 ASVG, 460c ASVG vereinbarten der Hauptverband und der Österreichische Gewerkschaftsbund schließlich am die 68. Änderung der DO.A, mit der unter anderem der § 101a DO.A eingeführt wurde. Diese Bestimmung regelt unter der Überschrift „Zusatzbeitrag" Folgendes:
„Die Bezieher von Leistungen nach Abschnitt IV haben von diesen Leistungen neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c ASVG einen Zusatzbeitrag zu leisten; dieser beträgt,
a)
wenn der Stichtag vor dem liegt 2,0 %,
b)
wenn der Stichtag vor dem liegt 1,5 %,
c)
wenn der Stichtag vor dem liegt 1,2 %,
d)
wenn der Stichtag vor dem liegt 0,6 %. Ein Zusatzbeitrag ist nur dann zu leisten, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestanden hat, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage jeweils überschritten hat. Als Stichtag gilt der Monatserste vor der Versetzung in den Ruhestand bzw im Falle des Todes des Angestellten der Monatserste vor dem Tod des Angestellten."
Gemäß Art LXI Z 2 der DO.A-Novelle 2005 trat § 101a DO.A mit dem in Kraft. Seither gelangt beim Kläger, dessen Stichtag, wie schon erwähnt, vor dem liegt, ein Zusatzbeitrag von 2 % zur Anwendung. Im Zeitraum bis belief sich der daraus für den Kläger resultierende Abzug auf den Klagebetrag von 1.064,91 EUR brutto. Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass § 101a DO.A mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 31 Abs 3 Z 9 ASVG, 460c ASVG im Einklang steht; er bezweifelt auch nicht, dass der bei ihm erfolgte Abzug dem § 101a DO.A entspricht. Er erachtet sich jedoch durch die damit für ihn verbundene wirtschaftliche Verschlechterung beschwert. Hiezu ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass die Kollektivvertragsparteien nach § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG auch Regelungen treffen können, die sich auf die Änderung der kollektivvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Im Regelfall handelt es sich dabei um Pensions- und Ruhegeldleistungen (vgl RIS-Justiz RS0050965 ua). Kollektivvertragliche Rechtsansprüche - sohin auch solche nach der DO.A (RIS-Justiz RS0054394 ua) - sind in jede Richtung regelbar; sie können sowohl verbessert, als auch wie im vorliegenden Fall verschlechtert werden (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 2 Rz 40 mwN ua). Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere § 879 ABGB). Die Kollektivvertragsparteien haben daher bei ihrer Befugnis, eine getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten (9 ObA 602/92; 9 ObA 7/96 mwN ua). Eigentumsbeschränkungen sind in der Regel dann zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sind (RIS-Justiz RS0038552 ua). Dass der Zusatzbeitrag nach § 101a DO.A - isoliert betrachtet - den Voraussetzungen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügt, bestreitet der Revisionswerber nicht; er behauptet auch nicht die Sittenwidrigkeit dieser Bestimmung. Soweit er die „Transkription" des Sicherungsbeitrags nach § 460c Satz 1 ASVG in die DO.A anspricht, ist er auf die bereits zum Sicherungsbeitrag ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, mit der die gegen den Sicherungsbeitrag aufgeworfenen verfassungsmäßigen Bedenken verneint wurden (9 ObA 103/03t; 8 ObA 47/03z; 9 ObA 132/03g; 8 ObA 82/03x ua). Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass allgemein gültige Aussagen, in welchem prozentuellen Ausmaß ein Eingriff in eine bestehende Rechtsposition erfolgen könne, nicht möglich sind (8 ObA 119/04i ua). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob in anderen gerichtlichen Verfahren über oder unter der (Gesamt-)Beeinträchtigung des Klägers liegende Prozentsätze noch gebilligt oder bereits beanstandet wurden. Es braucht hier auch nicht der Vergleich der Position des Klägers mit jener der Normadressaten der Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl 1995/67, bemüht werden, die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu B 525/06 zu beurteilen war. Dass es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zulässig ist, zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems nicht nur die aktiven Arbeitnehmer, sondern auch jene des Ruhestands heranzuziehen, steht außer Zweifel (vgl B 525/06 ua). Vom Berufungsgericht wurde nicht verkannt, dass es einem Pensionisten in der Regel schwerer als einem aktiven Arbeitnehmer fällt, allfällige Pensionskürzungen zu kompensieren. Dem steht allerdings das unabdingbare Gebot der Finanzierbarkeit der Leistung gegenüber, das der Revisionswerber in seinen Überlegungen vernachlässigt. Der Revisionswerber verlegt sich zuletzt auf die Argumentation, dass die seit Jahren erfolgten Kürzungen in ihrer „Zusammenschau" den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentumsschutz und Gleichheit verletzen. Mit der Frage der Gesamtbetrachtung hat sich der Senat bereits in einem die ÖBB betreffenden Revisionsverfahren befasst und dort klargestellt, dass Ausgangspunkt und Grundlage der Zumutbarkeitsprüfung der Inhalt der zu prüfenden Änderung sein muss (9 ObA 40/06g). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Gesamtbeurteilung in der vom Revisionswerber geforderten Art nicht durchgeführt. Dem Revisionswerber ist aber auch im vorliegenden Verfahren zuzugestehen, dass daraus nicht die Möglichkeit des Dienstgebers bzw der Kollektivvertragsparteien abgeleitet werden kann, rechtsmissbräuchlich in ihrer Gesamtheit unzulässige Änderungen in Form mehrerer „scheibchenweise" aufeinanderfolgender, für sich jeweils unbedenklicher Änderungen durchzuführen. Ein solcherart verpöntes und missbräuchliches Verhalten - fallweise auch als „Salamitaktik" bezeichnet (vgl 9 ObA 40/06g) - müsste allerdings vom Betroffenen schlüssig behauptet und bewiesen werden. Dies war hier nicht der Fall. Dass der Kläger in erster Instanz davon sprach, dass sich schon seit einigen Jahren bei den Kollektivvertragsparteien bei Verhandlungen über Änderungen der DO.A die „Tendenz" abzeichne, die Ansprüche der Pensionisten der Sozialversicherungsträger zu verschlechtern, wird vom Senat nicht übersehen; dieses Vorbringen war aber nur am Ergebnis, nicht an der Ursache der Kürzungen orientiert. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (RIS-Justiz RS0008687 mwN ua). Mit dem bloßen Aufzeigen einer bestimmten (Gesamt-)Verschlechterung wird vom Revisionswerber noch kein Missbrauch des Gestaltungsspielraums der Kollektivvertragsparteien dargetan. Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie mit ihren Regelungen einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen (RIS-Justiz RS0008828 ua). Dies war und ist hier nicht anders. Auf der Maxime des gerechten Ausgleichs der sozialen und wirtschaftlichen Interessen beruht auch die DO.A, auf deren Grundlage der Kläger von der Beklagten seit mehr als 30 Jahren eine Zusatzpension bezieht. Für einen allfälligen Missbrauch der Kollektivvertragsparteien der DO.A fehlt es im Vorbringen des Klägers an der erforderlichen Substantiierung. Seiner unbegründeten Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.