OGH vom 13.03.2012, 12Ns20/12f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 121/10a des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 38 Hv 121/10a 39, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 35/12d, 15 Os 36/12a, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 38 Hv 121/10a 39, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 15. Senats, war allerdings in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) tätig.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (§ 45 Abs 2 StPO).