OGH vom 22.01.2015, 12Ns2/15p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, AZ 7 Hv 122/14x des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist von der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit des Landesgerichts Wels und des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend das Verfahren AZ 7 Hv 122/14x des Landesgerichts Wels ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 85/14t über den im Spruch genannten Zuständigkeitsstreit zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist Mitglied des zuständigen 12. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig (§ 22 StPO iVm § 2 StAG).
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten ist. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00002.15P.0122.000