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OGH vom 25.10.2016, 8Ob96/16z

OGH vom 25.10.2016, 8Ob96/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei R***** B*****, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei R***** B*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 207/16s 43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Nichtigkeit und die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor.

Die Revisionswerberin macht geltend, das Berufungsgericht sei auf ihre Beweis- und Verfahrensrüge nur zum Schein eingegangen, indem es die erstgerichtliche Beweiswürdigung als plausibel beurteilt und die Argumente der Berufung rigoros abgetan habe, ohne auf diese näher einzugehen.

Mit diesen Ausführungen wird jedoch kein gesetzmäßiger Revisionsgrund zur Darstellung gebracht.

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich gar nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484), wovon hier keine Rede sein kann.

Das in der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen gelegene Ergebnis einer ohne Verstoß gegen die Denkgesetze erfolgten Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht kann mit Revision nicht mehr bekämpft werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft; eine bloß knappe Begründung genügt.

Das Berufungsgericht hat sich hier auf insgesamt neun Seiten seiner Entscheidung gründlich mit der Beweis- und Verfahrensrüge der Klägerin auseinandergesetzt. Es war dabei nicht verpflichtet, auf jede einzelne Zeugenaussage einzugehen und sich mit jedem einzelnen Argument und Beweisergebnis auseinanderzusetzen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegte (RIS-Justiz RS0043371 [insb T 6; T 18; T 21]).

Die Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RIS-Justiz RS0043371 [T28]).

2. Der formal erhobene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist inhaltlich nicht ausgeführt. Der Verweis auf „nicht behandelte Sachverhalts- und Beweisrügen“, mit dem sich die Revision begnügt, verkennt offenbar das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes.

3. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt immer nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine revisible erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0119414). Eine krasse Fehlbeurteilung, die ausnahmsweise im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, liegt hier nicht vor.

Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat nur dort zu erfolgen, wo sein Verhalten augenscheinlich erheblich schwerer wiegt und das Verschulden des anderen Ehegatten dagegen fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821; RS0057325; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth , Ehe- und Partnerschaftsrecht, § 60 EheG Rz 19).

Soweit die Revisionswerberin die Ansicht vertritt, dass es ihr nicht mehr als Eheverfehlung anzurechnen sei, den ehelichen Verkehr verweigert zu haben, weil der Beklagte nach vergeblichen Versuchen, sie umzustimmen, abgestumpft sei und über Jahre hinweg nicht mehr versucht habe, Intimität herzustellen, übersieht sie, dass es gerade auch an ihr selbst gelegen gewesen wäre, eine Wiederannäherung herbeizuführen. Auf Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen vermag die Revision keinen erheblich schwerer wiegenden Beitrag des Beklagten zu der Entfremdung der Streitteile darzustellen.

Im Übrigen gehen die Revisionsausführungen über weite Strecken nicht vom Sachverhalt aus, sondern unternehmen den unzulässigen Versuch, unter weitwendiger Wiedergabe von Zeugenaussagen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00096.16Z.1025.000