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VfGH vom 13.12.2011, B883/10

VfGH vom 13.12.2011, B883/10

19587

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer nachträglichen Baubewilligung für Zubauten auf einem Grundstück mit der Widmung "Grünland-Kleingärten"; Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof angesichts der Besonderheiten der Verfahren der Bescheid- und Verordnungsprüfung, des Vorbringens der Beschwerdeführer und der Mitwirkungsmöglichkeiten im Verfahren der Erlassung des Flächenwidmungsplans konventionsgemäß

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Die Beschwerdeführer sind Pächter einer Liegenschaft mit ca. 550 m², die im als "Grünland-Kleingärten" gewidmeten "Erholungsgebiet Seeschlacht" der Marktgemeinde Langenzersdorf liegt. Auf der Liegenschaft befindet sich ein im Jahr 1989 baubehördlich bewilligtes Sommerhaus mit 50 m² verbauter Fläche. 1992 wurde das Wohnhaus um einen Wintergarten und eine Überdachung der Kellerstiege ohne baubehördliche Bewilligung erweitert.

1.2. Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister ein Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für diese Zubauten mit der Begründung ab, dass das vorhandene Haus bereits das in der Widmungsart "Grünland-Kleingärten" höchstzulässige Maß an verbauter Fläche aufweise. Der Gemeindevorstand gab der Berufung gegen diese Entscheidung keine Folge. Die gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands erhobene Vorstellung wies die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung, des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Langenzersdorf aus dem Jahr 1983, bewilligt von der NÖ Landesregierung R-261/6-1983 am , und eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 5 und des § 6 Abs 1 und 2 NÖ Kleingartengesetz, sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verfassungsdienst des Amts der NÖ Landesregierung gab eine Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der §§5 und 6 Abs 1 und 2

Kleingartengesetz ab.

II. Rechtslage

1. §§5, 6 und 14 NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-6, lauten:

"Größe der Kleingärten

§5. Die Größe des einzelnen Kleingartens darf 120 m2 nicht unter- und 300 m2 nicht überschreiten. Dieses Ausmaß darf durch Restflächen bis auf 400 m2 vergrößert werden. Die Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen.

Zulässigkeit

§6. (1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig.

(2) Die Bebauungsdichte darf 15 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 35 m2, die Traufenhöhe nicht 2,60 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche offene nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten dürfen nicht mehr als 30 % der Grundrissfläche ausmachen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m2 errichtet werden.

(3) - (6) [...]

[...]

Übergangsbestimmungen

§14. (1) Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde.

(2) Soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt ist, sind sie innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder zu beseitigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse des § 2 Z. 2, § 4 Abs 1 und 2, § 5 sowie § 6 Abs 4 und 5.

(3) - (4) [...]

(5) Verordnungen, mit denen für bestehende Kleingartenanlagen Bebauungsbestimmungen festgelegt wurden, die über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehen und die am in Kraft standen, dürfen bis zum aufrechterhalten werden. Die am anhängigen Verfahren sind nach diesen Bebauungsbestimmungen zu Ende zu führen."

2. § 13 Abs 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-23, lautet:

"(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls ein Entwicklungskonzept sowie einen Flächenwidmungsplan enthalten."

3. § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-23, lautet:

"Grünland

§19. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. - 6. [...]

7. Kleingärten:

Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210.

8. - 20. [...]

(3) - (8) [...]"

4. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23, lauten:

"Verfahren

§21. (1) - (4) [...]

(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung schriftlich zu benachrichtigen. Ein Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.

(6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfaßt sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen.

Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluß.

(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs5) ausdrücklich hinzuweisen.

(8) [...]

(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.

(10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen.

(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es

1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder

anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht,

2. - 3. [...]

4. den Bestimmungen der §§2, 13, 14 Abs 1 und 2, 15, 16 Abs 1 und 4, 17, 18, 19, 19a, 20 Abs 1 und 4, 21 Abs 1 bis 5 und Abs 7 bis 10, 22 und 30 Abs 6 und 8 widerspricht. Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen. Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.

(12) - (13) [...]

(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.

(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der strategischen Umweltprüfung Mitgliedstaaten konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs 10 dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die von der Gemeinde gemäß Abs 10 vorgelegten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen.

(16) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.

(17) Zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes sind beim Amt der Landesregierung und eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie je eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes beim zuständigen Vermessungsamt zu hinterlegen.

(18) [...]"

III. Erwägungen zur Sache

1. Die Beschwerdeführer bringen einerseits vor, wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.

a) Dies begründen sie zunächst damit, dass der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Langenzersdorf mit der Widmung des Grundstückes der Beschwerdeführer als "Grünland-Kleingärten" gegen § 5 NÖ Kleingartengesetz, verstoße. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Größe eines einzelnen Kleingartens 120 m2 nicht unter- und 300 m2 nicht überschreiten dürfe. Dieses Ausmaß dürfe durch Restflächen bis auf 400 m2 vergrößert werden.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft weise allerdings eine Fläche von ca. 550 m2 auf. Anscheinend meinen die Beschwerdeführer, dass wegen dieser Größe der Liegenschaft die Widmung als "Grünland-Kleingärten" nicht aufrechterhalten hätte werden dürfen, sondern stattdessen die Widmung Bauland hätte erfolgen müssen.

b) Diesem Beschwerdevorbringen ist schon deswegen der Boden entzogen, weil zum Zeitpunkt der Schaffung des Kleingartens der Beschwerdeführer andere rechtliche Bestimmungen gegolten haben als nunmehr. In den Übergangsbestimmungen zum NÖ Kleingartengesetz wurde dazu unter § 14 Abs 1 bestimmt: "Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde". Gemäß § 14 Abs 2 leg.cit. wären zwar grundsätzlich Kleingartenanlagen, deren "bestehender Zustand" nicht durch rechtswirksame behördliche Bewilligungen gedeckt war, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen oder die Bauführungen zu beseitigen gewesen. Dies gilt nach dem zweiten Satz des § 14 Abs 2 NÖ Kleingartengesetz allerdings nicht für die Bestimmung des § 5 NÖ Kleingartengesetz, die die von den Beschwerdeführern bezogene Größe der Grundstücke regelt.

Der Verordnungsgeber ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Grundstück der Beschwerdeführer um einen Kleingarten im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes handelt, auch wenn er nicht der Größe des gegenwärtig geltenden § 5 NÖ Kleingartengesetz entspricht.

c) Damit ist gleichzeitig dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer der Boden entzogen, die für ihr Grundstück geltende Widmung verstoße gegen das NÖ Raumordnungsgesetz 1976:

§19 Abs 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 legt fest, dass das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in bestimmte Widmungsarten zu gliedern ist. Als solche Widmungsart bestimmt Z 7 des § 19 Abs 2 "Grünland-Kleingärten", wobei Kleingärten als Flächen entsprechend dem § 2 NÖ Kleingartengesetz definiert werden.

Da es sich nach dem Vorgesagten beim Grundstück der Beschwerdeführer um einen Kleingarten im Sinne des § 2 NÖ Kleingartengesetz handelt, ist diese Widmung nicht gesetzwidrig.

d) Die Beschwerdeführer behaupten weiters, dass die Verordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil sie unsachlich sei. Diese Unsachlichkeit erblicken sie darin, dass für unterschiedlich große Kleingärten innerhalb desselben Widmungsgebietes die gleiche Widmungsart vorgesehen werde.

Angesichts des soeben Ausgeführten ist dieses Vorbringen unverständlich: Solange es sich bei all diesen Grundstücken um Kleingärten im Sinne des § 2 Kleingartengesetz handelt, was auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, ist auch die Widmung als "Grünland-Kleingärten" im Sinne des § 19 Abs 2 Z 7 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 zulässig, auch wenn die Grundstücke unterschiedlich groß sind.

Aus diesem Grund verstößt - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer - der Flächenwidmungsplan iVm den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 auch nicht gegen Art 18 B-VG, weil der Gesetzgeber eindeutig geregelt hat, welche Grundflächen als "Grünland-Kleingärten" gewidmet werden können, womit auch ausgeschlossen ist (was die Beschwerdeführer ebenfalls behaupten), dass das Gesetz selbst unbestimmt ist.

e) Soweit die Beschwerdeführer aber meinen, wegen zahlreicher rechtswidriger, der ihren vergleichbarer Bauführungen im gleichen Widmungsgebiet sei der Verordnungsgeber verpflichtet gewesen, dies rechtlich zu sanieren, ist darauf hinzuweisen, dass eine Umwidmung zur Legalisierung von Schwarzbauten eine sachlich nicht gerechtfertigte und daher unzulässige Besserstellung jener Personen, die Bauten ohne Bewilligung errichten, gegenüber Personen mit rechtskonformem Verhalten wäre (vgl. VfSlg. 16.901/2003, 17.211/2004).

2. Die Beschwerdeführer behaupten weiters, in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt zu sein, nämlich des § 5 und des § 6 Abs 1 und 2 NÖ Kleingartengesetz, weil diese Vorschriften unsachlich seien und daher den Gleichheitssatz verletzten. Dies begründen sie damit - so ist ihr Vorbringen im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen wohl zu deuten - dass auch für Liegenschaften, die größer sind als die nach der gegenwärtigen Rechtslage des § 5 NÖ Kleingartengesetz festgelegte Größe, ebenfalls die Vorschriften über die Bebaubarkeit jener Grundstücke anzuwenden sind, die der gegenwärtig geltenden Grenze für Kleingarten-Grundstücke entsprechen.

Abgesehen davon, dass das Grundstück der Beschwerdeführer und die auf ihm errichteten Baulichkeiten aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung und der Übergangsbestimmungen des § 14 Abs 2 und 5 NÖ Kleingartengesetz ohnedies nicht von der strengeren Vorschrift des § 6 NÖ Kleingartengesetz betroffen sind - die Beschwerdeführer können nach den insofern nicht bestrittenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides aufgrund von Übergangsbestimmungen und ihrer rechtskräftigen Baubewilligung ohnedies eine größere Fläche, nämlich 50 m2, bebauen, als die von ihnen angeführten 35 m2, die nunmehr die obere Grenze für ein Grundstück sind, das gleich groß ist wie das der Beschwerdeführer - und diese Vorschrift daher gar nicht auf sie anzuwenden ist, liegen derartige Regelungen im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 17.323/2004, 18.604/2008). Schon gar nicht gebietet der Gleichheitssatz, dass der Gesetzgeber eine "bessere Benutzbarkeit" durch großzügigere Bebauungsbestimmungen für Kleingartengrundstücke ermöglicht, die nur unwesentlich größer sind als Grundstücke, die dem geltenden § 5 NÖ Kleingartengesetz entsprechen.

3. Die Beschwerdeführer behaupten auch, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, weil im selben Widmungsgebiet nahezu alle Besitzer von Kleingärten die Bebauungsvorschriften überschritten hätten, aber nur in einer geringfügigen Zahl von Fällen die Behörde dagegen mit Abbruchbescheiden vorgehe.

Dazu genügt es, auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach, selbst wenn der Behörde in anderen Fällen ein Fehlverhalten anzulasten wäre, hieraus kein Recht auf eine gleiche Fehlentscheidung durch die Behörde abgeleitet werden kann (s. etwa VfSlg. 7836/1976, 9169/1981, 10.797/1986).

IV. Erwägungen zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung

1. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 84 Abs 1 VfGG beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

2. Nach Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann in Verfahren

über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. Grabenwarter, Art 6 EMRK, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 137 [2007] unter Hinweis auf EGMR , Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z 60).

3. Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch iSv Art 6 EMRK ("civil right"), nämlich das Recht, auf einem von ihnen gepachteten Grundstück ein Gebäude zu errichten (vgl. EGMR , Fall Ortenberg, Appl. 12.884/87, Z 28). Aus diesem Grund ist das Grundrecht auf das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie auf die nachfolgenden Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts grundsätzlich anwendbar.

4. Gemäß § 19 Abs 1 VfGG werden die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 leg.cit. nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind. Nach § 19 Abs 4 leg.cit. kann der Verfassungsgerichtshof von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ohne mündliche Verhandlung kann ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:


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-
die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;


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-
die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;


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-
einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages, Anlass gegeben hat.


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5.
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine
mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderung an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29 mwN).


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6.
Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte
Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR [GK], , Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Auch für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92). In ähnlicher Weise hat der EGMR für Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof über Flächenwidmungspläne das Gebot einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zwar aufrechterhalten, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Begründung für das Unterbleiben der Verhandlung ein solches auch konventionsgemäß sein kann (EGMR , Fall Kugler, Appl. 65.631/01, Z 52).


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7.
Ein weiterer Gesichtspunkt für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist darin zu sehen, dass das Verfahren der Bescheidbeschwerde, in der die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans geltend gemacht wird, nach einem Planungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden stattfindet, das aus verfassungsrechtlichen Gründen bestimmten verfahrensrechtlichen Garantien (mit Mitwirkungsmöglichkeiten unter anderem der betroffenen Grundstückseigentümer und deren Anrainer) unterliegt, und dass nach der Ablehnung bzw. Abweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Beschwerde zuständig wird, der unter den im Wesentlichen selben Voraussetzungen wie jenen für eine amtswegige Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Verordnung am Maßstab des Gesetzes beantragen muss (siehe 7.1. und 7.3.).

7.1. Wenngleich die Behörden, welche im Verfahren der Erlassung des Flächenwidmungsplanes tätig werden, selbst keine Tribunale sind, so sind die in diesem Verfahren einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Garantien bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Überprüfung des Flächenwidmungsplanes eine öffentliche mündliche Verhandlung geboten ist, maßgeblich.

Was das Verfahren vor den Gemeindebehörden betrifft, so ist festzuhalten, dass nach allen Raumplanungsgesetzen - und so auch nach dem hier anwendbaren NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - die von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Bürger im Verfahren zu dessen Erlassung einzubinden sind: Nach § 21 Abs 5 leg.cit. ist der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor der Erlassung der Verordnung für die Dauer von sechs Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. In bestimmten Fällen ist darüber hinaus eine Verständigung der Betroffenen vorgesehen. Innerhalb der Auflegungsfrist ist gemäß § 21 Abs 7 leg.cit. jedermann, somit auch die betroffenen Grundstückseigentümer und deren Anrainer, berechtigt, zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig erhobene Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates zu berücksichtigen.

§21 Abs 11 leg.cit. schreibt fest, dass das örtliche Raumordnungsprogramm der Genehmigung der Landesregierung bedarf und dass diese unter anderem dann zu versagen ist, wenn einzelne Schritte des soeben dargestellten Verfahrens nicht eingehalten wurden.

7.2. Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK zu unterscheiden, ob für die Beurteilung der gegen den Flächenwidmungsplan relevierten Bedenken Rechts- oder Sachverhaltsfragen zu beantworten sind. Bei reinen Rechtsfragen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 6 Abs 1 EMRK nicht geboten. Anders verhält es sich, wenn es (auch) um Sachverhaltsaspekte geht. Im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten (Stellungnahmerecht) der betroffenen Grundstückseigentümer und deren Anrainer kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK dann unterbleiben, wenn die jeweiligen sachverhaltsbezogenen Aspekte den Betroffenen im Verfahren zur Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. des Flächenwidmungsplans bekannt waren, aber dennoch von diesen im Verfahren vor den Gemeindebehörden nicht geltend gemacht wurden. Haben die Betroffenen die sachverhaltsbezogenen Aspekte hingegen im Verordnungserlassungsverfahren vor den Gemeindebehörden letztlich erfolglos in Streit gezogen oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, kommt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 6 Abs 1 EMRK in Frage, wenn die vom betroffenen Beschwerdeführer bereits im Verordnungserlassungsverfahren aufgeworfenen Fragen nicht aus den Verwaltungsakten (insbesondere dem Verordnungsakt) beantwortet werden können.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren schließlich maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR, , Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37). Dabei ist neben dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren, und zwar sowohl der Erlassung des Flächenwidmungsplans als auch im Bauverfahren, das Vorbringen in der Beschwerde zu berücksichtigen.

7.3. Wenn - wie im Beschwerdefall - die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung im Wege einer Bescheidbeschwerde nach Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, so kann im Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Bei der Prüfung im Rahmen eines Verfahrens nach Art 131 B-VG, ob durch den Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer allfälligen vorherigen Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof auch - von Amts wegen (Art135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG) - zu prüfen, ob die anzuwendende Verordnung in Gestalt eines Flächenwidmungsplanes gesetzmäßig ist oder aber ob er Bedenken ob seiner Gesetzmäßigkeit hat. Entstehen beim Verwaltungsgerichtshof - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers - Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans, ist er zur Anfechtung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof nicht bloß berechtigt, sondern verpflichtet (vgl. VfSlg. 18.454/2008).

Der EGMR hat im Urteil im Fall Kugler die Auffassung vertreten, dass - unter den Umständen des Beschwerdefalls - eine Verhandlung keinen Nutzen gehabt hätte, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans zuständig sei und dem Verfassungsgerichtshof eine Verordnungsprüfung nur "vorschlagen" könne. Diese Auffassung entspricht aber nicht der österreichischen Verfassungsrechtslage: Die österreichische Rechtslage sieht nicht bloß ein "Vorschlagsrecht" des Verwaltungsgerichtshofes vor, vielmehr ist mit einem solchen Antrag des Verwaltungsgerichtshofes das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet und der Verfassungsgerichtshof - im Fall eines zulässigen Antrags - verpflichtet, eine Sachentscheidung zu treffen. In derselben Weise hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass eines bei ihm anhängigen Beschwerdefalls von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einzuleiten, wenn er Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hegt. Besonderes gilt jedenfalls für jene Fälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag nach Art 139 B-VG (nach Abweisung der Beschwerde oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof) stellt, weil sich erst aus der Auseinandersetzung mit der behaupteten Rechtswidrigkeit im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 130 B-VG Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ergeben.

8. Angesichts der Besonderheiten der Verfahren der Bescheid- und Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, des Vorbringens der Beschwerdeführer, aber auch der Mitwirkungsmöglichkeiten im Verfahren der Erlassung des Flächenwidmungsplans konnte schon aus diesen Gründen eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Das Vorbringen ob der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung in der Beschwerde betrifft im Kern die Frage, ob die Widmung als "Grünland-Kleingärten" angesichts der Größe des Grundstücks im Lichte des § 5 NÖ Kleingartengesetz gegen das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 und gegen den Gleichheitssatz verstößt. Ein solches Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Wertungen der Rechtsprechung des EGMR und der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, das Erfordernis einer Verhandlung nach Art 6 Abs 1 EMRK zu begründen. Diese Entscheidung konnte daher gemäß § 19 Abs 4 VfGG erster Satz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

V. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die beschwerdeführenden Parteien wurden mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.