VfGH vom 09.10.2012, B121/11 ua
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Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zugangs zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B121/11 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer, die beide über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, stellten am beim Standesamtsverband Stallhofen den Antrag, sie zur Begründung einer Ehe gemäß § 26 Abs 1 Personenstandsgesetz (in der Folge: PStG) zuzulassen, die Begründung dieser Ehe gemäß § 3 Abs 2, § 26 Abs 2 PStG im Ehebuch zu beurkunden und ihnen je eine Heiratsurkunde gemäß § 34 PStG auszustellen. Für den Fall, dass der Standesamtsverband den Antrag auf Eheschließung abweise, beantragten sie die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern diese am Standesamt erfolge. Konkret stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer Anträge auf Zulassung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft am Standesamt gemäß § 26a Abs 1 PStG, auf Beurkundung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Partnerschaftsbuch gemäß § 3 Abs 2, § 26a Abs 2 PStG und auf Ausstellung je einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG. Zugleich beharrten sie auf der Zuständigkeit des Standesamtsverbands. Der örtlich zuständige Standesamtsverband lehnte beide Anträge ab.
1.2. Die dagegen erhobene Berufung wies der Landeshauptmann der Steiermark mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Eintragung der Partnerschaft vor dem Standesamt Stallhofen als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
gemäß § 44 ABGB,§ 15 Abs 1 EPG,§ 46 Abs 1 und 2, § 59 PStG eine Eheschließung vor dem Standesbeamten für Personen gleichen Geschlechts nicht vorgesehen sei, weshalb der Standesamtsverband die diesbezüglichen Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen habe, und dass die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 46 Abs 1a und 2a iVm § 59a PStG für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, für deren Begründung und Beurkundung, für die Ausstellung der Partnerschaftsurkunden und für die Führung des Partnerschaftsbuches sachlich zuständige Personenstandsbehörde erster Instanz sei. Der Antrag auf Eintragung der Partnerschaft vor dem Standesamtsverband Stallhofen wäre daher mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art 7 B-VG, Art 8, 12, 14 EMRK, Art 9, 21 GRC) sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen:
Die Beschränkung der Ehe auf
verschiedengeschlechtliche Paare sowie die örtliche Trennung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paare hinsichtlich des Ortes, an dem die rechtsverbindliche Partnerschaft begründet werde, verstoße gegen diese Rechte. Ungleichbehandlungen auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung seien nur zulässig, wenn die Differenzierung aus besonders schwerwiegenden Gründen zur Erfüllung eines legitimen Ziels notwendig sei; Vorurteile gegenüber homosexuellen Menschen seien hierfür nicht ausreichend. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Schalk und Kopf könne weder eine Rechtfertigung für den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe noch für die Trennung der Begründungsorte abgeleitet werden, weil der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofes ein wesentlich strengerer zu sein habe, als der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der für alle
47 Mitgliedstaaten des Europarates zuständig sei und daher die gesellschaftlichen Anschauungen in allen diesen Staaten zu berücksichtigen habe.
Der Verfassungsgerichtshof habe hingegen nur die gesellschaftlichen Anschauungen in Österreich zu berücksichtigen. Die österreichische Bevölkerung stehe der Eheschließung (und nicht nur der eingetragenen Partnerschaft) gleichgeschlechtlicher Paare aufgeschlossen gegenüber, weshalb der Verfassungsgerichtshof eine strengere Prüfung vorzunehmen habe als im gesamteuropäischen Kontext der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Wie dieser in seinem Urteil im Fall Schalk und Kopf ausgesprochen habe, würden nunmehr auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften in den Anwendungsbereich des Art 12 EMRK fallen.
Eine Rechtfertigung für die Trennung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paare hinsichtlich des Ortes der Begründung der rechtsverbindlichen Partnerschaft könne dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schon gar nicht entnommen werden.
Daher regt die Beschwerde die Prüfung der Wortfolge "verschiedenen Geschlechts" in § 44 ABGB sowie des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (in der Folge: EPG) zur Gänze an, in eventu die Prüfung der §§15, 17 Abs 1 EheG, des § 6 Abs 1 und 2 EPG und der §§46, 47, 47a und 59a PStG.
1.4. In der Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass das sowohl in Art 9 GRC als auch in Art 12 EMRK garantierte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, Männern und Frauen im heiratsfähigen Alter vorbehalten sei und dass weder aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch aus den Erläuterungen zur Grundrechte-Charta abzuleiten sei, dass dieses Recht die Verpflichtung enthalte, Verbindungen von Menschen gleichen Geschlechts den Status der Ehe zu verleihen. Ein Recht gleichgeschlechtlicher Paare auf Eheschließung habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht anerkannt, vielmehr hätten sich viele europäische Staaten wie Österreich dafür entschieden, diesen die eingetragene Partnerschaft zur Verfügung zu stellen. Daher könne auch in der durch §§59, 59a PStG vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich der Behörden, die für die Begründung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft zuständig seien, keine Diskriminierung erkannt werden.
1.5. In ihrer Replik bekräftigen die Beschwerdeführer, dass die eingetragene Partnerschaft auf Grund ihrer Unterschiede keinen Ersatz für das Eingehen einer Ehe darstelle. Selbst wenn Ehe und eingetragene Partnerschaft inhaltlich ident wären, wäre es nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar, ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare und eines für verschiedengeschlechtliche Paare vorzusehen, wie etwa verschiedene Steuerformulare und Finanzämter für Menschen mit weißer und schwarzer Hautfarbe. Bei der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden statt der Standesämter für die Begründung der Partnerschaft handle es sich um eine Kernbestimmung einer auch nach außen sichtbaren und wirksamen Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Kernbereich des Art 8 EMRK. Diese stünde auch in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem für die Unterscheidung zwischen eingetragener Partnerschaft und Ehe herangezogenen tragenden Element der Unfähigkeit gleichgeschlechtlicher Paare, gemeinsam Kinder zu haben; vielmehr handle es sich bei dieser Differenzierung um reine Bosheit und um eine unangebrachte Verwaltungsverkomplizierung, weil das kundige Personal der Standesämter beiseite geschoben werde, während bei den Bezirksverwaltungsbehörden erst mühsam neue Strukturen geschaffen werden müssten. Überdies widerspreche die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates gegen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vom , wonach der mitgliedstaatliche Gesetzgeber, wenn er eingetragene Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare zulasse, danach trachten solle, dass der Status, die Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner denen verschiedengeschlechtlicher Paare in vergleichbaren Situationen entsprächen. Außer Österreich habe zudem nur Deutschland Probleme damit gehabt, gleichgeschlechtliche Paare zum Standesamt zuzulassen; mit Ausnahme von Baden-Württemberg seien aber auch in Deutschland bereits die Standesämter für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B137/11 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2.1. Die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer, der
eine österreichischer Staatsbürger, der andere thailändischer Staatsangehöriger, stellten mit Schriftsatz vom beim Standesamt Wien-Hietzing die Anträge, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit gemäß § 42 PStG einzuleiten, die Antragsteller zur Begründung einer Ehe gemäß § 26 Abs 1 PStG zuzulassen, die Begründung dieser Ehe gemäß § 3 Abs 2, § 26 Abs 2 PStG im Ehebuch zu beurkunden und den Antragstellern je eine Heiratsurkunde gemäß § 34 PStG auszustellen. Für den Fall, dass das Standesamt den Antrag auf Eheschließung abweise, beantragten sie die Schließung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern diese am Standesamt erfolge; konkret stellten sie Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit gemäß § 42 PStG, auf Zulassung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft am Standesamt gemäß § 26a Abs 1 PStG, auf Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft im Partnerschaftsbuch gemäß § 3 Abs 2, § 26a Abs 2 PStG und auf Ausstellung je einer Partnerschaftsurkunde gemäß § 34a PStG. In der Folge beharrten die nunmehrigen Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Standesamtes.
2.2. Mangels Entscheidung des Standesamtes
Wien-Hietzing stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer am einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom die Anträge nach § 3 Abs 2, § 26 Abs 1 und 2, §§34, 42 PStG in Bezug auf die begehrte Eheschließung gemäß § 73 Abs 2 AVG iVm § 44 ABGB ab und die Anträge nach § 3 Abs 2, § 26a Abs 1 und 2, §§34a, 42 PStG in Bezug auf die begehrte eingetragene Partnerschaft gemäß § 73 Abs 2 AVG iVm § 59a PStG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ehe gemäß § 44 ABGB Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten sei. Auch Art 12 EMRK meine nur die traditionelle Verbindung von Mann und Frau. Weder der Gleichheitsgrundsatz noch die EMRK würden eine Ausdehnung der Ehe auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften verlangen. Da bereits das für den Erstantragsteller maßgebliche österreichische Recht einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen entgegenstehe, erübrige sich eine Prüfung, ob eine solche nach thailändischem Recht für gleichgeschlechtliche Partner zulässig sei. Die Anträge im Hinblick auf die Eheschließung seien daher abzuweisen gewesen.
Gemäß § 59a PStG sei die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, für deren Begründung und Beurkundung, für die Ausstellung der Partnerschaftsurkunden, für die Führung des Partnerschaftsbuches und für die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten im Zusammenhang mit der eingetragenen Partnerschaft die sachlich zuständige Personenstandsbehörde erster Instanz. Die eventualiter gestellten Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art 7 B-VG, Art 8, 12, 14 EMRK, Art 9, 21 GRC) sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie die Beschwerde und die Replik zu B121/11 begründet. Zusätzlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass für die Beurteilung der Fähigkeit, eine gleichgeschlechtliche Ehe zu schließen, das Recht des Registerstaates, dh. österreichisches Recht gelte und es daher auf das thailändische Recht nicht ankomme. Selbst wenn die Gleichgeschlechtlichkeit der Verlobten ein Ehehindernis nach thailändischem Recht darstellte, wäre es gemäß § 6 IPRG nicht anzuwenden.
2.4. In der Gegenschrift verweist die belangte
Behörde darauf, dass die Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen sei und für solche Lebenssachverhalte das Institut der eingetragenen Partnerschaft geschaffen worden sei, das als der Ehe im Wesentlichen gleichgestellt geregelt worden sei. Die vermeintlich einfachere Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§14 bis 18 EPG) entspreche im Wesentlichen den §§33 bis 42, 46, 49 bis 55a EheG. Eine schwächere Rechtsverbindlichkeit der eingetragenen Partnerschaft gegenüber der Ehe lasse sich daraus nach Ansicht der belangten Behörde nicht erkennen. Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor der Personenstandsbehörde Standesamt sei durch das PStG ausgeschlossen. Die Zuständigkeit einer vom Standesamt verschiedenen Behörde für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft lasse für sich nicht auf eine geringere Rechtsverbindlichkeit dieser gegenüber dem Rechtsinstitut der Ehe schließen.
Das Beschwerdevorbringen beziehe sich daher nicht auf eine dem geltenden Recht widersprechende Anwendung der eindeutigen Normen des EheG und des PStG, sondern auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die unbestritten geltende Rechtslage. Der belangten Behörde sei es verwehrt, dem eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen einen anderen Inhalt zu unterstellen und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft anders als gesetzlich geregelt zuzulassen.
2.5. In ihrer Replik treten die Beschwerdeführer der Gegenschrift der belangten Behörde im Wesentlichen wie in B121/11 entgegen.
II. Rechtslage
1. Die maßgebliche Bestimmung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes, BGBl. I 135/2009, lautet:
"Form der Begründung
§6. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nur
unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.
(2) Die gemäß Abs 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
(3) [...]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. 60/1983 idF BGBl. I 135/2009, lauten:
"ERSTER TEIL
PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG
1. Abschnitt
Personenstandsbücher
Zweck
§1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
[...]
Arten der Personenstandsbücher
§3. (1) Jede Personenstandsbehörde (§59 Abs 2) hat ein Geburtenbuch (§§18 bis 23), ein Ehebuch (§§24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§27, 28 und 30) zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch
über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (§§26a bis 26c), zu führen.
(3) [...]
Örtliche Zuständigkeit
§4. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder des Todes.
(2) Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
(3) - (4) [...]
[...]
2. Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher
Arten der Eintragung
§8. (1) Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.
(3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§12 Abs 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
(4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs 1
[...]
4a. Abschnitt
Partnerschaftsbuch
Inhalt der Eintragung
§26a. (1) Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§6 Abs 2 EPG).
(2) In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen
1. die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
2. der Tag und der Ort der Begründung der
eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.
(3) Die Eintragung ist von den eingetragenen
Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.
[...]
6. Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Geburtsurkunden; |
2. | Heiratsurkunden; |
3. | Urkunden über Todesfälle. |
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.
(3) Hinweise (§8 Abs 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.
[...]
Partnerschaftsurkunde
§34a. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten
1. die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien- oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
2. den Tag und den Ort der Begründung der
eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte;
3. an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.
[...]
ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER
EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT
Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
[...]
Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.
(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
(3) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine
eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.
(4) Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Zuständigkeit
§46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer
der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner
der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.
(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.
(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.
(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs 3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.
(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.
Trauung
§47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
§47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen
1. die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;
2. die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
3. der Tag und der Ort der Begründung der
eingetragenen Partnerschaft.
(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.
[...]
Durchführungsverordnung
§58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:
1. die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§5 und 6);
2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§8 bis 17);
3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§31 bis 35);
4. - 6. [...]
7. das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§42 bis 44);
8. die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§45);
9. [...]
VIERTER TEIL
BEHÖRDEN
Aufgaben der Gemeinde
§59. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter "Personenstandsbehörde" ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter "Standesbeamter" das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§60 Abs 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs3).
(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs 1 eines Gemeindebediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
§59a. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs 1 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.
[...]
Überprüfung durch die übergeordnete Behörde
§66. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann haben durch regelmäßige Überprüfung besonders die ordnungsgemäße Führung und Fortführung der Personenstandsbücher und Sammelakten sicherzustellen.
Rechtszug
§67. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als
erste Instanz erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu."
3. In der auf § 58 PStG gestützten Personenstandsverordnung, BGBl. 629/1983 idF BGBl. II 1/2010, wurden die Regelungen des PStG näher ausgeführt.
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in
sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die Beschwerdeführer machen der Sache nach ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften geltend.
2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Rechtsvorschriften wenden (§44 ABGB, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) und soweit die jeweilige belangte Behörde die Abweisung der Anträge betreffend die Eheschließung durch die angefochtenen Bescheide auf diese stützt, erweisen sich die Bedenken als unbegründet. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Personen einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken (vgl. VfSlg. 17.098/2003, 19.492/2011; EGMR , Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, Z 108 f.).
Die Beschwerdeführer behaupten in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen Art 9 und 21 Grundrechte-Charta. Dem ist entgegenzuhalten, dass Rechte der Charta zwar als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können, allerdings nur im Anwendungsbereich der Charta, dh. nur in Fällen der Durchführung des Rechts der Europäischen Union ( ua.; vgl. bereits
VfSlg. 19.492/2011). In keinem der beiden Beschwerdesachverhalte ist erkennbar, dass diese Bedingung erfüllt wäre.
3. Auch soweit sich die Beschwerden gegen die Rechtsvorschriften wenden, auf die sich die Zurückweisung der Anträge betreffend die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor der Personenstandsbehörde Standesamt stützt (§§46, 47, 47a, 59a PStG), sind sie unbegründet.
3.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt damit insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 11.774/1988, 16.374/2001).
3.2. Anders als bei Fällen der Differenzierung nach der sexuellen Orientierung, für die es nach der Rechtsprechung im Hinblick auf Art 14 EMRK besonders schwerwiegender Gründe bedarf (EGMR , Fall Karner, Appl. 40.016/98, Z 37;
, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, Z 38;
VfSlg. 17.659/2005; ), hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen von Formen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften einerseits und der Ehe andererseits fest, dass es den Staaten sowohl nach Art 12 EMRK als auch nach Art 14 iVm Art 8 EMRK frei steht, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten. Für den Fall, dass der Staat gleichgeschlechtlichen Paaren alternative Formen der Anerkennung eröffne, sei er nicht verpflichtet, diesen einen Status zu verleihen, der einer Ehe in jeder einzelnen Hinsicht entspreche; dem Staat komme vielmehr ein gewisser Spielraum im Hinblick auf den genauen Status zu, der mit alternativen Formen der Anerkennung verbunden sei (EGMR , Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, Z 108; vgl. auch ).
3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat - vor der Schaffung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - ausgesprochen, dass weder der Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg. "Männer und Frauen" in Art 12 EMRK) eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art gebieten. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, die von ihm für Ehegatten vorgesehenen Rechtsfolgen nur auf Verbindungen von Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden (VfSlg. 17.098/2003). Es muss aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (VfSlg. 17.337/2004). Umgekehrt zwingt der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht dazu, die Rechtsfolgen aus der Rechtsform für gleichgeschlechtliche Paare auf eine Rechtsform für verschiedengeschlechtliche Paare zu erstrecken (VfSlg. 19.492/2011).
3.4. Die in den Erkenntnissen VfSlg. 17.098/2003 und 17.337/2004 formulierten Grundsätze gelten auch nach der Schaffung einer eigenen Rechtsform für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Im Hinblick darauf, dass die Ehe verfassungsrechtlich durch Art 12 EMRK eine spezielle Regelung erfahren hat und ausdrücklich der Partnerschaft von Frau und Mann vorbehalten ist, ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, für eine Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare in jeder Hinsicht gleiche Regelungen wie für eine Ehe zu treffen (Segalla, Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht - Jahrbuch 2010, 2010, 199 [205] unter Hinweis auf das Urteil Schalk und Kopf).
3.5. Gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erweisen sich vor diesem Hintergrund als verfassungskonform. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Spielraum der Mitgliedstaaten bei Regelungen im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (oben 3.2.) besteht ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. etwa VfSlg. 18.968/2009) jedenfalls auch bei der Regelung der Behördenzuständigkeit. Die Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes stehen seiner Entscheidung im Hinblick auf die gesonderte grundrechtliche Verankerung der Ehe nicht entgegen (oben 3.4.). Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für beide Rechtsinstitute verschiedene Zuständigkeiten vorsieht.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Da die Beschwerdeführer der Sache nach nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet haben, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 15.432/1999, 16.553/2002).
Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
2. Dem Antrag der belangten Behörde in dem zu B121/11 geführten Verfahren auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des § 48 Abs 2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (zB VfSlg. 17.873/2006 mwN).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.