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OGH vom 20.02.2018, 10ObS6/18g

OGH vom 20.02.2018, 10ObS6/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 101/17i-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum von 1. 1. bis nach § 368 Abs 2 ASVG zur Leistung von Vorschüssen auf die Ausgleichszulage. Bei Festsetzung der Höhe dieser Leistung berücksichtigten sie Einkünfte der Klägerin aus einer jährlich im Nachhinein ausgezahlten ausländischen Pension, deren Höhe ab noch nicht ermittelt werden konnte. Diese Vorgangsweise entspricht der Rechtsprechung (10 ObS 172/10g, Punkt 6). Da über das Begehren auf Leistung einer Ausgleichszulage in diesem Zeitraum noch gar nicht endgültig entschieden wurde, sind die in der Revision angesprochenen Bestimmungen über den Jahresausgleich (§ 296 Abs 5 bis 7 ASVG) schon deshalb ohne Relevanz.

2. Gleiches gilt für die Festsetzung der für 2015 zu leistenden Ausgleichszulage, die unter Anrechnung der der Höhe nach festgestellten, der Klägerin für diesen Zeitraum bereits ausgezahlten ausländischen Pensionseinkünfte erfolgte. Diese Anrechnung entspricht dem in der Rechtsprechung vertretenen, in der Revision auch nicht bezweifelten Grundsatz, dass unter „Nettoeinkommen“ im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG das Einkommen zu verstehen ist, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist (RISJustiz RS0117784 [T2]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00006.18G.0220.000
Schlagworte:
;Sozialrecht;

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