OGH vom 24.01.2017, 10ObS6/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 83/16s-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der von der Klägerin auch in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nicht gemäß § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können (RISJustiz RS0042963). Dieser Grundsatz gilt auch in Sozialrechtssachen (RISJustiz RS0043061). Er kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht in Verkennung der Bedeutung der Bestimmungen der §§ 39 Abs 2 Z 1, 75 Abs 2 und 87 Abs 1 ASGG der Mängelrüge nicht gefolgt sei, umgangen werden (RISJustiz RS0043061 [T18]).
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 502 Abs 1 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00006.17F.0124.000 |
Schlagworte: | Sozialrecht |
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