OGH vom 28.10.2013, 8Ob95/13y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin N***** GmbH, *****, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, Masseverwalter Dr. Christian Lind, Rechtsanwalt in St. Pölten, über die Revisionsrekurse des „Antragstellers“ Dr. L***** H*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 256/13t, 28 R 257/13i 45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am wurde dem Masseverwalter gemäß § 88 Abs 1 IO ein Gläubigerausschuss beigeordnet.
Am regte der Einschreiter als „Antragsteller“ im eigenen Namen an, einen anderen Masseverwalter und eine andere Stellvertreterin des Masseverwalters zu bestellen.
Mit Beschlüssen vom (ON 36 und 37) wies das Erstgericht den Antrag auf Enthebung des Masseverwalters zurück und bestellte für zwei Themenbereiche (Übertragung eines Leasingverhältnisses und Ansprüche gegen eine Steuerberatungsgesellschaft) einen besonderen Verwalter nach § 86 IO.
Mit den angefochtenen Beschlüssen bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags auf Enthebung des Masseverwalters und wies den Rekurs gegen den Beschluss auf Bestellung des besonderen Verwalters zurück.
Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Revisionsrekurse des Einschreiters, die darauf abzielen, den Masseverwalter zu entheben und von der Bestellung eines besonderen Verwalters abzusehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse erweisen sich als unzulässig.
1. Der Rechtsmittelwerber, ein Rechtsanwalt, schreitet im eigenen Namen ein. Dazu weist er darauf hin, dass er vom früheren Geschäftsführer der Schuldnerin beauftragt worden sei. Die spätere Abberufung dieses Geschäftsführers und die Neubestellung des neuen Geschäftsführers und damit auch die Beendigung seiner Vollmacht durch den neuen Geschäftsführer seien aufgrund einer kollusiven Anteilsübertragung erfolgt und daher rechtsunwirksam. Mit dem Konkursfall sei seine Vollmacht zwar erloschen. Unter „diesen Umständen“ bleibe die Legitimation für den Schuldner iSd § 87 Abs 2 IO (analog) aber aufrecht.
2. Nach diesen Ausführungen geht der Rechtsmittelwerber davon aus, dass er trotz Erlöschens seiner Vollmacht befugt ist, für die Schuldnerin einen Antrag auf Enthebung des Masseverwalters zu stellen. Damit legt der Rechtsmittelwerber selbst offen, dass ihm jedenfalls im eigenen Namen keine Antrags und Rechtsmittellegitimation zukommt. Auch als Vertreter eines Gläubigers (vgl ON 23) hätte der Einschreiter im Insolvenzverfahren selbst keine Parteistellung (RIS Justiz RS0045987).
Mangels Rechtsmittellegitimation waren die Revisionsrekurse zurückzuweisen.