OGH vom 21.03.2014, 12Ns17/14t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Rene E***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 5 U 86/13k des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Klagenfurt abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.