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VfGH vom 10.03.1995, B869/94

VfGH vom 10.03.1995, B869/94

Sammlungsnummer

14082

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV betreffend die Erklärung des gesamten 1. Wiener Gemeindebezirkes zur Kurzparkzone und der AbgrenzungsV betreffend die auf die Wohnbevölkerung beschränkte Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Dauerparken in der Kurzparkzone; Erforderlichkeit dieser im Interesse der Wohnbevölkerung gelegenen Maßnahmen angesichts der Verkehrssituation im innerstädtischen Bereich; keine Bedenken gegen die Abgrenzung der Kurzparkzone; gehörige Kundmachung der Verordnungen durch Vorschriftszeichen bzw Anschlag an der Amtstafel; Erlassung der Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geboten; keine Differenzierung von im 1. Bezirk ansässigen und anderen Unternehmen durch die ParkometerabgabeV der Wr Landesregierung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und im Eigentumsrecht durch Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone an Nicht-Bewohner

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden daher abgewiesen. Die zu B536/94, B537/94, B869/94, B870/94 und B1296/94 protokollierten Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind fünf zu B291/94, B294/94, B536/94, B537/94 und B1296/94 protokollierte Beschwerden gegen Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien anhängig, mit denen jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf "Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone in der Zeit Montag - Freitag (werktags) von 9.00 - 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 1 1/2 Stunden" gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 abgewiesen wurden.

2. Weiters sind drei zu B869/94, B870/94 und B1733/94 protokollierte Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenberufungskommission Wien anhängig, mit denen den beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils "gemäß § 1 Abs 3 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates vom , Pr.Z. 576," für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk eine Abgabe vorgeschrieben wurde.

3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in ihren Rechten durch Anwendung gesetzwidriger Verordnungen verletzt.

3.1. Gesetzwidrig sei insbesondere die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vom betreffend Kurzparkzonen für die Innere Stadt (1. Wiener Gemeindebezirk), Z MA 46-V1-2624/92, kundgemacht durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen am , (im folgenden: Kurzparkzonenverordnung).

3.1.1. Der Beschwerdeführer der zu B291/94 protokollierten

Beschwerde erblickt die Gesetzwidrigkeit der

Kurzparkzonenverordnung in einer unsachlichen Festlegung des

Geltungsbereiches der Verordnung. Mit der

Kurzparkzonenverordnung sei für ein bestimmtes, von der

Verkehrssituation her nicht einheitliches Gebiet eine

flächendeckende, gebührenpflichtige Kurzparkzone eingerichtet

worden, ohne die Unterschiede der Verkehrssituation innerhalb

dieses Bezirkes zu berücksichtigen. Die verordnungserlassende

Behörde habe es verabsäumt, die erforderliche

Interessenabwägung "zwischen dem Interesse an der

Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten

Benützung der Straße sowie ... dem Interesse der

Wohnbevölkerung an geringstmöglicher Belästigung und an

effektiven Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die

Erschwernisse ... vorzunehmen". Insbesondere weise ein Teil

des 1. Bezirkes, nämlich das Gebiet außerhalb des Ringes (Landesgerichtsstraße, Auerspergstraße, Getreidemarkt, Heumarkt ua.), gänzlich andere Verkehrsverhältnisse auf als das eigentliche Zentrum. Im Rathausviertel befänden sich etwa vorwiegend Privatwohnungen und Büros, aber so gut wie keine Geschäfte, die nicht der Nahversorgung dienen. Es sei daher sachlich nicht zu rechtfertigen, daß dieses - große, keineswegs auf einen Straßenzug beschränkte - Gebiet überhaupt in den Geltungsbereich der Kurzparkzonenverordnung einbezogen wurde.

3.1.2. Die Einbeziehung der Gebiete außerhalb der Ringstraße verstößt nach Meinung der Beschwerdeführer zu B291/94 sowie zu B1296/94 auch gegen § 25 Abs 1 StVO 1960, weil es weder aus ortsbedingten Gründen noch im Interesse der Wohnbevölkerung oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich war, diese Gebiete in die flächendeckende Kurzparkzone einzubeziehen. Der Beschwerdeführer zu B1296/94 vermutet, daß der Einrichtung der flächendeckenden Kurzparkzone "ausschließlich fiskalische Erwägungen" zugrunde liegen.

3.1.3. Der Beschwerdeführer zu B294/94 bemängelt schließlich, daß die Kurzparkzonenverordnung entgegen den Bestimmungen der §§25 Abs 1 als auch 43 Abs 1 litb StVO 1960 "weder für bestimmte Straßen, für bestimmte Straßenstrecken noch für bestimmte Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" erlassen wurde und zudem nicht für den gesamten

1. Wiener Gemeindebezirk ohne Differenzierung "erforderlich" sei.

3.1.4. Die Kurzparkzonenverordnung ist nach Meinung des Beschwerdeführers zu B291/94 weiters nicht gehörig kundgemacht worden. Da das gesamte Straßennetz des 1. Bezirks von der Kurzparkzonenverordnung erfaßt ist, seien die Verkehrszeichen an den Bezirksgrenzen jeweils an den Einfahrtsstraßen aufgestellt worden. An den der Innenstadt zugewandten Straßenseiten der sogenannten "Zweierlinie" (d.i. der äußere "Ring", der etwa die Landesgerichtsstraße, die Auerspergstraße, den Getreidemarkt, den Heumarkt usw. umfaßt und der mehr als 10 Kilometer lang sei, ) befänden sich keine derartigen Verkehrszeichen. Die Straßenschilder seien aber auf der der Innenstadt zugewandten Seite dieser Straßen mit "Wien I" beschildert. Dies habe zur Folge, daß jeder, der die Straßenschilder zur Kenntnis nimmt, vernünftiger Weise davon ausgehen müsse, daß auch die so benannten Straßenzüge in der Innenstadt und damit im Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone liegen. Der Wiener Straßenplan und eine Rückfrage beim Magistrat habe aber ergeben, daß die Landesgerichtsstraße und weitere Straßenzüge der "Zweierlinie" nicht im 1. Bezirk liegen. Die "irreführende Kundmachung an den Einfahrtsstraßen in Verbindung mit den offenbar ... falschen Straßenbezeichnungen an den meisten der die Innenstadt einschließenden Straßenzügen" bewirke eine Rechtsunsicherheit an den Bezirksgrenzen und belaste die Kurzparkzonenverordnung mit Rechtswidrigkeit wegen nichtgehöriger Kundmachung.

3.1.5. Die beschwerdeführenden Gesellschaften der zu B536/94, B537/94, B869/94, B870/94 sowie B1733/94 protokollierten Beschwerden unterscheiden nicht zwischen der Kurzparkzonenverordnung und der Abgrenzungsverordnung und meinen, daß sich die Kurzparkzonenverordnung wegen ihrer bloßen Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 gemäß § 44 Abs 3 StVO 1960 nur an die Bewohner des 1. Wiener Gemeindebezirkes wende. Die Verordnung sei nicht ortsüblich kundgemacht worden, da eine solche Kundmachung zumindest im Amtsblatt der Gemeinde Wien zu erfolgen hätte. "Ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung" sei die Amtstafel als rechtsstaatlich adäquate Kundmachungsform ungeeignet.

3.1.6. Ebenso sind ihrer Meinung nach die aufgestellten "Kurzparkschilder" unzureichend. Diese "beschränkten sich nämlich auf eine Darstellung, wie der Zusatztafeln, innerhalb welchen Zeitraumes das Parken einer Parkzeitbeschränkung und einer Gebührenpflicht unterworfen ist". Innerhalb der Kurzparkzonengrenzen seien schließlich keine Tafeln angebracht, sodaß der Normunterworfene nicht mehr feststellen könne, welche Straßenseite von der Kurzparkzonenregelung erfaßt sein soll. Richtigerweise "hätte die Kundmachung der Kurzparkzone ausschließlich an der rechten Straßenseite bei jeder Stadteinfahrt kundgemacht werden müssen, ebenso das Ende der Kurzparkzone lediglich auf der rechten Fahrbahnseite stadtauswärts" (B536/94).

3.1.7. Die Kurzparkzonenverordnung sei - wie die Beschwerdeführer zu B536/94, B537/94, B869/94, B870/94 und B1733/94 behaupten - zudem von einem unzuständigen Organ erlassen worden, da ihr "ein überörtliches Interesse immanent" sei, welches sich nicht nur auf den betreffenden 1. Wiener Gemeindebezirk bezieht, sondern vielmehr Bürger und Menschen weit über die Landesgrenzen von Wien hinaus betreffe. Zur Erlassung der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung sei daher "ausschließlich der 'Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien' zuständig". Gemäß § 90 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien 28/1968 idgF, stehe nämlich der Bürgermeister an der Spitze der Gemeindeverwaltung. Der "unterfertigende" Beamte hätte dazu durch Delegation ermächtigt werden müssen. Eine Delegationsverordnung liege aber nicht vor bzw. könne auch in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien nicht erblickt werden. Die Kurzparkzonenverordnung sei auch insofern gesetzwidrig.

3.1.8. Die Kurzparkzonenverordnung läuft nach Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaften zu B536/94 und B537/94 aber auch "den Intentionen der Straßenverkehrsordnung insgesamt zuwider". Es hätte "richtigerweise eine Ausnahmebewilligung für jede Betriebsstätte bzw. jeden Bewohner des 1. Wiener Gemeindebezirks verordnungsmäßig festgehalten werden müssen". Die Kurzparkzonenverordnung sei insofern gleichheitswidrig, da es der Verordnungsgeber unterlassen hat, eine sachliche Unterscheidung, welche die im

1. Wiener Gemeindebezirk ansässigen Betriebsstätten bevorzugt, vorzunehmen.

3.2. Die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vom betreffend die Parkraumbewirtschaftung für die Innere Stadt (1. Wiener Gemeindebezirk), Z MA 46-V1- 2624/1992, kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und den 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Nr. 22, S. 45, (im folgenden: Abgrenzungsverordnung), erblickt der Beschwerdeführer zu B291/94 darin, daß die Verordnung das Gebiet, in dem die betroffene Wohnbevölkerung Ausnahmebewilligungen erhält, "nicht einmal auf die Randzonen der angrenzenden Bezirke" ausgedehnt hat. Lege man § 43 Abs 2 a StVO 1960 verfassungskonform aus, so hätte die Behörde die Ausnahmegebiete so vorzusehen, daß die tatsächlich betroffene Wohnbevölkerung - und das sei nicht nur die Bevölkerung des 1. Wiener Gemeindebezirks - Erleichterungen in Anspruch nehmen könne, indem diese entsprechende Anträge nach § 45 Abs 4 StVO 1960 mit Aussicht auf positive Erledigung stellen kann. § 43 Abs 2 a StVO 1960 spreche von "nahegelegenen Kurzparkzonen", weshalb eine Identifizierung des Geltungsbereiches der Kurzparkzone mit jenem der Abgrenzungsverordnung keineswegs gesetzlich geboten sei.

3.3. Ebenso ist nach Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaften zu B536/94, B537/94, B869/94 und B870/94 die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien 32/1993, verfassungswidrig, da sie eine "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichstellung der im 1. Wiener Gemeindebezirk ansässigen Unternehmen zu anderenorts etablierten Unternehmen" bewirke.

3.4. In sämtlichen Verfahren wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt. Die Behörde habe nämlich bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen unsachliche Differenzierungen vorgenommen und - wie der Beschwerdeführer zu B294/94 meint - der Bestimmung des § 45 Abs 2 StVO 1960 zudem einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sei insbesondere auf die Begründung des Antrages nur zum Teil eingegangen und habe sich mit wesentlichen Punkten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie habe weiters den Sinn des Gesetzes verkannt, wenn sie bei Auslegung der Wortfolge "erhebliches persönliches Interesse" in § 45 Abs 2 StVO 1960 nur auf Körperbehinderungen abstellt, so die Beschwerdebehauptungen der zu B291/94 protokollierten Beschwerde.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften zu B536/94, B537/94, B869/94 und B870/94 rügen "qualifizierte Rechtswidrigkeiten der Entscheidung (der belangten Behörde), ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage sowie willkürliches Vorgehen" (ähnlich B1296/94).

3.5. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit durch die angefochtenen Bescheide relevieren die Beschwerdeführer zu B536/94, B537/94 und B1296/94, zumal ihnen nunmehr die Übernahme und Durchführung bestimmter Tätigkeiten und Aufträge im Rahmen ihrer Unternehmen nicht mehr möglich sei.

3.6. Die beschwerdeführenden Gesellschaften zu B536/94 und B537/94 rügen zudem eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, weil "die Behörde trotz Bewilligung einer Ladetätigkeitszone und somit trotz Vorliegens eines bereits ausreichend dargelegten wirtschaftlichen Interesses, aber vor allem dadurch, daß täglich die Kfz's in Betrieb genommen wurden", § 45 StVO 1960 denkunmöglich angewendet hätte.

4. Der belangte Berufungssenat der Stadt Wien hat in den Verfahren B291/94, B294/94, B536/94, B537/94 und B1296/94 unter Vorlage der Verwaltungsakten jeweils eine Gegenschrift erstattet.

4.1.1. Darin verteidigt er die Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung. Bei Erlassung der Kurzparkzonenverordnung sei die Behörde bestrebt gewesen, im Sinne der von § 25 Abs 1 StVO 1960 genannten Kriterien, nämlich "aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage", den von der Verkehrssituation besonders stark betroffenen 1. Wiener Gemeindebezirk von den Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs aus umwelt- und gesundheitsgefährdenden Gründen zu befreien bzw. Erleichterung zu verschaffen. Außerdem sollte durch die Kurzparkzonenverordnung sichergestellt werden, daß die in diesem Gebiet wohnende Bevölkerung weiterhin im innerstädtischen Bereich ihre Wohnbedürfnisse befriedigen könne. Da die Bevölkerungs- und Motorisierungsdichte im 1. Bezirk sehr unterschiedlich verteilt ist, müsse es der Behörde bei Festlegung des Geltungsbereiches der Kurzparkzone möglich sein, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes eine leicht handhabbare Regelung zu schaffen. Es sei aber "sinnvoll und 'erforderlich' im Sinne des § 25 Abs 1 StVO 1960, das gesamte Gebiet des 1. Bezirks (mit Ausnahmen) zur Kurzparkzone zu erklären, um eine Verlagerung der Verkehrsprobleme innerhalb des 1. Bezirks wegen des zu erwartenden Ausweicheffekts zu vermeiden". Die belangte Behörde verwahrt sich gegen den Vorwurf, die Kurzparkzonenverordnung sei nur aus fiskalischen Gründen erlassen worden. Vielmehr bestünde "ein wesentliches Interesse zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Gewährleistung von Parkmöglichkeiten für Kurzbesucher der Innenstadt während der Amts- und Geschäftsstunden der hier ansäßigen Behörden und Betriebe das Dauerparken hintanzuhalten".

4.1.2. Die Kurzparkzonenverordnung sei gemäß § 25 Abs 2 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 13 d und 13 e StVO 1960 kundgemacht worden. Da sich die Kurzparkzone auf das gesamte Straßennetz innerhalb des 1. Wiener Gemeindebezirks erstrecke, seien die Verkehrszeichen an den Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen entlang der Bezirksgrenze angebracht worden. Eine Anbringung an den der Innenstadt zugewandten Straßenseite des sogenannten "Äußeren Ringes" sei deshalb nicht erforderlich, weil diese Straßenzüge zum Großteil nicht im 1. Bezirk liegen bzw. von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen sind.

Aus § 48 StVO 1960 ergebe sich, daß die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen außer der rechten Straßenseite bzw. oberhalb der Fahrbahn zulässig ist. Die beidseitige Anbringung der Straßenverkehrszeichen könne daher keine Gesetzwidrigkeit bewirken.

Das Verkehrszeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13 e StVO 1960 lasse zudem keinen Zweifel darüber offen, daß sich das Ende auf die jeweils letzte in Fahrtrichtung kundgemachte Parkbeschränkung gemäß § 52 Z 13 d StVO 1960 beziehe.

4.1.3. Die von den beschwerdeführenden Gesellschaften behauptete überörtliche Bedeutung der Verkehrsbeschränkung über den ersten Wiener Gemeindebezirk hinaus sei nicht evident. Daher sei die Kurzparkzonenverordnung rechtmäßigerweise im Sinne des § 94 d StVO 1960 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden.

4.2. Hinsichtlich der gegen die Gesetzmäßigkeit der Abgrenzungsverordnung erhobenen Bedenken führt die belangte Behörde folgendes aus:

Um eine relativ gleichmäßige Verteilung der Stellplatzbelegung durch die Bewohner-PKW zu gewährleisten und ein ausreichendes Stellplatzangebot sicherzustellen, sei die Gebietsabgrenzung in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2 a StVO 1960 mit jenem Bereich, in dem die Kurzparkzone verordnet wurde, in Deckung zu bringen gewesen. Eine Ausweitung des Gebiets der Abgrenzungsverordnung würde eine Verknappung des durch die Kurzparkzonenregelung geschaffenen Stellplatzangebotes herbeiführen und die vom Gesetz beabsichtigte und mit der Kurzparkzonenregelung verfolgte Zielsetzung verhindern. Die von der Kurzparkzonenregelung nicht unmittelbar betroffenen Anrainerbezirke und deren Bewohner hätten ja die Möglichkeit, ihr Kraftfahrzeug in der Nähe ihrer Wohnung dauernd zu parken.

Die Abgrenzungsverordnung sei gemäß § 44 Abs 3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel gesetzeskonform kundgemacht worden.

4.3. "Daß anläßlich einer Kurzparkzoneneinrichtung zum Wohle der ansässigen Wohnbevölkerung eine Gebührenpflicht eingeführt" werde, könne nicht "uneinsichtig" erscheinen.

4.4. Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichheitssatzes verweist die belangte Behörde in ihren Gegenschriften auf die vom Gesetzgeber bei Erschaffung der Ausnahmebestimmungen der §§45 Abs 2 und 45 Abs 4 StVO 1960 vorgenommene Differenzierung. Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 habe die Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers einen strengeren Maßstab anzulegen. Von einer gleichheitswidrigen Auslegung könne aber in keinem der Beschwerdefälle die Rede sein. Die belangte Behörde versucht für die einzelnen Verfahren jeweils darzulegen, daß sie die Verfahrensvorschriften eingehalten habe, das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und kein willkürlicher Vollzug vorliege.

4.5. Hinsichtlich des Vorwurfes der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit verweist die belangte Behörde darauf, daß die Verwendung von Fahrzeugen "ja nicht zur Gänze unterbunden" wird. Eine Einschränkung der Unternehmenstätigkeiten, die zur Minderung der Erträge führen könnte, hätten die Beschwerdeführer aber nicht dargelegt.

4.6. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaften zu B536/94 und B537/94 sei eine Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht gegeben - so die belangte Behörde.

5. Die Abgabenberufungskommission Wien hat als belangte Behörde der zu B869/94, B870/94 und B1733/94 protokollierten Beschwerden ebenso unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet.

5.1. Darin verweist sie hinsichtlich der Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung auf § 44 Abs 1 StVO 1960. Die bildliche Darstellung der Verkehrszeichen sei gemäß § 52 Z 13 d und 13 e StVO 1960 gesetzlich normiert. Auch der Hinweis der Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen nach § 48 Abs 2 StVO 1960 lasse die gesetzliche Sonderregelung gemäß § 52 Z 13 d StVO 1960 für jene Fälle, in denen eine Kurzparkregelung nur auf der linken Seite eingerichtet wird, unberücksichtigt.

5.2. Der örtliche Wirkungsbereich der Kurzparkzonenverordnung erstrecke sich ausschließlich auf Gemeindestraßen. Welcher Art "die überörtlichen Interessen" sein sollten, die die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nach § 94 d Z 1 a StVO 1960 zur Bestimmung von Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) in Frage stellten, sei in den Beschwerden in concreto nicht dargetan worden. Im übrigen sei ein Akt der Vollziehung nur dann nicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam, wenn er sich über die Grenzen der Gemeinde hinaus überwiegend auswirke. Diese Rechtsfolge sei jedoch zu verneinen.

5.3. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Magistratsabteilung 46 verweist die belangte Behörde auf § 105 Abs 1 Wiener Stadtverfassung, wonach die Geschäfte der Gemeinde durch den Magistrat zu besorgen sind. Dessen Abs 2 normiere, daß der Magistrat alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind, vollzieht.

In der "vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Gemeinderates" vom , Z Pr. Z. 2227/93, gemäß § 91 Abs 4 Wiener Stadtverfassung erlassenen Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien sei der Aufgabenbereich der Magistratsabteilung 46 (für verkehrsorganisatorische und technische Verkehrsangelegenheiten) festgelegt worden, zu welchen ua. die Erlassung von verkehrsregelnden Verordnungen und die Durchführung sonstiger Verkehrsmaßnahmen zählt. Der Leiter der Magistratsabteilung 46 sei danach autorisiert, die in den genannten Aufgabenbereich fallenden Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien zu unterfertigen.

6. Über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes legte der Magistrat der Stadt Wien in den Verfahren B291/94 und B294/94 die Verordnungsakten betreffend die Kurzparkzonenverordnung sowie die Abgrenzungsverordnung vor und schloß sich in seinem Schriftsatz den Ausführungen in den Gegenschriften an.

7.1. In der vom Beschwerdeführer zu B291/94 verfaßten Replik vertritt dieser die Meinung, daß der Begriff "nahegelegen" in § 43 Abs 2 a StVO 1960 im Zusammenhang mit der "weit ausgedehnten Innenstadtkurzparkzone" und im Hinblick auf die besonders gravierenden Auswirkungen für die "nahegelegene" Wohngegend und deren Bevölkerung weit auszulegen sei. Es sei unzutreffend, daß für die Bevölkerung in den nahegelegenen Wohngegenden keine Betroffenheit im Sinne des § 43 Abs 2 a StVO 1960, sondern nur eine faktische Erschwernis vorliege. Auch diese Bestimmung spreche von "nahegelegenen" Kurzparkzonen. Die Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Bezirks seien daher rechtlich (und nicht nur faktisch) von einer "stadtbezirksweiten" Kurzparkzone betroffen.

Selbst wenn man die Bedenken gegen die Abgrenzungsverordnung nicht teilen sollte, hätte die belangte Behörde nach Meinung des Beschwerdeführers zu B291/94 bei einer verfassungskonformen Vorgangsweise "angesichts schwerwiegender Gründe" eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 zu gewähren gehabt.

7.2. Auch die Bedenken gegen die Kurzparkzonenverordnung hätte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht entkräftet. Entgegen der Schlußfolgerung der belangten Behörde sei es aus ortsbedingten Gründen nicht erforderlich gewesen, das Parkraumreservoir außerhalb des "Ringes" in die flächendeckende Kurzparkzone einzubeziehen. Daß es sich dabei nicht um vernachlässigbare Härte- oder Einzelfälle handelt, dokumentiere eine von der Bezirksvertretung des 8. Bezirks an den Magistrat herangetragene Forderung, das Rathausviertel wieder von der Verordnung auszunehmen.

7.3. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, daß erst nach Beschwerdeeinbringung beim Verfassungsgerichtshof eine lückenlose Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone bei allen Einfahrten in die Innenstadt, nicht aber bei den Umfahrungsstraßen erfolgt sei, die laut Straßenschilder gesamthaft auf der inneren Seite zum ersten Wiener Gemeindebezirk zählen. Da es sich um eine bezirksweise geltende Kurzparkzone handle, an Wiener Stadtbezirkseinfahrten aber keine Ortstafeln angebracht sind, gewännen die Straßenschilder bzw. -pläne insofern eine normative Bedeutung, als sie den Geltungsbereich der Verordnung anzeigten. Den Normunterworfenen könne aber nicht zugemutet werden, sich jeweils bei der Behörde zu erkundigen, welche Teile der mehr als 20 Kilometer langen Umfahrung des 1. Bezirks, die laut Straßenschilder an der Innenseite dieses Verkehrswegs zu diesem gehören, von der Kurzparkzonenverordnung ausgenommen sind. Vielmehr hätte dies die Behörde durch eine unmißverständliche Kundmachung klarstellen müssen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1.1. Die hier relevanten Absätze des § 25 StVO 1960 lauten:

"§25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13 d und 13 e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hiefür sinngemäß. ...

(3) - (5) ..."

Gestützt auf § 25 Abs 1 StVO 1960 wurde vom Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit Verordnung vom , Z MA 46-V1-2624/92, betreffend Kurzparkzonen für die Innere Stadt (1. Wiener Gemeindebezirk) "für das gesamte Straßennetz innerhalb des 1. Wiener Gemeindebezirkes Mo. - Fr. (w) von 09.00 Uhr - 19.00 Uhr die zulässige Parkdauer auf 1 1/2 Stunden festgesetzt (Flächendeckende Kurzparkzone)" sowie hievon bestimmte Straßen und Straßenbereiche ausdrücklich ausgenommen. Die Verordnung wurde durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 13 d und 13 e StVO 1960 an sämtlichen Ein- bzw. Ausfahrtsstraßen in die Kurzparkzone nach Maßgabe eines den Zonenbereich abgrenzenden Planes, "der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet", kundgemacht.

1.2. § 43 Abs 2 a StVO 1960 (in der hier maßgeblichen Fassung vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994,) lautete:

"(2 a) Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs 4 beantragen können."

Unter Berufung auf § 43 Abs 2 a StVO 1960 (in der zitierten Fassung) hat der Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit Verordnung vom , Z MA 46-V1-2624/92, betreffend die Parkraumbewirtschaftung für die Innere Stadt (1. Wiener Gemeindebezirk) "das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können". Diese Verordnung wurde gemäß § 44 Abs 3 StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 kundgemacht sowie im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Nr. 22, S. 45, verlautbart.

1.3. Schließlich wurde auf Grund des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974 idF LGBl. für Wien 50/1992, die "Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe", LGBl. für Wien 32/1993, erlassen, die für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 in ihrem § 2 Abs 1 lita eine pauschalierte Parkometerabgabe vorsieht.

1.4. § 45 Abs 4 StVO 1960 (in der hier maßgeblichen, vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994, geltenden Fassung) lautete:

"(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs 2 a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken."

1.5. Wie der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den Ausschußbericht (898 BlgNR 16. GP) bereits in seinem Erkenntnis vom , B1491/92, ausführte, schuf der Gesetzgeber mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, die Möglichkeit, "für die Wohnbevölkerung Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Kurzparkzonen zu erteilen, um besondere Erschwernisse hinsichtlich des Parkens zu mildern oder überhaupt hintanzuhalten. ... Die Gemeinde wird mit den vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, der Wohnbevölkerung jener Gebiete, in denen durch die Einrichtung von ... Kurzparkzonen Parkplätze verlorengehen, einen Ausgleich durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu schaffen." § 25 Abs 1 StVO 1960 über die Errichtung von Kurzparkzonen aus ortsbedingten Gründen "auch im Interesse der Wohnbevölkerung" bildet im Verein mit § 43 Abs 2 a StVO 1960 über die Bestimmung von Gebieten, deren Bewohner Anspruch auf Erteilung einer Dauerparkberechtigung in bestimmten Kurzparkzonen haben, gemeinsam mit § 45 Abs 4 StVO 1960 über die Erteilung der Dauerparkbewilligung für Bewohner der gemäß § 43 Abs 2 a StVO 1960 bestimmten Gebiete ein mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, eingerichtetes, primär im Interesse der Wohnbevölkerung gelegenes "verkehrspolitisches Maßnahmenbündel".

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis vom feststellte, ist die Bevorzugung der "Wohnbevölkerung" bei der Bewilligung von Dauerparkplätzen in Kurzparkzonen in Anbetracht der zu respektierenden verkehrspolitischen Absichten des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt. Ausdrücklich führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, ist schon deswegen gerechtfertigt, weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, daß die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden."

2. In Anbetracht der dargestellten Rechtslage teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung nicht. Die Beschwerdeführer übersehen insbesondere den schon in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bestehenden Unterschied zwischen Verkehrsbeschränkungen einschließlich Halte- oder Parkverboten gemäß § 43 Abs 1 litb StVO 1960 und Kurzparkzonenverordnungen, die sich auf § 25 StVO 1960 stützen: Für jene Verkehrsbeschränkungen (nach § 43 Abs 1 litb StVO 1960) hat nämlich der Verfassungsgerichtshof (vgl. etwa VfSlg. 13449/1993, ua.) festgestellt, daß diese nur verordnet werden dürfen, wenn sie erforderlich sind, um einer spezifischen Gefahrensituation zu begegnen, die für die betreffende Straße oder für das diesbezüglich abgegrenzte und deshalb bestimmte Gebiet besteht und die sich deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheidet; nach § 43 StVO 1960 ist es sohin ausgeschlossen, verkehrsbeschränkende Maßnahmen global für die Straßen eines größeren Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen abzustellen. Demgegenüber dient eine Kurzparkzonenverordnung gemäß § 25 StVO 1960 insbesondere auch im Verein mit einer Abgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs 2 a StVO 1960 dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage". Schon diese gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung erweisen die rechtliche Möglichkeit, eine zeitliche Beschränkung des Parkens für alle Straßen innerhalb eines größeren, wenn auch rechtlich eindeutig bestimmten Gebietes zu verordnen. "Ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" können es eben auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes gemäß § 43 Abs 2 a StVO 1960 die Erschwernisse, die durch diese Verkehrsbeschränkung hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen, daß die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des § 45 Abs 4 StVO 1960 gegenüber anderen Straßenbenutzern bevorzugt behandelt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hält auch die Auffassung der belangten Behörden für vertretbar, daß die - mit Ausnahmen erfolgte - Erklärung des gesamten 1. Wiener Gemeindebezirks zur Kurzparkzone und eine entsprechende Parkraumbewirtschaftung für die Bewohner des 1. Bezirks in Anbetracht der Verkehrssituation in diesem städtischen Bereich erforderlich ist, um die Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs in diesem Gebiet auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Wie den Verordnungsakten zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen entnommen werden kann, ist schon aus verkehrspolitischen Gründen eine uneingeschränkte Benützung von Autos für den fließenden und für den ruhenden Verkehr im 1. Bezirk nicht möglich. Die Gemeinde Wien plante daher eine Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs, um dadurch nicht zuletzt dem Fußgänger Lebensraum zurückzugeben. Durch die Reduktion der Dauerparkplätze und deren Reservierung für die Wohnbevölkerung des 1. Bezirks sollen - laut Verordnungsakt - "weniger Stau und Parkplatzsuchen, weniger Lärm und weniger Abgase, Nutzung der historischen Innenstadtparkplätze, kurz: eine bessere Lebensqualität", bewirkt werden.

Der Verfassungsgerichtshof teilt auch die Bedenken gegen die Abgrenzung der Kurzparkzone sowie des durch die Abgrenzungsverordnung bestimmten Gebiets nicht, dessen Bewohner für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 in Betracht kommen. Daß der 1. Bezirk eine historisch gewachsene, auch städtebauliche und verkehrsmäßige Einheit bildet, ist nicht weiter zu erörtern. Mögen auch die Verkehrsverhältnisse in den einzelnen Straßen des 1. Bezirkes unterschiedlich beschaffen sein, so ist gleichwohl nicht zu leugnen, daß die ortsbedingten Gründe im Interesse der Wohnbevölkerung gemäß § 25 Abs 1 StVO 1960 dafür sprechen, die Straßen des gesamten 1. Bezirks zur Kurzparkzone zu erklären, zumal dort, wo die Bezirksgrenze für den Fahrzeuglenker unübersichtlich verläuft, bestimmte Straßen und Straßenzüge von der flächendeckenden Kurzparkzonenregelung ausgenommen wurden. Es kann der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Kurzparkzone so begrenzte, daß ihr Umfang für die Verkehrsteilnehmer unmittelbar einsichtig ist und gleichzeitig eine Verlagerung der Verkehrsprobleme innerhalb des 1. Bezirks vermieden wird, die beim Fehlen einer flächendeckenden Kurzparkzone dadurch eintreten könnte, daß zum Zweck des Parkens in die nicht von der Kurzparkzonenverordnung erfaßten Straßen ausgewichen würde.

Die geschilderten Überlegungen verbieten es, die Begründung für die Kurzparkzonenverordnung und die damit verbundene Parkraumbewirtschaftung ausschließlich in fiskalischen Interessen zu erblicken. Daß aber zusätzlich zu den verkehrspolitischen auch fiskalische Ziele von der Gemeinde Wien mit der Parkraumbewirtschaftung verbunden werden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht in Anbetracht des - aus der Sicht der vorliegenden Fälle unbedenklichen - Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974 idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien 32/1993, nicht zu beanstanden.

Auch die unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gegen die Kurzparkzonenverordnung vorgetragenen Bedenken überzeugen den Verfassungsgerichtshof nicht. Wie bereits oben dargestellt, erfolgte die Abgrenzung der für den 1. Bezirk flächendeckend - wenngleich mit sinnvollen Ausnahmen - geltenden Kurzparkzone auf Grund von sachlichen Erwägungen. Daß die Verordnung prinzipiell für jeden Verkehrsteilnehmer gilt, ergibt sich - vorbehaltlich der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 43 Abs 2 a in Verbindung mit § 45 Abs 4 StVO 1960 - aus dem Gesetz. Es erschiene daher nicht nur von der Sache her abwegig, sondern zusätzlich gesetzwidrig, Ausnahmen von der Kurzparkzonenverordnung für die Betreiber von Betriebsstätten oder für sonstige, im 1. Bezirk betroffene Verkehrsteilnehmer "verordnungsmäßig" festzuhalten, wie dies die beschwerdeführenden Gesellschaften zu B 536 und B537/94 fordern.

3. Die Kurzparkzonenverordnung wurde auch gehörig kundgemacht: Gemäß § 25 Abs 2 in Verbindung mit § 44 Abs 1 StVO 1960 wurden die den Beginn und das Ende einer Kurzparkzone anzeigenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 d und 13 e StVO 1960 bei jeder Einfahrt bzw. jeder Ausfahrt in die bzw. aus der Kurzparkzone des 1. Bezirks angebracht. Das Fehlen entsprechender Verkehrszeichen entlang der vom Beschwerdeführer zu B291/94 sogenannten "Zweierlinie" schadet schon deswegen nicht, weil die Fahrstreifen der betreffenden Straßen nicht zum 1. Wiener Gemeindebezirk zählen. Daran kann auch die Bezeichnung der Straßenschilder auf der der Innenstadt zugewandten Seite der entsprechenden Straßenzüge nichts ändern. Gerade weil die angegebene Kurzparkzone durch Vorschriftszeichen an den Ein- und Ausfahrten in den und vom

1. Bezirk - und nicht entlang der den 1. Bezirk begrenzenden Straßenzüge - gekennzeichnet wurde, erweist sich die Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung als rechtmäßig.

4.1. Gemäß § 94 d Z 1 a und Z 4 a StVO 1960 (idF vor der 19. StVO-Novelle) fällt für die eingangs dieser Bestimmung genannten Straßen sowohl die Festlegung von Kurzparkzonen als auch die Erlassung von Abgrenzungsverordnungen für das Bewohnerdauerparken in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Ein spezifisch örtliches Interesse im Sinne des Art 118 Abs 2 B-VG ist schon in Anbetracht der gesetzlichen Voraussetzungen für die genannten Verordnungen nach § 25 Abs 1 und § 43 Abs 2 a StVO 1960 anzunehmen. Der Gesetzgeber war daher verhalten, die Erlassung dieser Verordnungen gemäß Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG ("Örtliche Straßenpolizei") in Verbindung mit Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgen zu lassen und die betreffenden Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Der Umstand, daß eine Verkehrsbeschränkung wie die Kurzparkzonenverordnung nach § 25 Abs 1 StVO 1960 auch Verkehrsteilnehmer betrifft, die nicht den 1. Bezirk bewohnen, vermag daran nichts zu ändern, betrifft doch jedwede Verkehrsbeschränkung auch Verkehrsteilnehmer, die außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der Verkehrsbeschränkung ihren Wohnsitz haben. Daß der Verfassungsgesetzgeber gerade mit der Erlassung derartiger Verkehrsbeschränkungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde rechnete, zeigt seine Zuordnung der "örtlichen Straßenpolizei" zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde kraft Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG.

4.2. Die Zuständigkeit des Magistrats zur Erlassung der Kurzparkzonen - sowie der Abgrenzungsverordnung - stützt sich zu Recht auf § 105 Abs 2 Wiener Stadtverfassung, wonach der Magistrat alle behördlichen Angelegenheiten zu vollziehen hat, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind. Welcher Organwalter für den Magistrat tätig wurde, ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 4772/1964), derzufolge die Gliederung einer Dienststelle oder die Wahrung ihrer internen Geschäftsverteilung die Zuständigkeit einer Behörde nicht berühren, belanglos.

5. In Anbetracht der oben, unter II.1. dargestellten Rechtslage erweist sich aber auch die Abgrenzungsverordnung, mit der die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Bewohner des 1. Wiener Gemeindebezirkes vorgesehen wird, nicht als gesetzwidrig. Mögen dadurch auch für die Bewohner der an den 1. Bezirk angrenzenden Bezirke Härtefälle entstanden sein, so konnte doch die verordnungserlassende Behörde davon ausgehen, daß bei einer auf den 1. Bezirk beschränkten Kurzparkzone in besonderer Weise die Bewohner dieses Bezirkes Erschwernisse zu gewärtigen haben, welche die bevorzugte Erteilung von Ausnahmebewilligungen an diesen Personenkreis notwendig macht. Vor allem ist zu bedenken, daß eine Ausweitung der für eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommenden Gebiete gegenüber der Kurzparkzone die notwendige Parkerleichterung für die Bewohner jener Kurzparkzone wieder zunichte machen kann. Mag auch § 43 Abs 2 a StVO 1960 keine Identität des örtlichen Geltungsbereiches der Kurzparkzone mit der Gebietsabgrenzung für das Bewohnerdauerparken gebieten, so erscheint es doch unbedenklich, allein die von der Kurzparkzonenverordnung unmittelbar betroffenen Bewohner des 1. Bezirkes zum Ausgleich für die diese in besonderer Weise treffenden, durch die Kurzparkzone bewirkten Verkehrserschwernisse bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu begünstigen.

6. Da es sich bei der Abgrenzungsverordnung um eine "sonstige" Verordnung auf Grund des § 43 StVO 1960 handelt, die gemäß § 44 Abs 3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist, erfolgte die Kundmachung dieser Verordnung durch den nachweislichen Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Wiener Gemeindebezirk und der Magistratsabteilung 46 zu Recht. Gemäß dem Gebot zur ortsüblichen Verlautbarung des Inhalts der Verordnung gemäß § 44 Abs 3 letzter Satz StVO 1960 wurde die Abgrenzungsverordnung ferner auch im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Nr. 22, S. 45, wiedergegeben und damit verlautbart. Die von einzelnen Beschwerdeführern erhobenen prinzipiellen Einwände gegen diese Art der Verlautbarung straßenpolizeilicher Verordnungen sind lediglich rechtspolitischer Natur.

7. Von vornherein verfehlt sind die von den beschwerdeführenden Parteien zu B 536, 537, 869 und 870/94 vorgetragenen Bedenken gegen die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien 32/1993, insofern eine durch diese Verordnung bewirkte "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichstellung der im 1. Wiener Gemeindebezirk ansässigen Unternehmen" behauptet wird. Diese Differenzierung wird nämlich nicht durch die angegriffene Verordnung, sondern durch die Abgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs 2 a StVO 1960 bewirkt, an die jene Verordnung anknüpft. Daß aber bei der Abgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs 2 a StVO 1960 für die Bestimmung des Gebietes, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Zweck des Dauerparkens in der flächendeckenden Kurzparkzone des 1. Bezirkes gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 beantragen können, nach sachlichen Kriterien und auch sonst rechtmäßig vorgegangen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits oben, unter 2. und 5., dargetan.

Da die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die, die Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide bildenden Verordnungen, wie gezeigt, nicht zutreffen und der Verfassungsgerichtshof auch von sich aus keine Bedenken gegen diese Verordnungen hegt, sind die Beschwerdeführer durch die Anwendung jener Verordnungen nicht in ihren Rechten verletzt worden.

8. Auch die von den Beschwerdeführern den belangten Behörden durchwegs zur Last gelegte gleichheitswidrige, weil willkürliche oder auf einer gleichheitswidrigen Auslegung des Gesetzes beruhende Vorgangsweise bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide liegt nicht vor.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , B1491/92, festgestellt hat, zwingt der Gleichheitssatz den Gesetzgeber nicht dazu, für alle Bewerber um einen Dauerparkplatz, die - aus welchen Gründen auch immer - ein faktisches Bedürfnis danach nachweisen können, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der verordneten Kurzparkzone vorzusehen. Mag der Gesetzgeber sohin auch mittlerweile durch die 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994, den § 43 Abs 2 a StVO 1960 dahingehend ergänzt haben, daß neben den Bewohnern "auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ... in ... nahegelegenen Kurzparkzonen ... beantragen" können, sofern von der Behörde eine entsprechende Verordnung gestützt auf § 43 Abs 2 a Z 2 StVO 1960 erlassen wird, so hat der Gesetzgeber damit nur von der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht. Auch die vordem bestehende Rechtslage, die ausschließlich für die Bewohner die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone zum Zwecke des Dauerparkens gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 vorsah, war nicht gleichheitswidrig.

Die belangte Behörde hat daher nicht den Gleichheitssatz verletzt, wenn sie in Anbetracht der erschwerten Voraussetzungen, die § 45 Abs 2 StVO 1960 für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an Nicht-Bewohner aufstellt, diese Ausnahmebewilligungen verweigerte. Sie hat entsprechend den, vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B1491/92, angestellten Überlegungen zur Auslegung des § 45 Abs 2 StVO 1960 das Gesetz bei Erlassung der angefochtenen Bescheide in einer Weise interpretiert, die ein gleichheitswidriges Ergebnis ausschließt. Sie hat auch, gestützt auf formularmäßige Erhebungen, in allen Fällen Ermittlungsverfahren durchgeführt, in denen den nunmehrigen Beschwerdeführern Gelegenheit geboten wurde, die deren Meinung zufolge bestehende Ausnahmesituation entsprechend darzutun. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das aus einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, oder aus dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt abgeleitet werden könnte und eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz bedeuten würde, ist der belangten Behörde nicht zur Last zu legen. Ob aber bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die belangten Behörden die einfachgesetzlichen Vorschriften in jeder Beziehung richtig angewendet hat, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

9. Auch die von einzelnen Beschwerdeführern gerügte Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und Unversehrtheit des Eigentums liegt nicht vor. In einem dieser, durch die Art 5 und 6 StGG unter Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Rechte wären die Beschwerdeführer nur dann verletzt, wenn die von ihnen angefochtenen Bescheide nicht nur in die genannten Rechte eingriffen, sondern auch ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wären, oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhten, oder wenn die Behörde bei Erlassung ihrer Bescheide eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 10356/1983, 10482/1985).

Daß die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide unbedenklich sind, wurde bereits oben dargetan. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß diese Rechtsgrundlagen in denkunmöglicher Weise angewendet wurden. Er kann es sohin dahingestellt sein lassen, ob und inwieweit durch die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzone überhaupt in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Unversehrtheit des Eigentums eingegriffen wird.

Da die Beschwerdeführer auch in sonstigen, von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt wurden, waren ihre Beschwerden abzuweisen.

Antragsgemäß sind die zu B 536, 537, 869, 870 und 1296/94 eingebrachten Beschwerden gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

III. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.