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VfGH vom 01.03.2011, B865/10

VfGH vom 01.03.2011, B865/10

19330

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch eine Entscheidung der Bundesschiedskommission über die Auslegung des Gesamtvertrages betreffend den Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung

Spruch

I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden.

II. Der Bescheid wird aufgehoben.

III. Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, die mit € 2.400,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu Handen des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Die - einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildende - Honorarordnung für die Vertragszahnärzte sieht im Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung (abnehmbarer Zahnersatz) unter den Positionen 3. und 5. folgende Leistungsarten vor (die hier angeführten Honorartarife wurden von der Landesschiedskommission festgestellt und von der belangten Behörde übernommen; die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass die angegebenen Vertragstarife "völlig veraltet" seien):

"III. Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung (abnehmbarer Zahnersatz)

...

3. Reparaturen an Kunststoff-Prothesen:

a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten,

Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer EUR 51,00

b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um einen

Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch

ergänzen (Teilunterfütterung) EUR 62,00

c) Leistungen gemäß a) und b) gemeinsam bzw. zwei Leistungen

gemäß a) oder b) EUR 86,00

d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale

Unterführung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

EUR 98,00

...

5. Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen:

x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe EUR 76,00

y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder

einer fortgesetzten Klammer EUR 94,00

z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y)

Erweiterung der Metallbasis EUR 108,00"

Die Erläuterungen zu Punkt 5. lauten folgendermaßen:

"Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen im Kunststoffbereich können nach dem Honorartarif für Reparaturen von Kunststoff-Prothesen gemäß Punkt 3. lita) bis d) verrechnet werden.

Die für Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen unter litx) bis

z) angeführten Leistungen können gesondert verrechnet werden."

1.2. In der Folge wurden die Tarifsätze leicht angehoben: Für die angeführten Leistungspositionen galten ab und - den Angaben der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zufolge - ab dem Jahr 2010 folgende Tarife:

Pos.Nr.: Tarif 2009 Tarif 2010

EUR EUR

3. a) 56,00 58,00

3. b) 68,00 70,00

3. c) 92,00 94,00

3. d) 104,00 106,00

5. x) 82,00 84,00

5. y) 100,00 102,00

5. z) 114,00 116,00

2.

2.1. Mit Schriftsatz vom beantragte die Österreichische Zahnärztekammer bei der Landesschiedskommission für Salzburg die bescheidmäßige Feststellung, dass für den Ersatz und das Anlöten einer Klammer im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen sowohl die Position Nr. 5. x) [bis z)] als auch die Position Nr. 3. b) [bzw. b) bis d)] des Honorartarifes für prothetische Zahnbehandlung verrechenbar seien.

2.2. Begründend führte die Zahnärztekammer im Wesentlichen aus, dass die Honorarordnung (samt Honorartarifen) gemäß § 30 Abs 1 des Gesamtvertrages für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einen Bestandteil des Gesamtvertrages bilde. Die Honorarordnung gehöre zum normativen Teil des Gesamtvertrages, weshalb sie gem. §§6, 7 ABGB wie ein Gesetz auszulegen sei. Die Erläuterungen zu Position 5. sähen ausdrücklich vor, dass die Position 3. b) neben der Position 5. x) verrechnet werden könne. Die Honorierung der Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolge weiters auf Grundlage der in der Honorarordnung angeführten Tarife nach Einzelleistungen (§I. 2. der Honorarordnung). Es würden sich zwei zahnmedizinische Leistungen differenzieren lassen: zum einen müsse eine passgenaue Klammer (von einem Zahntechniker) hergestellt werden, mit der die schadhaft gewordene Klammer ersetzt werden könne (Behandlungsschritt: Ersatz einer Klammer). Der Ersatz einer Klammer sei gemäß Position 3. b) des Honorartarifes zu honorieren. Zum anderen müsse die eigens hergestellte Klammer an die bestehende Metallgerüst-Prothese angelötet werden (Behandlungsschritt: Anlöten einer Klammer). Das Anlöten der Klammer sei gemäß Position 5. x) des Honorartarifes zu honorieren.

3. Die beschwerdeführende Salzburger Gebietskrankenkasse beantragte mit Schriftsatz vom die Abweisung dieses Antrages, mit der Begründung, die Rechtsansicht der Zahnärztekammer beruhe auf einer unsachlichen Auslegung. Der Vertragstext ergebe klar, dass für den Ersatz einer Klammer (welcher Sachmittel und Arbeitsleistung beinhalte) im Metallbereich dieser Klammer ausschließlich die Position 5. x) gebühre. Für den Ersatz einer Klammer im Kunststoffbereich einer Metallgerüstprothese gebühre entweder nur die Position 3. b), wenn die Befestigung im Kunststoff erfolge, oder nur die Position 5. x), wenn die Befestigung am Metallgerüst erfolge. In diesem zweiten Fall könne allenfalls für die Ergänzung künstlichen Zahnfleisches zusätzlich die Position 3. b) verrechnet werden, nicht aber aus dem Titel "Ersatz einer Klammer".

4.

4.1. Mit Bescheid vom gab die Landesschiedskommission für Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer Folge und stellte fest, dass für den Ersatz und das Anlöten einer Klammer im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen sowohl Position Nr. 5. x) - z) als auch Position Nr. 3. b) bis d) des Honorartarifes für prothetische Zahnbehandlung verrechnet werden könne.

4.2. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, unter Position 5. x) sei u.a. für das Anlöten einer Klammer eine Vergütung in Höhe von € 76,00 festgesetzt. Wenn nun im Kunststoffbereich einer Metallgerüst-Prothese eine Reparatur durchgeführt werde und Ersätze (wie Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer) oder eine Ergänzung des künstlichen Zahnfleisches notwendig würden, dann könnten aufgrund der klaren Wortfolge "der Position 5., Sätze 2 und 3" nicht nur die Position 5. x) für das Anlöten der Klammer an die Metallgerüst-Prothese, sondern auch im Kunststoffbereich die Ersätze "gemäß Pos. 3. b) bis d)" verrechnet werden. Die von der Gebietskrankenkasse vertretene Ansicht, dass bei Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen nur das Anlöten nach Position 5. x) und allfälliger Ersatz eines Zahnes oder Ergänzung des künstlichen Zahnfleisches nach Position 3. b) in Rechnung gestellt werden könne, aber nicht beim Anlöten einer Klammer auch zusätzlich der Ersatz einer Klammer (es könne hier nur Position 5. x) ohne Position 3. b) verrechnet werden), sei unzutreffend. Eine derartige "Ausnahmeregelung", wie sie die Gebietskrankenkasse sehe, sei aus dem Honorartarif nicht herauszulesen. Es könnten vielmehr neben der Position 5. x) (Anlöten einer Klammer) alle Leistungen gemäß Position 3. b) bis d) verrechnet werden, daher auch eine Klammer, wenn im Kunststoffbereich einer Metallgerüst-Prothese eine Klammer schadhaft geworden sei und diese neu angefertigt und danach angelötet werden müsse. Es könnten nach "dem Tarif 5. erster und zweiter Satz" auch zusätzlich ein Zahnersatz und Ersatz des Zahnfleisches nach Position 3. b) in Rechnung gestellt werden.

4.3. Diese Auslegung widerspreche auch nicht den Bestimmungen |ber Reparaturen an Kunststoff-Prothesen. Wenn die Gebietskrankenkasse meine, dass bei der Verrechnung von Position 3. b) Material und Arbeit mit einer Position abgegolten seien, so lasse die Erläuterung zu Position 5. eine andere Auslegung zu. Position 5. x) spreche nur vom Anlöten einer Klammer, nicht aber vom Ersatz einer Klammer, weil hier nur vom Arbeitsgang des Anlötens gesprochen werde. Wenn sich aber eine Klammer im Kunststoffteil einer Metallgerüst-Prothese befinde und diese zu ersetzen sei, so könne nach den Erläuterungen zu Position 5. zusätzlich zur Verrechnung des Anlötens auch die Positionen nach Pos. 3. b) bis d) verrechnet werden. Es finde sich kein Hinweis, dass bei Position 3. b) alles, nur nicht der Ersatz einer Klammer neben der Position 5. x) verrechnet werden könne.

4.4. Eine Metallgerüst-Prothese enthalte auch immer Kunststoffzähne und Kunststoffteile. Ein Anlöten nach Position 5. nur auf dem Metallteil einer Metallgerüst-Prothese liege dann vor, wenn dort eine Klammer benötigt werde oder eine Klammer gebrochen sei. Dies sei auch ohne Ergänzung des Zahnfleisches möglich. Daher sei im Tarif ausdrücklich angeführt, dass sie gesondert verrechnet werden können.

4.5. Man könne die Positionen 3. a) und 3. b) nicht mit der Position 5. x) vergleichen, da nach Position 5. x) eine zusätzliche und schwierige Arbeit, nämlich das Anlöten einer Klammer, honoriert werde. Wenn nun nicht nur eine Klammer angelötet werden, sondern diese auch wegen der Schadhaftigkeit, natürlich im Kunststoffbereich, ersetzt werden müsse, dann lasse die Auslegung des Honorartarifes nur den Schluss zu, dass sowohl Position 5. x), y) oder z) als auch die Positionen 3. b) bis d) verrechnet werden könnten.

4.6. Bei Position 5. (nur Metallgerüst-Prothese) können ja auch eigens für das Anlöten einer Klammer und Reparatur einer "fortgesetzten Klammer" zwei Positionen nebeneinander verrechnet werden. Wenn also die Position 5. y) nicht vereinbart wäre, könnte man dies so auslegen, dass auch mit Position 5. x) sowohl Reparatur als auch Anlöten einer Klammer abgegolten wären. Hier sei ausdrücklich eine zweite Position, nämlich 5. y), vereinbart worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt mit Schriftsatz vom Berufung an die Bundesschiedskommission. Zusammenfassend brachte sie darin vor, dass es nur rein grammatikalisch auf den ersten Blick eine Überschneidung hinsichtlich Reparatur und Ersatz einer Klammer gebe, weil es dafür sowohl im Unterabschnitt 3. als auch im Unterabschnitt 5. eine Leistungsposition gebe. Drei Argumente würden aber ganz eindeutig gegen eine gleichzeitige Verrechnung beider Positionen für den Ersatz einer Klammer sprechen:

5.1. Wenn nach dem Text der Honorarordnung für den Ersatz einer Klammer (mit Verbindung am Metallgerüst) im Metallbereich ausdrücklich eine gleichzeitige Verrechnung der Position 5. x) mit der Position 3. b) ausgeschlossen sei, wäre es unsachlich anzunehmen, dass für denselben Vorgang im Kunststoffbereich zusätzlich zu Position 5. x) (Anlöten einer Klammer) - neben einer unstrittig verrechenbaren Ergänzung künstlichen Zahnfleisches - auch der Ersatz einer Klammer verrechnet werden könnte (im Ergebnis Position 3. c)). Dieser - unauflösbare - Wertungswiderspruch entstehe dann nicht, wenn für den Ersatz der Klammer mit Verbindung am Metallgerüst ausschließlich die Position 5. x) gebühre und für einen im Kunststoffteil einer Metallgerüstprothese allenfalls erforderlichen Austausch des künstlichen Zahnfleisches die Position 3. b).

5.2. Zu einem widersinnigen Ergebnis würde auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid führen, wonach die Position 5. x) nur die Arbeitsleistung ("Anlöten") und die Position 3. b) nur die Materialkomponente ("Ersatz einer Klammer") beinhalten würde, woraus geschlossen werde, beim Ersatz einer Klammer einer Metallgerüstprothese gebühre somit beides. Die Konsequenz dessen wäre, dass der Ersatz einer Klammer im Metallbereich einer Metallgerüstprothese kein Vertragsgegenstand mehr wäre (weil ja nur das "Anlöten" Vertragsgegenstand sei) und dafür vom Patienten künftig ein Privathonorar verlangt werden dürfte (zumal nach dem eindeutigen Wortlaut im Unterabschnitt 5. die Position 3. b) im Metallbereich nicht mit der Kasse verrechnet werden dürfe).

5.3. Die Positionen 3. b) und 5. x) würden hinsichtlich ihres tatsächlichen Leistungsinhaltes Unterschiedliches beinhalten: Für den Ersatz einer Klammer an einer Kunststoffprothese (oder den Ersatz einer Klammer mit ihrer alleinigen Einpolymerisierung im Kunststoff einer Metallgerüstprothese) werde ein Draht verwendet (Materialkosten weniger als € 1,--), der zuerst so zurechtgebogen werde, dass er Form und Funktion einer Klammer erhalte, und dann mit dem Kunststoff verbunden (einpolymerisiert) werde. Genau dieser Leistungsinhalt der Position 3. b) komme beim Ersatz einer Klammer mit Anlötung/Anlaserung am Metallgerüst nicht in Betracht. Bei Metallgerüstprothesen werde zuerst eine Klammer hergestellt (Draht gebogen oder gegossen) und dann am Metallgerüst angelasert (angelötet); es erfolge keine (Halt gebende) Einpolymerisierung im Kunststoff. Diese Arbeiten seien daher ausschließlich Gegenstand der Position 5. x). Die Zahnärztekammer begehre daher ein zusätzliches Honorar (Position 3. b)) für eine Leistung, die beim Ersatz einer Klammer mit Anlasern (Anlöten) an einer Metallgerüstprothese überhaupt nicht erbracht werde.

5.4. Der im Bescheid der Landesschiedskommission enthaltene Hinweis auf die Position 5. y) - Reparatur einer fortgesetzten Klammer und die dort vertretene Auslegung, dass dafür zwei Positionen, nämlich 5. y) und 5. x), abgerechnet werden könnten - sei vertragswidrig. Es sei bisher noch von niemandem behauptet worden, dass für die Reparatur einer fortgesetzten Klammer zwei Positionen, nämlich 5. y) und 5. x) (im Ergebnis 5. z)), abgerechnet werden könnten.

6. Die Österreichische Zahnärztekammer erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie beantragte, die Berufung der Antragsgegnerin abzuweisen. Die Antragsgegnerin erstattete in der Folge eine Äußerung, in welcher sie die vorgebrachten Argumente der Zahnärztekammer bestritt.

7.

7.1. Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und entschied, dass der Bescheid der Landesschiedskommission folgendermaßen abgeändert werde:

"Es wird festgestellt, dass für den Ersatz und das Anlöten einer Klammer im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen sowohl Pos. Nr. 5. x) [bis z) als auch Pos Nr. 3. b) [bzw b) bis d)] des Honorartarifs für prothetische Zahnbehandlung verrechenbar ist, sofern die bei den einzelnen Honorarpositionen angeführten Voraussetzungen gegeben sind."

7.2. Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

"Die Antragstellerin stützt ihren Rechtsstandpunkt im Wesentlichen auf die Textierung der Erläuterung zu Pos. 5., wonach 'Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen...nach dem Honorartarif für Reparaturen von Kunststoff-Prothesen gemäß Pos. 3. a) bis d) verrechnet werden [können]. Die unter litx) bis z) angeführten Leistungen können gesondert verrechnet werden.' Die Struktur der Tarifansätze legt es nahe, dass eine Leistung nur einfach zu honorieren ist und dass Mehrleistungen auch zu einer höheren Honorierung führen. Das sieht auch die Antragstellerin in ihrem Antrag so, wenn sie als Beispiel anführt, dass dann, wenn ein Zahn und eine Klammer zu ersetzen sind und weiters der Kunststoff zu ergänzen ist, die Honorierung nach Pos. 3. d) erfolgt ('mehr als zwei Leistungen [Einheiten] wie vorstehend'). Konsequenterweise weist sie auf die zwei ihres Erachtens bei der strittigen Leistung notwendigen Arbeitsschritte hin (1. Ersatz einer Klammer, 2. Anlöten einer Klammer). Demnach kommt es darauf an, ob bei dieser Leistung über die Reparatur im Kunststoffbereich der Metallgerüst-Prothese (Pos. 3. a) - d)) hinaus eine weitere Leistung erbracht wird, die unter Pos. 5. x) - z) subsumierbar ist. Zu honorieren ist die Leistung; eine Differenzierung zwischen der Honorierung der Materialkomponente allein und der Leistungskomponente allein ist den Positionen 3. und 5. fremd.

Im Sinne der Erläuterung zu Pos. 5. lässt die Antragsgegnerin unbestritten, dass das Honorar für die Ergänzung künstlichen Zahnfleisches (Pos. 3. b)) mit dem Honorar für die Leistung des Anlötens einer Klammer (Pos. 5. x)) kombiniert werden kann. Dies ist auch deshalb verständlich, weil es sich um vollkommen verschiedene Leistungen handelt, die möglicherweise parallel notwendig sind. Konsequenterweise ist entscheidend, ob es sich beim 'Ersatz einer Klammer' (Pos. 3. b.)) und beim 'Anlöten einer Klammer' (Pos. 5. x)) um idente Leistungen handelt (dann wäre eine Kombination von Tarifansätze[n] nach Pos. 3. und Pos. 5. nach dem Vorgesagten nicht möglich) oder um gesonderte Leistungen, was eine gesonderte Honorierung ermöglichen würde.

Die Ansicht der Antragsgegnerin, bei Reparaturen im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen könnten nur das Anlöten nach Pos. 5. x) und allfälliger Ersatz eines Zahnes oder Ergänzung des künstlichen Zahnfleisches nach Pos. 3. b) in Rechnung gestellt werden, aber nicht beim Anlöten einer Klammer auch zusätzlich der Ersatz einer Klammer (hier könne nur Pos. 5 x) oder Pos. 3. b) verrechnet werden), würde voraussetzen, dass Pos. 3. b) dahin ber[i]chtigend auszulegen sei, dass - anders als in den sonst in dieser Tarifposition genannten Leistungen - der Ersatz einer Klammer nicht gebührt, wenn auch die Pos. 5. x) in Betracht kommt. Dafür gibt es aber keine Hinweise, weil insbesondere die Erläuterungen zu Pos. 5. keine Anhaltspunkte für eine solche den Wortlaut korrigierende Auslegung geben. Satz 2 geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer gesonderten Verrechnung der Leistungen aus, wenn Leistungen sowohl nach Pos. 3. als auch nach Pos. 5. erbracht werden. Unzweifelhaft darf eine einzelne Leistung nicht doppelt verrechnet werden; dies ist jedoch nicht der Fall, weil es sich beim Anlöten um eine eigene Leistung (im Sinne eines eigenen 'Vorgangs') handelt, der zwar mit einem 'Ersatz' (Pos 3. b)) zusammenhängen kann, aber nicht unbedingt zusammenhängen muss.

(...) Damit kommt der Berufung der Antragsgegnerin im Wesentlichen keine Berechtigung zu. Klarzustellen ist allerdings, dass eine Verrechnung beider Positionen nur in Betracht kommt, wenn die dafür jeweils in der Honorarordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (wovon aber ganz offensichtlich beide Seiten ausgehen). Insoweit ist der Spruch der Entscheidung zu ergänzen, weshalb der Berufung teilweise Folge zu geben ist.

(...) Der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, wie von der Antragsgegnerin beantragt, bedurfte es nicht, da allen eine Rechtsfrage (Auslegung des Honorartarifs) zu lösen war (...).

..."

8. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erachtet sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal gemäß Art 6 Abs 1 EMRK sowie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG durch Willkür verletzt.

9. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

10. Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bestritt und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten der Äußerung aufzuerlegen.

11. Die beschwerdeführende Partei erstattete daraufhin eine als "Äußerung" bezeichnete Replik, in welcher sie im Wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt bekräftigte.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, lauten in der hier anzuwendenden Fassung:

"Gesamtverträge

§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.

(2) Aufgehoben.

(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.

(4) Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (§338 Abs 2 erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 343b die Abs 1 und 3 entsprechend.

Inhalt der Gesamtverträge

§342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:

1.-2. ...

3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung sowie die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card;

4.-10. ...

(2) Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.

(2) - (2a) ...

...

Zahnärzte/Zahnärztinnen

§343d. (1) Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.

(2) Im Verfahren nach § 345 ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen.

...

Landesschiedskommission

§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;

2. - 3. ...

(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.

Bundesschiedskommission

§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß § 345a Abs 3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.

(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls dem Dienststand angehörende Richter des Obersten Gerichtshofes sein müssen, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(3) - (5) ...

(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.

(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

§347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.

(2) ...

(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.

(4) Die in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, soferne dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.

(5) Die Verhandlungen sind mündlich und öffentlich. § 67e AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) - (7) ..."

2.

2.1. § 8 und § 30 der Schiedskommissionsverordnung - SchKV, BGBl. 128/1991, lauteten auszugsweise:

"1. Abschnitt

Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen

...

Mündliche Verhandlung

§8. (1) Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist

1. auf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder

2. zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.

4. Abschnitt

Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission

§ 30. Findet im Zuge eines gemäß den §§63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§27 Abs 1 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§66 Abs 3 AVG), so sind hiebei die §§8 bis 11 und 18 Abs 2 sinngemäß anzuwenden."

2.2. In der Zwischenzeit wurde die Schiedskommissionsverordnung 2010 - SchKV 2010 - BGBl. II 446, erlassen, welche mit (rückwirkend) in Kraft getreten ist (§33 Abs 1). § 8 Abs 1 der nunmehr außer Kraft getretenen SchKV, BGBl. 128/1991, entspricht dem nunmehrigen § 7 Abs 1 SchKV 2010.

§29 SchKV 2010 lautet nunmehr:

"Berufungsverfahren

§ 29. Die §§7 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass von

Bundesschiedskommission jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.

1.1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, in ihrem Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verletzt worden zu sein.

Damit ist sie im Recht:

1.2. Die Auslegung von Bestimmungen des Gesamtvertrages erfolgt mit bindender Wirkung auch für die paritätische Schiedskommission und - im Instanzenzug dieser übergeordnet - für die Landesberufungskommission bei der Entscheidung von Honorarstreitigkeiten zwischen den Vertragsärzten und der betreffenden Gebietskrankenkasse; die Entscheidung der belangten Behörde gestaltet also unmittelbar zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen der Gebietskrankenkasse. Die Bundesschiedskommission entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung des Gesamtvertrages daher in zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des Art 6 EMRK (vgl. VfSlg. 18.689/2009). Sie erfüllt alle Voraussetzungen eines Tribunals (vgl. VfSlg. 11.912/1988).

1.3. Der EGMR hat in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass in einem den Anforderungen des Art 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem Rechtsmittelgericht, welches volle Kontrollbefugnisse auf der Tatsachenseite wie auf der Seite der Rechtsfragen hat, eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattzufinden hat, wobei das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, 378, und die dort zitierte Rechtsprechung, zB EGMR , Fall Fejde, Appl. 12631/87, Rz 34, , Fall Helmers, Appl. 11826/85, Rz 39). Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung- und Würdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hervorzuheben.

1.4. Im vorliegenden Fall fand zwar eine mündliche Verhandlung vor der Landesschiedskommission statt. Diese ist jedoch kein Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK (vgl. VfSlg. 12.083/1989, 14.937/1997). Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragt und dies mit der Notwendigkeit der Erörterung des Tatsachenvorbringens der beschwerdeführenden Partei begründet. Auch kann nicht gesagt werden, dass zB die in der Berufung erörterte (angeblich ganz geringe) Höhe der tatsächlichen Kosten der Herstellung einer Metallklammer für die Beurteilung der Frage ohne Bedeutung ist, ob den Vertragspartnern des Gesamtvertrages zugesonnen werden kann, zusätzlich zum Honorar für die Arbeitsleistung (des Anlötens) einen höheren Betrag als dieses "Arbeitsentgelt", nämlich das mehr als 60fache dieser Kosten für "den Ersatz" (dh für die Bereitstellung) einer solchen Klammer vereinbart zu haben. Diesen Umstand übergeht die belangte Behörde, wenn sie sich im angefochtenen Bescheid und in ihrer Gegenschrift darauf beruft, dass lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen seien.

1.5. Die belangte Behörde übersieht überdies, dass sie schon aufgrund des einfachen Gesetzes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen wäre. § 347 Abs 5 ASVG, worin angeordnet wird, dass eine Verhandlung "mündlich und öffentlich" zu sein hat (wenn nicht in sinngemäßer Anwendung des § 67e AVG die Öffentlichkeit auszuschließen ist), lässt keinen anderen Schluss zu. Daher hätte die Bundesschiedskommission eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Durch die Unterlassung der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf eine solche Verhandlung gemäß Art 6 EMRK verletzt.

2. Bei diesem Ergebnis war auf das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht mehr einzugehen. Der angefochtene Bescheid war vielmehr schon aus diesem Grund aufzuheben.

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich jedoch für das fortgesetzte Verfahren zu folgender ergänzenden Bemerkung veranlasst:

3.1. Nach der Rechtsprechung ist der strittige Sachverhalt, der Anlass zur Stellung eines Antrages auf Auslegung einer Rechtsfrage des Gesamtvertrages gibt, vom antragstellenden Vertragspartner konkret darzulegen. Dieser Sachverhalt bestimmt nicht nur den Verfahrensgegenstand, die bei diesem Sachverhalt strittige Rechtsfrage ist auch bezogen auf diesen Sachverhalt zu beantworten (vgl. dazu ausführlich VfSlg. 18.943/2009).

3.2. Die antragstellende Zahnärztekammer hat die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass für den Ersatz und das Anlöten einer Klammer im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen sowohl die Position Nr. 5. x) [bis z)] als auch die Position Nr. 3. b) [bzw. b) bis d)] des Honorartarifes für prothetische Zahnbehandlung verrechenbar seien. Die Bundesschiedskommission hat daher von diesem konkreten Antrag auszugehen und entweder diese Feststellung (beschränkt auf die tatsächlich anwendbaren Tarifpositionen 5. x) und 3. b) zu treffen oder - in Ermangelung eines ausdrücklich anders lautenden Entscheidungsantrages der Beschwerdeführerin - den Antrag abzuweisen. Der von der belangten Behörde formulierte Spruch, es werde festgestellt, dass für den Ersatz und das Anlöten einer Klammer im Kunststoffbereich an Metallgerüst-Prothesen sowohl Position 5. x) [bis z)] als auch Position 3. b) [bzw b) bis d)] des Honorartarifs für prothetische Zahnbehandlung verrechenbar seien,

"sofern die bei den einzelnen Honorarpositionen angeführten Voraussetzungen gegeben sind"

lässt hingegen die strittige Rechtsfrage erneut unbeantwortet, da ja gerade die strittige Frage war, ob beim Löten einer Klammer im Kunststoffteil einer Metallprothese die Voraussetzungen für die Gewährung eines Honorars nach Position 3. b) (für den Ersatz der Klammer) zusätzlich zur Position 5. x) (Anlöten der Klammer) vorliegen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Vorbehalt des Vorliegens der "angeführten Voraussetzungen" den Auslegungsstreit, ob in einer solchen Konstellation, wie in der von der Zahnärztekammer herangetragenen, die Voraussetzungen für ein zweifaches Honorar gegeben sind, nach dem Wortlaut des Spruchs unklar gelassen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.