zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 21.02.2011, B865/09

VfGH vom 21.02.2011, B865/09

19287

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Lehrer an einem Gymnasium (Vorwurf der sexuellen Belästigung von Schülerinnen); denkmögliche Bewertung der Verjährungseinrede

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium Hallein. Mit Schreiben vom richtete der Landesschulrat für Salzburg (im Folgenden: Landesschulrat) "auf Grund eigener amtlicher Wahrnehmungen" an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Bundeslehrer beim Landesschulrat für Salzburg (im Folgenden: Disziplinarkommission) eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen; darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich vor Schülerinnen durch näher bezeichnete Äußerungen und Verhaltensweisen verbal sexuell belästigend und entwürdigend verhalten zu haben.

2. Mit am schriftlich ausgefertigtem Bescheid beschloss die Disziplinarkommission, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 wegen der vorgeworfenen Verhaltensweisen ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

3.1. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom abgewiesen.

Begründend wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"In der Berufung wird - … unter dem Punkt 'Verjährung' - im Wesentlichen ausgeführt:

... In gegenständlicher Disziplinarsache hätten die

vorgeworfenen 'Blicke' und Aussagen des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] laut den betroffenen Schülerinnen bereits am Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2007/08 stattgefunden. Die Vorwürfe seien bereits am von … [den] Eltern der Schülerin V D einerseits … an den Direktor des BG/BRG Hallein, Dir. Mag. K S, herangetragen worden. Weiters sei bereits am eine Email von der Obfrau das Elternvereines BG/BRG Hallein, E B, an den Landesschulinspektor Mag. M H mit dem Ersuchen um Überprüfung und Besprechung der vorgesetzten Behörde gesendet worden. Am sei der BW bereits einvernommen worden und habe Mag. H am das Protokoll über die Einvernahme per Email an den BW zugestellt. Auf Grund dessen, dass die vorgeworfenen Tatbestände bereits im Juni 2008 dem Landesschulinspektor, somit einer Disziplinarbehörde im Sinne des § 96 BDG und dem Direktor des BG/BRG Hallein bekannt gewesen seien, sei bereits Verjährung im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 BDG eingetreten. Dadurch könne der BW auf Grund der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht mehr bestraft werden. Offensichtlich sei in Folge Überlastung oder der bevorstehenden Sommerferien der Akt nicht weiter bearbeitet worden. Die Frist für den Einleitungsbeschluss habe am geendet, und sei gegenständlicher angefochtener Bescheid erst 2 Monate später ergangen.

Die Berufungskommission hat … erwogen:

Zur Frage der Verfolgungsverjährung:

Gemäß § 94 Abs 1 Z 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft worden, wann gegen ihn nicht Innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Disziplinarbehörden sind nach § 96 BDG ua. die Dienstbehörden und die Disziplinarkommissionen. Gemäß Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMUKK 2007 (DVPV BMUKK 2007), BGBl. II Nr. 374/2007, sind die Landesschulräte als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG als Dienstbehörden erster Instanz zuständig.

Nach § 109 Abs 1 erster Satz BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Alle diese Verfahrensschritte des Dienstvorgesetzten gehören zu seinen Dienstpflichten, für deren schuldhafte Verletzung er selbst disziplinär einzustehen hat. Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

Es wird nicht verkannt, dass § 94 Abs 1 Z 1 BDG auf die Kenntnis der 'Dienstbehörde' schlechthin abstellt, also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde enthält, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch die differenzierende 'Aufgabenteilung' zwischen (unmittelbaren oder mittelbaren) Dienstvorgesetzten und Dienstbehörde von Bedeutung, zumal § 109 und § 110 BDG ihrerseits nicht danach unterscheiden, ob der Dienstvorgesetzte der Dienstbehörde angehört oder nicht; sie regeln daher beide denkbaren Fälle (BerK , GZ 80/9-BK/00).

Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG ist nach stRsp die Kenntnis - nicht das Kennenmüssen - der Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Kenntnis der Dienstbehörde bedeutet Mitteilung eines begründeten Verdachtes (nicht bloß einer vagen Vermutung oder eines Gerüchtes) vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung an den Leiter der Dienstbehörde oder an jene Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört) zuständig ist. In allen anderen Fällen reicht die Kenntnis des Dienstvorgesetzten des Beamten, selbst wenn jener der Dienstbehörde angehört, nicht aus, die Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG in Gang zu setzen ().

Der Schulleiter ist zwar Dienstvorgesetzter des bei dieser Dienststelle tätigen BW, nicht aber für diesen zuständige Dienstbehörde, zumal er für Verfügungen gemäß § 110 BDG auch nicht zuständig ist. Unerheblich für die Verjährung ist daher die Kenntnis des Dienstvorgesetzten, sei sie auch vor der Information der Dienstbehörde erfolgt (BerK , GZ 194/12-BK/04 mwN).

Dienstbehörde des BW ist der LSR, wobei sich aus dem im Internet des LSR (für Salzburg) abrufbaren gültigen Organigramm ergibt, dass dessen Agenden in dieser Funktion von der Personalabteilung des LSR ausgeübt werden. (Mittelbarer) Dienstvorgesetzter des BW in seiner Funktion als Lehrkraft ist das der Abteilung 2 des LSR (Pädagogische Angelegenheiten der allgemeinbildenden höheren Schulen und Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung) angehörende Schulaufsichtsorgan (LSI HR Mag. M H). Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen bedeutet dies für den Beschwerdefall, dass nicht bereits die auf Basis des E-Mail vom vom Schulaufsichtsorgan durchgeführte interne Erhebung samt Stellungnahme des BW mit E-Mail vom eine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der Dienstbehörde nach sich ziehen konnte. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Frist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG ist daher, wann die Dienstbehörde (Personalabteilung des LSR) durch den (mittelbaren) Dienstvorgesetzten (Schulaufsichtsorgan) oder auf andere Weise konkrete, den BW belastende Tatsachen mitgeteilt bekommen oder sonst wie in Erfahrung gebracht hat. Zwar trifft es zu, dass ein solcher Zeitpunkt im angefochtenen Bescheid explizit nicht festgehalten ist

('... Anfang des Schuljahres 2008/09 ...') und auch aus dem

Akteninhalt eine 'förmliche' Disziplinaranzeige durch den (mittelbaren) Dienstvorgesetzten an die Dienstbehörde nicht hervorgeht; insgesamt kann jedoch aus dem Akteninhalt erschlossen werden, dass das an das Schulaufsichtsorgan gerichtete E-Mail vom (mit Eingangsstempel) am von der Personalabteilung des LSR unter GZ 1593.280750/90-2008 protokolliert worden ist, wodurch erstmals für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden bestand, welcher sie (zunächst) durch die Veranlassung von Vorerhebungen im Wege der Personalabteilung des LSR (Befragungen vom , und ) Rechnung getragen hat. Im Beschwerdefall ist daher das vom (mittelbaren) Dienstvorgesetzten des BW an die Personalabteilung des LSR weiter geleitete E-Mail vom mit Eingangsdatum vom von Bedeutung, womit die Verjährung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 94 Abs 1 Z 1 BDG zu laufen begann. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet erfolgte die Zustellung des Einleitungsbeschlusses der DK an den BW (nach Angaben des BW mit ) innerhalb der Verjährungsfrist nach § 94 Abs 1 Z 1 BDG. Der Verjährungseinwand trifft daher nicht zu."

3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"Die… Disziplinaranzeige ist nicht durch einen Vorgesetzten, sondern durch die Dienstbehörde erstattet worden. Mit Beschluss der Disziplinarkommission … wurde auf Basis dieser Disziplinaranzeige die Einleitung eines Disziplinarverfahrens … verfügt.

… [D]ie Einleitung ist … nur zulässig, wenn dafür die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind[,] und in concreto hat es an zwei dieser Voraussetzungen gemangelt, sodass die Verfahrenseinleitung von vornherein unzulässig war.

… [Es] war und ist eine dem Gesetz entsprechende Disziplinaranzeige nicht gegeben. Deren Erstattung obliegt gemä[ß] § 109 BDG 1979 dem 'unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzten)'. Nach der im beschwerdegegenständlichen Bescheid selbst enthaltenen Darstellung hat in conreto hingegen der Landesschulrat für Salzburg und somit die Dienstbehörde die Disziplinaranzeige erstattet. Von Gesetzes wegen jedoch (siehe Abs 2 und 3 leg.cit.) obliegt der Dienstbehörde als Adressat der Disziplinaranzeige (Abs1 und 2 leg.cit.) lediglich die Entscheidung darüber, ob die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission weitergeleitet oder von der Dienstbehörde selbst eine Disziplinarverfügung erlassen oder von beidem abgesehen und damit die Angelegenheit schon in diesem Stadium beendet wird.

In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides … wird ausdrücklich angeführt, dass es in concreto eine ''förmliche' Disziplinaranzeige' nicht gegeben hat[,] und es ist auch nicht erkennbar, dass es etwas gegeben hat, was einer 'nicht förmlichen Disziplinaranzeige' durch einen Vorgesetzten entsprechen könnte. Selbst bei deren Vorhandensein wäre aber die Zuständigkeit der Dienstbehörde keine andere gewesen als oben dargestellt und es hätte sich auch daraus nicht die Berechtigung für sie ergeben, ihrerseits eine Disziplinaranzeige zu erstatten.

Im Sinne des § 123 BDG 1979 ist die Disziplinaranzeige unerlässliche Voraussetzung für den Beschluss auf Verfahrenseinleitung. Ebenso wenig wie die Dienstbehörde berechtigt ist, die Zuständigkeit zur Disziplinaranzeige vom Dienstvorgesetzten zu arrogieren, darf die Disziplinarkommission ohne die Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde tätig werden, weil sie ansonsten deren Zuständigkeit verletzen würde. Da das Gesetz die Zuständigkeit für die Disziplinaranzeige nicht auf den unmittelbaren Vorgesetzten beschränkt, sondern die Möglichkeit der Disziplinaranzeige auch durch jeden übergeordneten Vorgesetzten eröffnet, kann es grundsätzlich nicht dazu kommen, dass die Erstattung der Disziplinaranzeige dadurch unterbleibt, dass etwa der unmittelbare Vorgesetzte oder auch noch ein übergeordneter Vorgesetzter selbst involviert ist.

In concreto ist somit davon auszugehen, dass es keine dem Gesetz entsprechende Disziplinaranzeige gegeben hat. Damit durfte ein Verfahren iSd § 123 BDG 1979 überhaupt nicht eingeleitet werden.

Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter ist diesen Gegebenheiten entsprechend einerseits dadurch verletzt, dass die Dienstbehörde gesetzwidrig die Zuständigkeit für eine Disziplinaranzeige in Anspruch genommen hat. Die Disziplinaranzeige … bzw. deren Erlassung stellt zwar keinen Akt im Sinne einer förmlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Bescheiderlassung) dar, wohl aber einen Hoheitsakt, der seinerseits Voraussetzung für eine förmliche verwaltungsrechtliche Entscheidung ist. Damit ist meines Erachtens der Begriff des gesetzlichen Richters iSd § 83 Abs 2 B-VG auch auf die Kompetenz für diesen Hoheitsakt der Erstattung der Disziplinaranzeige anzuwenden. Wenn die gegenständliche Verfassungsnorm durch eine Entscheidung verletzt wird, die ergangen ist, obwohl es den nach dem Gesetz erforderlichen Parteienantrag nicht gibt (VfSlg 5685, Zl. 91/06/0060), so hat das hier umso mehr zu gelten, geht es doch um eine wesentliche Wegbereitung zu einem Verfahren und einer Entscheidung von unter Umständen sehr gro[ß]em Gewicht, wobei schon der Schwebezustand der erstatteten Disziplinaranzeige und erst recht des eingeleiteten Verfahrens für den Betroffenen eine schwere Belastung bedeuten.

Keiner Erörterung kann es bedürfen, dass jedenfalls der Einleitungsbeschluss selbst einen richterlichen Akt im Sinne der einschlägigen verfassungsrechtlichen Judikatur darstellt. Die Disziplinarkommission wird jedoch ihrerseits erst zuständig, nachdem die anderen beiden Zuständigkeiten, zunächst durch den Dienstvorgesetzten und sodann durch die Dienstbehörde[,] wahrgenommen worden sind. Sie darf dem nicht vorgreifen, widrigenfalls sie selbst als Richter fungiert, ohne im gesetzlichen Sinne Richter zu sein.

Genau das hat aber in concreto die Disziplinarkommission durch ihre Entscheidung auf Verfahrenseinleitung getan.

Eine Strafverhängung ohne jede gesetzliche Grundlage (Versto[ß] gegen das Prinzip nulla poena sine lege) bedeutet ebenfalls eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG (VfSlg. 10.137 u.a.) und speziell gilt das auch für eine Entscheidung nach Eintritt der Verjährung (VfSlg. 6744 u.a.). Hier muss meines Erachtens ebenfalls gelten, dass schon eine Verfahrenseinleitung trotz Verjährung die Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes bewirkt. Mit dieser Ma[ß]gabe ist durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid auch unter diesem Aspekt das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

Richtig geht die belangte Behörde davon aus, dass Verjährung eintritt, wenn die Verfahrenseinleitung nicht innerhalb 6 Monaten ab jenem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem eine Disziplinarbehörde Kenntnis von den Anschuldigungen erhalten hat, wobei auch die Dienstbehörde eine Disziplinarbehörde ist. All das geht aus §§94 und [gemeint wohl:

96] BDG 1979 mit aller Eindeutigkeit hervor. Selbstverständlich steht auch eindeutig fest, dass der Landesschulrat für Salzburg meine Dienstbehörde ist. Die belangte Behörde begründet die Verwerfung des von mir in der Berufung erhobenen Verjährungseinwandes damit, dass dieser Zeitpunkt der Kenntnisnahme erst der gewesen sei, sodass zum Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses am die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen war[.]

Bei dieser Argumentation der belangten Behörde fällt zunächst auf, dass auch sie davon ausgeht, dass ein E-Mail vom die entsprechende Information enthalten hat und dass dieses E-Mail ohne irgend welche weitere Erhebungen oder dergleichen an die Personalabteilung der Dienstbehörde weitergeleitet wurde, dort jedoch erst am eingelangt sein soll. Die belangte Behörde schlie[ß]t dies daraus, dass es einen Protokolli[e]rungsvermerk … bzw. Eingangsstempel erst mit dem Datum gebe. Die belangte Behörde unternimmt nicht den geringsten Versuch für eine Erklärung, weshalb eine Weiterleitung eines E-Mails fast genau 3 Monate gedauert haben soll. Die Verzögerung kann ebenso gut wie bei der Weiterleitung auch bei der Eingangsbehandlung geschehen sein, etwa in der Form, dass eine direkte Abgabe in einer Abteilung erfolgt, welche dann ihrerseits erst Monate später auf die Idee kommt, den Eingang über die Einlaufstelle nachzuholen. In Bezug auf eine derart absolut entscheidungswesentliche… Frage, die noch dazu relativ einfach geklärt werden kann, den Versuch einer Klärung gänzlich zu unterlassen, ist meines Erachtens als Willkür zu werten und damit iSd ständiger Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes als Versto[ß] gegen Art 7 B-VG.

Vor allem aber stehe ich in dieser Beziehung auf dem Standpunkt, dass schon gemä[ß] den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde der Zeitpunkt der Kenntnis der Dienstbehörde wesentlich früher anzusetzen ist, nämlich mit Kenntnisnahme durch den Landesschulinspektor. Das E-Mail vom stammt von ihm, wie zuvor schon gesagt, wurden nachher keine weiteren Erhebungen gepflogen und es war daher mit diesem Datum zweifellos für ihn bereits der volle Wissensstand gegeben, wie er dann in der Disziplinaranzeige und in der Einleitungsentscheidung zum Ausdruck gelangte. Dass von diesem ausgehend die Verjährung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einleitung eingetreten war, ist auf Grund der angegebenen Daten unmittelbar evident.

Die einzige weitere Frage ist daher nur mehr, ob die Kenntnis des Landeschulinspektors mit einer Kenntnis der Dienstbehörde gleichzusetzen ist. Seitens der belangten Behörde wird das verneint. Während sie bezüglich der Frage der Erstattung einer 'förmlichen Disziplinaranzeige' es wenig genau nimmt, nimmt sie die Unterscheidung zwischen Behörde und diesem behördlichen Organ ganz besonders genau. Die hiebei angewendete Interpretationsmethode ist jedoch meines Erachtens nicht nur eindeutig falsch, sondern geradezu denkgesetzwidrig. Der Landesschulinspektor ist das Organ der Dienstbehörde, welches innerhalb ihres eigenen Bereiches speziell damit befasst ist, das Geschehen in den einzelnen Schulen zu beobachten, auf Gesetzmä[ß]igkeit zu wirken und Gesetzwidrigkeiten hintanzuhalten und im Falle, dass eine Gesetzwidrigkeit auch auftritt, alle erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Dass eine in diesen seinen Aufgabenbereich, in dem er für die Dienstbehörde tätig ist, fallende Kenntnisnahme der Dienstbehörde selbst noch nicht zuzurechnen sein soll, ist völlig unhaltbar. Im privatwirtschaft[lich]en Bereich wäre das mit der Annahme vergleichbar, dass eine Mängelrüge dadurch noch nicht wirksam zustande kommt, dass sie jenem Unternehmensmitarbeiter gegenüber abgegeben wird, der innerhalb des Unternehme[n]s eigens für Mängelfragen zuständig ist, sondern erst wenn dieser Mitarbeiter irgendein Schriftstück in irgendeiner internen Abteilung des Unternehmens einlaufen lässt.

Durch die konkreten Vorgänge in meinem Fall selbst ist dargetan, wie die Rollenverteilung ist. Der Landesschulinspektor hat selbst die Erhebungen durchgeführt. Es ist daher sein eigenes Verständnis, dass er dafür zuständig ist und niemand hat daran Zweifel geäu[ß]ert. Das Zusammentreffen dieser Zuständigkeit mit der Zugehörigkeit zur Dienstbehörde stellt den denkbar überhaupt grö[ß]ten Bezug zur Kenntnisnahme der Dienstbehörde von einer Pflichtwidrigkeit eines Lehrers dar.

Dass die belangte Behörde die Kenntnisnahme durch das dienstbehördliche Organ 'Landesschulinspektor' nicht als ausreichend für die dienstbehördliche Kenntnisnahme wertet, begründet sie damit, dass nach einem internen Organisationsschema des Landesschulrates die dienstbehördliche Funktion von der Personalabteilung des Landesschulrates ausgeübt werde. Meines Erachtens ist dies eine im Grundsätzlichen verfehlte Betrachtungsweise. Dienstbehörde ist der Landesschulrat selbst und nicht irgendeine seiner Organisationseinheiten. Zwar sehe auch ich es als richtig an, dass es nicht schon genügen wird, wenn irgendein dem Landesschulrat angehöriger Dienstnehmer von einer bestimmten Tatsache erfährt, um die Auslösung der Verjährungsfrist herbeizuführen. Der Landesschulinspektor ist jedoch ganz gewiss nicht 'Irgendwer'[,] sondern als Einzelperson bzw. Organwalter sowohl von seinem Aufgabenbereich her wie auch von dem bei ihm anzunehmenden Wissensstand und Selbstverständnis geradezu derjenige, der für eine solche Disziplinarangelegenheit am stärksten mit der Dienstbehörde selbst zu identifizieren ist.

Es ist meines Erachtens ohnehin schon äu[ß]erst problematisch, dass die Kenntnis des unmittelbaren Vorgesetzten an der eigenen Dienststelle für den Beginn des Laufes der Verjährungszeit nicht genügt. Dem gro[ß]en Gewicht eines Disziplinarverfahrens entspricht das gro[ß]e Interesse des Beamten, nicht längere Zeit im [U]nklaren gelassen zu werden und nicht längere Zeit nach einem Geschehen und dessen Überprüfung damit überrascht zu werden, auf einmal doch noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt zu sein. Immerhin lässt sich aber vom Gesetzeswortlaut her im Bezug auf den Schuldirektor argumentieren, dass er nicht Angehöriger der Dienstbehörde ist und dass daher in diesem Sinne seine Kenntnis nicht mit der Kenntnis der Dienstbehörde gleichzusetzen sei. Die Kenntnisnahme durch den Landeschulinspektor trotz dessen Zugehörigkeit zur Dienstbehörde ebenfalls nicht als ausreichend gelten zu lassen, ist jedoch meines Erachtens durch nichts zu rechtfertigen.

Es ist hiebei auch in gleichheitsrechtlicher Hinsicht daran zu denken, dass jede rasche oder weniger rasche oder schon direkt saumselige Verhaltensweise, welche ein Organ des Dienstgebers setzt[,] eine für den Dienstnehmer unbeeinflussbare Zufalls- und Willkürkomponente darstellt und es daher auch durch das verfassungsgesetzlich geschützte Gleichheitsrecht geboten ist, den Dienstnehmer nicht über das unbedingt notwendige Ma[ß] hinaus solchen Willkürelementen auszusetzen.

Es liegt somit unter mehreren Gesichtspunkten sowohl eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter wie auch d[e]s verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor."

3.3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

1.1. § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29 (WV) in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 165/2005, lautet in seinen ersten beiden Absätzen - auszugsweise - wie folgt:

"§2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. ..."

1.2. § 1 der auf der Grundlage des § 2 Abs 2 DVG ergangenen Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMUKK 2007 - DVPV BMUKK 2007, BGBl. II 374, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§1. Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) … zuständig."

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes - B-SchAufsG, BGBl. 1962/240 in der Fassung BGBl. I 25/2008, haben den folgenden Wortlaut:

"ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundesminister, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1. in erster Instanz:

b) der Landesschulrat … für die mittleren und höheren Schulen

ABSCHNITT II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

Landesschulrat.

§5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

§8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung und Gliederung des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben als Mitglieder anzugehören:

a) mit beschließender Stimme:

1. der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2. vom Land zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;

b) mit beratender Stimme:

1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

2. Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

(6) Das Kollegium des Landesschulrates ist erforderlichenfalls in Sektionen und auch in Untersektionen zu gliedern.

(7) Jeder Sektion und Untersektion haben jedenfalls die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates anzugehören. ...

...

Gemeinsame Bestimmungen.

§18. Schulinspektion.

(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

(3) Der zuständige Bundesminister hat … durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen."

2.2. Mit der mit "Aufgabenprofil der Schulaufsicht (Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz)" überschriebenen Verwaltungsverordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom , 12.802/3-III/A/99, RS 64/1999, wurde u.a. Folgendes verfügt:

"II. Zuständigkeit

1. Die Schulinspektion ist durchzuführen durch

1.1. die Landesschulinspektoren …

III. Aufgabenbereich

Unter Berücksichtigung der … Kompetenzen umfasst der Tätigkeitsbereich des Schulaufsichtsorgans … die Inspektion der einzelnen Schule … sowie der Lehrer."

3. Abs 2 des mit "Schulleiter" übertitelten § 56 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. 472/1986 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 117/2008, lautet auszugsweise:

"§56. …

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. …"

4.1. Schließlich lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen des mit "Disziplinarrecht" überschriebenen 8. Abschnittes des Allgemeinen Teiles des BDG 1979, BGBl. 333 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 147/2008, - auszugsweise - wie folgt:

"Verjährung

§94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§123 Abs 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

..."

"Disziplinaranzeige

§109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. ...

..."

"§110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. ..."

"Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

§123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

..."

4.2. Der im mit "Disziplinarrecht" überschriebenen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
10.
Unterabschnitt des Sonderbestimmungen für Lehrer enthaltenden
7.
Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 befindliche § 222 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§222. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. ..."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu § 123 BDG 1979 vgl. VfSlg. 15.287/1998, 16.269/2001, 17.378/2004) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Rechtsauffassung der Berufungskommission, dass das Fehlen einer "'förmliche[n]' Disziplinaranzeige durch den (mittelbaren) Dienstvorgesetzten an die Dienstbehörde" iSd § 109 BDG 1979 und der Umstand, dass die Dienstbehörde aus eigener Wahrnehmung gemäß § 110 BDG 1979 eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission erstattet habe, nicht zur Unzulässigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer führten, ist jedenfalls vertretbar (zur Erstattung einer Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde wegen eigener Wahrnehmung einer Dienstpflichtverletzung vgl. auch ).

Im Besonderen ist auch die auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gestützte Auseinandersetzung der Berufungskommission mit der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers nicht als denkunmöglich zu bewerten. Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung gelangte die Berufungskommission vertretbarer Weise zur Auffassung, dass bei der für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 maßgebenden Kenntnis der Dienstbehörde (die gemäß § 96 Z 1 BDG 1979 auch Disziplinarbehörde ist) von der Dienstpflichtverletzung auf die Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig sei, abzustellen sei (vgl. auch ; , 94/09/0144; , 96/09/0105; , 2003/09/0164). Ausgehend davon war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die Kenntnis des Landesschulinspektors mit der Kenntnis der Disziplinarbehörde iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 von der Dienstpflichtverletzung gleichzusetzen.

2. Schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen scheidet aber auch die vom Beschwerdeführer - mit dem Argument, die Dienstbehörde habe gesetzwidrig die Zuständigkeit für eine Disziplinaranzeige in Anspruch genommen, weshalb auch die Disziplinarkommission keinen Einleitungsbeschluss fassen hätte dürfen, und sei überdies die Verfahrenseinleitung trotz Verjährung erfolgt - behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aus. Soweit der Beschwerdeführer seinen Verjährungseinwand auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.137/1984, in dem eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter für den Fall angenommen wurde, dass die Behörde eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt, stützt, ist er darauf hinzuweisen, dass durch das Fassen von Einleitungsbeschlüssen keine "Strafbefugnis" in Anspruch genommen wird (vgl. VfSlg. 16.716/2002 mwH).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.