OGH vom 29.09.2010, 9ObA82/10i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** V*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 125.731,44 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 30/10a 28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 9 Cga 245/08g 24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.203,02 EUR (darin enthalten 367,17 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger führte zwischen August 1995 und April 2008 auf Basis des schriftlichen Pachtvertrags vom die ***** Tankstelle der Beklagten in ***** Der Vertrag enthält in Pkt 2 folgende Bestimmung:
„2. Vertragszweck, Betriebspflicht des Pächters, Verbot der Überlassung an Dritte:
…
Der Pächter wird die Tankstelle während der zulässigen Betriebszeiten offen halten und sachgerecht mit entsprechendem Personal betreiben … . Betriebsurlaub und Sperrtage dürfen nur mit Zustimmung der Verpächterin festgelegt werden.“
Am wurde das Rechtsverhältnis in einen unbefristeten Pachtvertrag umgewandelt und obige Klausel wie folgt ergänzt:
„Diese stimmt auf weiteres einer Einschränkung der Tankstellen Öffnungszeiten wie folgt zu: 6:00 bis 22:00 Uhr.“
Mit Zusatzvereinbarung vom wurden die Öffnungszeiten „bis auf weiteres und gegen jederzeitigen Widerruf durch ***** von Montag bis Sonntag, 5:00 bis 23:00 Uhr“ festgelegt. Ab Jänner 2008 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf Wettbewerbsgründe die Ausdehnung der Öffnungszeiten auf 24 Stunden täglich, was vom Kläger wiederholt abgelehnt wurde. Eine einvernehmliche Auflösung des Tankstellenvertrags kam nicht zustande. Mit Schreiben vom forderte die Beklagte den Kläger auf, die ausgedehnten Öffnungszeiten ab sofort einzuhalten. Daraufhin erklärte er mit Schreiben vom die fristlose Auflösung des Tankstellenvertrags. Die Beklagte wies diese Erklärung als unberechtigt zurück und erklärte mit Schreiben vom ihrerseits die vorzeitige Auflösung des Vertrags.
Der Kläger begehrte die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung gemäß § 24 HVertrG. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, von ihm die Einhaltung ausgedehnter Öffnungszeiten zu verlangen. Da diese auch nicht bereit gewesen sei, sich zum Ersatz der dadurch bedingten Mehraufwendungen zu verpflichten, habe er berechtigt die fristlose Vertragsauflösung erklärt. Sollte das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint werden, so sei seine fristlose Auflösung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Die Vertragsauflösung durch die Beklagte sei mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes rechtswidrig gewesen. An der Nichteinhaltung der geforderten Öffnungszeiten von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr habe ihn jedenfalls kein Verschulden getroffen, weil er sich in diesem Fall der Krida schuldig gemacht hätte.
Die Beklagte entgegnete, dass sie das Vertragsverhältnis wegen wesentlicher Vertragsverletzungen des Klägers berechtigt vorzeitig aufgelöst habe. Ihr Verlangen auf Einhaltung der Öffnungszeiten von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr habe den Vereinbarungen entsprochen. Die Ausdehnung der Öffnungszeiten sei aufgrund der Konkurrenzsituation in der Umgebung der Tankstelle auch dringend geboten gewesen. Die unberechtigte fristlose Vertragsauflösung durch den Kläger sei nicht rechtswirksam und daher in eine ordentliche Eigenkündigung umzudeuten gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt berechtigt gewesen, die Öffnungszeiten der Tankstelle entsprechend der gewerbebehördlichen Genehmigung auszudehnen. Die bisherige Einschränkung der Betriebszeiten sei von der nur bis auf Widerruf erteilten Zustimmung der Beklagten abhängig gewesen. Da der Kläger die Einhaltung der vertraglichen Öffnungszeiten verweigert habe, könne sich die Beklagte auf berechtigte Gründe für die vorzeitige Auflösung berufen. Dem Kläger gebühre daher kein Ausgleichsanspruch.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe zutreffend beurteilt, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, vom Kläger die Ausdehnung der Öffnungszeiten zu verlangen. Aufgrund seiner Weigerung sei die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Beklagte berechtigt und zufolge Vorliegens eines Dauerzustands auch rechtzeitig erfolgt. Das Argument des Klägers, das Verlangen auf Einhaltung verlängerter Öffnungszeiten stelle eine wesentliche Störung des Synallagmas dar, sei schon im Ansatz verfehlt. Allerdings gebühre der Ausgleichsanspruch auch dann, wenn den Kläger an der Verweigerung der von der Beklagten geforderten Ausdehnung der Öffnungszeiten kein Verschulden getroffen habe. Da sich das Erstgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt habe, bestünden sekundäre Feststellungsmängel. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil der Frage, ob es einem Tankstellenpächter als Verschulden zugerechnet werden könne, wenn er zulässigen Vorgaben des Unternehmers aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachkomme, erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Klägers, mit dem er die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt.
Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs erweist sich als unzulässig.
1. Die behauptete Aktenwidrigkeit (vgl RIS Justiz RS0043284) und der behauptete Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl RIS Justiz RS0043057) liegen nicht vor.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger bei Abschluss des Tankstellenvertrags wusste, dass mit der Wendung „zulässige Betriebszeiten“ die Öffnungszeiten im Sinn der behördlichen Bewilligung gemeint waren. Über die Bedeutung der Regelung der Öffnungszeiten laut Pkt 2 des Vertrags bestand somit auch ein „natürlicher Konsens“. Soweit der Kläger im Rekurs aus seiner Aussage andere Schlüsse ziehen will, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Die Frage, ob die Beklagte „das Recht auf Ausdehnung der Öffnungszeiten“ haben sollte, betrifft die Vertragsauslegung. In dieser Hinsicht stützten sich die Vorinstanzen keineswegs nur auf den beschriebenen „natürlichen Konsens“.
Die Tatsache, dass der Kläger den Betrieb der Tankstelle jedenfalls mit Ende April 2008 aufgeben wollte, folgt schon aus seinem Vorbringen, wonach er per Ende April 2008 sämtliche Vorkehrungen für die Vertragsbeendigung und die Betriebsübergabe getroffen habe. Darüber hinaus hat er nach den getroffenen Feststellungen der Beklagten unter anderem mitgeteilt, dass er die Waschanlage verkauft habe und ab Mai 2008 eine fixe Arbeitsstelle bei einem Freund antreten werde.
2. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich anfechtbar. Der Zweck des Rekurses besteht allerdings in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Dementsprechend muss im Rekurs eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 geltend gemacht werden (5 Ob 91/09g). Ist dies nicht der Fall, so muss der Rekurs zurückgewiesen werden. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger 3 § 519 ZPO Rz 26).
3. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage wird im Rekurs nichts ausgeführt. Davon abgesehen liegt zu dieser Frage bereits gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Aus den Entscheidungen 9 ObA 18/09a und 1 Ob 275/07h ergibt sich, dass die negative Beeinflussung der wirtschaftlichen Lage des vom Handelsvertreter geführten Betriebs, sodass dessen wirtschaftliche Führung unter zumutbaren Bedingungen von vornherein nicht möglich erscheint, auch durch vertragsgemäße Vorgaben des Unternehmers einen anspruchswahrenden, dem Unternehmer zurechenbaren Umstand darstellen kann. In der Entscheidung 8 ObA 45/08p wurde ausgesprochen, dass durch die Nichtabfuhr des Verkaufserlöses für Agenturwaren mangels Zahlungsfähigkeit kein Verschulden des Pächters nachgewiesen werde, weil die Tankstelle unter den vertraglichen Bedingungen nicht gewinnbringend zu führen gewesen sei. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich aus berechtigten Anordnungen des Unternehmers ergeben, bei der Frage, ob den Handelsvertreter an der vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch den Unternehmer ein Verschulden trifft, somit zu berücksichtigen.
4.1 Auch sonst wird vom Kläger keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass das Vertragsverhältnis durch vorzeitige Auflösung beendet wurde. Die Vorinstanzen haben die Auflösungserklärung des Klägers als unberechtigt qualifiziert. Unter Hinweis auf Nocker (HVertrG 1993 § 22 Rz 28) führte das Erstgericht dazu aus, dass eine vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund das Handelsvertreterverhältnis nicht automatisch beende. Vielmehr habe der andere Vertragsteil das Recht, zwischen der Rechtswirksamkeit der Auflösungserklärung und der Vertragserfüllung (gegebenenfalls bis zum ordentlichen Kündigungstermin nach Umdeutung der vorzeitigen Auflösungserklärung) zu wählen (vgl RIS Justiz RS0018305; RS0124830). Das Vertragsverhältnis sei daher durch berechtigte vorzeitige Auflösung seitens der Beklagten (am ) beendet worden. Dieser Ansicht tritt der Kläger nicht entgegen. Er behauptet aber nach wie vor die Berechtigung und damit die Wirksamkeit seiner eigenen vorzeitigen Auflösungserklärung. Die Anordnung der Beklagten, die Tankstelle täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr offen zu halten, sei rechtswidrig gewesen.
4.2 Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, vom Kläger die Ausdehnung der Öffnungszeiten zu verlangen, betrifft die Vertragsauslegung, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS Justiz RS0042936; RS0042776). Das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis, dass sich die Beklagte schon im ursprünglichen Vertrag die Ausdehnung der Öffnungszeiten entsprechend der jeweiligen gewerblichen Betriebszeiten vorbehalten habe und eine Einschränkung der Öffnungszeiten im Rahmen dieser Regelung ausdrücklich nur mit vorübergehender bzw widerrufbarer Zustimmung der Beklagten möglich gewesen sei, weshalb die Beklagte mit Rücksicht auf den Kenntnisstand des Klägers über die Bedeutung der Wendung „zulässige Betriebszeiten“ in Pkt 2 des Vertrags zur Ausdehnung der Öffnungszeiten berechtigt gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Ebenso ist die Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar, dass die fristlose Vertragsauflösung durch die Beklagte wegen Vorliegens eines Dauerzustands rechtzeitig erfolgt sei (vgl RIS Justiz RS0028865).
4.3 Auch das vom Kläger im Rekurs geforderte Sittenwidrigkeitsurteil nach § 879 Abs 1 bzw Abs 3 ABGB hinsichtlich des Gestaltungsrechts der Beklagten, im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung die Öffnungszeiten an die gewerblichen Betriebszeiten anzupassen, ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung einer Betriebspflicht von 24 Stunden ist gerade bei Tankstellen an auch in der Nacht gut frequentierten Straßen durchaus üblich, weshalb eine derartige Öffnungszeit zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit sachgerecht erscheint. Warum der vertragliche Vorbehalt, eine bis auf weiteres bzw bis auf Widerruf genehmigte Einschränkung der Öffnungszeiten rückgängig zu machen und diese entsprechend der ursprünglich getroffenen Regelung an die jeweiligen gewerblichen Betriebszeiten anzupassen, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen bzw ein grobes Missverhältnis zwischen den betroffen Interessen, oder aber eine gravierende Abweichung vom dispositiven Recht bzw eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage der beiderseitigen Rechtspositionen begründen soll, sodass die vertragliche Regelung sachlich nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl dazu RIS Justiz RS0016914; 8 Ob 164/08p; Bollenberger in KBB 2 § 879 ABGB Rz 5), vermag auch der Kläger im Rekurs nicht schlüssig darzulegen. Das Argument, die Verlängerung der Öffnungszeiten um 33 % ohne gleichzeitige Erhöhung der eigenen Leistungspflicht der Beklagten begründe eine wesentliche Störung des Synallagmas, ist ebenfalls nicht zielführend. Die subjektive Äquivalenz ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen (vgl 9 Ob 62/04i). Die im Pachtvertrag vorgesehene Abweichung von den umfassend vereinbarten Öffnungszeiten ist unter dem Vorbehalt der aufrechten Zustimmung seitens der Beklagten gestanden. Durch diese nur vorübergehend bzw auf jederzeitigen Widerruf erteilten Zustimmungen wurde die ursprüngliche vertragliche Regelung nicht abgeändert. Da die ausdrücklich nur vorübergehende zeitliche Entlastung des Klägers kein neues Synallagma begründet hat, konnte die Rückkehr zur ursprünglichen Vertragspflicht auch keine Äquivalenzstörung bewirken. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Verlängerung der Öffnungszeiten auch nicht dem Verlangen eines höheren vertraglichen Entgelts bzw einer einseitigen Provisionskürzung durch die Beklagte gleichgesetzt werden. Erhöhen sich die Betriebskosten, so hat dies allenfalls Auswirkungen auf den Gewinn. Die Provision hängt aber weiterhin von den verkauften Mengen der provisionspflichtigen Waren ab. Schließlich ist auch unrichtig, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 45/08p die Anwendbarkeit des § 6 KSchG auf den Tankstellenpachtvertrag bejaht habe.
4.4 Aufgrund der wirksamen vertraglichen Vereinbarung hatte der Kläger somit die Ausdehnung der Öffnungszeiten - ähnlich wie die Umrüstung einer Selbstbedienungstankstelle auf eine Bedienungsstation im Vergleichsfall 1 Ob 275/07h an sich zu akzeptieren. Dies stellte in Anbetracht der ursprünglichen Verpflichtung, die Tankstelle entsprechend den gewerblichen Betriebszeiten offen zu halten, eine nach Treu und Glauben durchaus hinnehmbare Situation dar.
5.1 Die Frage, was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags bzw eines Tankstellenpachtvertrags (vgl 9 ObA 18/09a) anzusehen ist, kann ebenfalls nur im Einzellfall beurteilt werden (RIS Justiz RS0108379; 9 ObA 43/10d). Das Offenhalten der Tankstelle gehört zweifellos zu den zentralen Vertragspflichten eines Tankstellenpächters. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die nachhaltige Verletzung dieser Pflicht einen wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Unternehmer darstelle, ist jedenfalls vertretbar.
5.2 Nach § 24 Abs 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Nach § 24 Abs 3 Z 2 leg cit besteht der Anspruch dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften , einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters aufgelöst hat. Da das Berufungsgericht dem Aufhebungsbeschluss auch zur Frage der Abhängigkeit des Ausgleichsanspruchs vom Verschulden des Handelsvertreters an der berechtigten vorzeitigen Auflösung durch den Unternehmer eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, kann dem vom Berufungsgericht - im Übrigen zu Recht beurteilten Ergänzungsbedarf nicht entgegengetreten werden. Zur Beweislast ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung zwar dem Unternehmer obliegt, die Tatsache der Vertragsverletzung des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen. Das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Handelsvertreters indiziert aber dessen Verschulden gemäß § 1298 ABGB (RIS Justiz RS0125452; 9 ObA 43/10d).
6. Da es dem Kläger insgesamt nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, ist der Rekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit des Rekurses hat die Beklagte hingewiesen (RIS Justiz RS0123222).