VfGH vom 22.02.2013, B859/12

VfGH vom 22.02.2013, B859/12

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Behebung eines Bescheides betreffend die Feststellung des Arbeitsplatzes eines Beamten mangels Prüfung des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung infolge einer Organisationsänderung; keine Entzug des gesetzlichen Richters infolge rechtmäßiger Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Berufungskommission

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält nis zum Bund. Von Jänner 2003 bis Ende November 2005 hatte er im Bundesministerium für Inneres die Funktion des Leiters der Abteilung III/2 – Rechts- und sonstige Verwaltungsangelegenheiten – inne.

1.2. Mit trat eine Änderung der Geschäftseinteilung in Kraft, auf Grund derer die Geschäftsstelle des Unabhängigen Menschenrechtsbeirates aus der Abteilung III/2 herausgelöst wurde. Ebenso wurde das zuvor zur Abteilung III/2 gehörige Referat "Datenschutz" einer anderen Abteilung zugeordnet. Neu zugewiesen wurden der Abteilung hingegen die "sonstigen Verwaltungsangelegenheiten". Die Funktion des Leiters der Abteilung III/2 wurde neu ausgeschrieben und eine Mitbewerberin mit dieser betraut. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom "vorläufig" der Abteilung III/4 zugewiesen. Mit weiterer Verfügung vom erfolgte eine Änderung dahingehend, dass mit Wirksamkeit vom eine "vorläufige" Zuweisung zur Abteilung II/1 erfolgte.

Mit Bescheid vom (ergangen aufgrund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers) stellte die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt fest, dass die mit – als Weisung zu wertender – Verfügung vom getroffene Personalmaßnahme der "vorläufigen" Zuweisung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/2 in der Abteilung II/1 eine Verwendungsänderung gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 darstellt, die mit Bescheid zu erlassen wäre; ein solcher Bescheid wurde jedoch nicht erlassen.

1.3. Durch Erlass vom wurde eine weitere Organisationsänderung im Bundesministerium für Inneres verfügt. Diese Geschäftseinteilungsänderung 2010 ist mit in Kraft getreten. Dabei wurde eine neue Abteilung III/7 (Rechtsangelegenheiten und Datenschutz) geschaffen; die Abteilung III/2 wurde mit Personenstands- und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten betraut.

Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, welchen Arbeitsplatz (§36 BDG) er derzeit innehabe. Dazu führte er zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er mangels rechtmäßiger Abberufung und – seiner Ansicht nach – bestehender Arbeitsplatzidentität zwischen der mit Wirksamkeit vom (neuen) Abteilung III/7 und der (alten) Abteilung III/2 (in der Fassung der bis gültigen Geschäftseinteilung) den Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung III/7 innehabe.

Mit Entscheidung vom stellte die Bundesministerin für Inneres als zuständige Dienstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung III/2, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, innehabe. Die Berufungskommission behob den Bescheid der Bundesministerin für Inneres gemäß § 66 Abs 2 AVG und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück.

Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

"In Anwendung auf den vorliegenden Fall war - ausgehend vom Antrag des BW, der auf die Feststellung seines Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 BDG abzielt - zu prüfen, ob die durch bloße Kundmachung einer Geschäftseinteilung, welche eine generelle Weisung (Erlass) darstellt, intendierte Aufgabenverschiebung gegenüber dem BW zusätzlich durch Bescheid hätte verfügt werden müssen.

Gemäß § 40 Abs 2 Ziffer 1 BDG liegt eine mit Bescheid zu verfügende Verwendungsänderung dann vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht gleichwertig ist. Um dies zu beurteilen ist die neue und die alte Verwendung einem Vergleich zu unterziehen, der die Beantwortung der Frage der Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 3 BDG ermöglicht.

Einen derartigen Vergleich hat die Dienstbehörde in ihrem Bescheid aber nicht vorgenommen, bzw. nicht ausreichend schlüssig dargelegt. Eine mangelnde Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze des Abteilungsleiters der Abteilung III/2 alt und der Abteilung III/2 neu kann aber - schon aufgrund der fehlenden Ausführungen im Bescheid - nach derzeit vorliegender Sach- und Beweislage nicht ausgeschlossen werden. Die Dienstbehörde wird daher im zweiten Rechtsgang zu beurteilen haben, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 BDG vorliegt oder nicht. Dies wird im konkreten Fall unter Zugrundelegung eines Vergleichs der Arbeitsplätze des Leiters der Abteilung III/2 alt (Stand Ende November 2005) mit jenem der Abteilung III/2 neu (ab ) zu erfolgen haben."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich geschützen Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

"[…] Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde entschieden, dass der vorbe zeichnete erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen wird. Diese Entschei dung wurde ausschließlich auf Überlegungen der Arbeitsplatzwertigkeit gestützt, die überhaupt nicht Gegenstand meiner Berufung waren, sodass ich als Folge der Bin dungswirkung der eine solche Aufhebungsentscheidung tragenden Begründung befürchten muss, ihre Rechtskraft bewirke, dass ich von allen Argumentationsmöglichkeiten das Fortbestehen des bisherigen Arbeitsplatzes betreffend abgeschnitten bin. […]"

Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

"[…] Der Rechtsmittelbelehrung zum erstinstanzlichen Bescheid entsprechend, habe ich Be rufung und nicht Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Ich mache unbeschadet dessen nunmehr geltend, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde in der gegen ständlichen Angelegenheit nicht gegeben ist.

ISd Verfassungsbestimmung des § 41a Abs 6 BDG 1979 kommt hier nur die Zustän digkeit ausgehend von den §§38 und 40 dieses Gesetzes in Betracht. Jene betreffen die Versetzung und die einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung. Weder das eine noch das andere ist hier Verfahrensgegenstand. Die Behörde hat keinen Verset zungswillen bekundet und ich habe nicht den Antrag gestellt, über eine verfügte Maß nahme dahin abzusprechen, ob es sich um eine Versetzung oder um einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung handelt, sondern ich habe als mein Anliegen eine Absprache über den von mir innegehabten Arbeitsplatz deklariert.

Zwar ist die Frage, welcher der vom Beamten (bisher) innegehabte Arbeitsplatz ist, im Rahmen einer Versetzungsentscheidung zweifellos von essentieller Bedeutung, sie stellt jedoch keineswegs das Wesen der Versetzungsentscheidung (im weiteren Sinne ein schließlich eine Entscheidung über eine qualifizierten Verwendungsänderung) dar.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tendiert zwar dazu, die vorbezeichnete Zu ständigkeitsregelung ausdehnend zu interpretieren - wogegen grundsätzlich Bedenken bestehen - auch er hat jedoch für Fälle der gegenständlichen Art seine Zuständigkeit bejaht, ich verweise insbesondere auf das Erkenntnis Zl. 2009/12/0009.

Die belangte Behörde hat daher ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, sie hat als unzuständige Behörde entschieden. Darin ist nach ständiger Judikatur des Hohen Ver fassungsgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter gelegen."

Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:

"[…] Daraus ist unmittelbar zu ersehen, dass damit überhaupt nicht auf die von mir relevierte Frage eingegangen wird, ob mein Arbeitsplatz fortbesteht und daher eine Versetzung überhaupt nicht in Betracht kommt, soweit nicht wichtige dienstliche Gründe dafür ge geben sind. Wie oben bereits erwähnt, befürchte ich daraus eine Bindungswirkung da hingehend, dass eben diese Frage künftig überhaupt nicht mehr zu erörtern sei, sondern schon vorgegeben sei, dass die wesentliche Änderung des Arbeitsplatzes eingetreten ist und nur noch zu untersuchen sei, ob der mir zugewiesene neue Arbeitsplatz die gleiche Wertigkeit hat, wie der bisherige Arbeitsplatz.

Es ist möglich, dass im Hintergrund der behördlichen Ausführungen die Überlegung steht, dass bei Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes (unter der weiteren, hier zweifellos erfüllten Voraussetzung, dass kein Dienststellenwechsel inkludiert ist) eine Versetzung ohne das förmliche Verfahren gemäß § 38 Abs 6 und 7 BDG 1979 durch Weisung zu verfügen ist, weil in diesem Fall keine iSd § 40 leg.cit. einer Versetzung gleichzuhal tende Verwendungsänderung vorliegt, sondern nur eine 'schlichte Verwendungsände rung'. Die von der belangten Behörde angesprochene Wertigkeitsfrage ist daher in der Tat im Falle eines Arbeitsplatzwechsels entscheidungswesentlich. Sie ist jedoch nicht entscheidungswesentlich für die Frage, welcher Arbeitsplatz innegehabt wird, und nur diese Frage ist Verfahrensgegenstand (siehe oben).

[…]

Weiters liegt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des verfassungsgesetzlich ge schützten Gleichheitsrechtes darin, dass sich diese Entscheidung im Hinblick auf ihre Begründung als willkürlich darstellt. In Ansehung meines Vorbringens hat die Ent scheidungsbegründung absolut keinen Begründungswert. Es wird auf kein einziges meiner Argumente eingegangen. Zwar wird in jenem Abschnitt der Bescheidbegrün dung, welcher das bisherige Verfahren samt Wiedergabe von Antragstellung, Vorbrin gen und erstinstanzlichen Entscheidung enthält, mein Vorbringen über die Arbeits platzidentität ganz kurz erwähnt, wie aus dem obigen Zitat klar hervorgeht, hat die be langte Behörde diesen Aspekt jedoch in ihre Erwägungen überhaupt nicht einbezogen. Damit fehlt der Bescheidbegründung im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13302, B72/09 uva.) der Begründungswert und es liegt ein Verstoß gegen Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG vor.

Keiner besonderen Erörterung kann es bedürfen, dass meiner Beschwerde auch in gleichheitsrechtlicher Beziehung nicht entgegengehalten werden kann, dass ich mich nur gegen die Bescheidbegründung wende. Einerseits ist das Begründungselement, ge gen welches ich die Beschwerde richte, allein entscheidungstragend - keine andere Be merkung der belangten Behörde könnte es rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar machen, dass eine Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die Behörde 1.Instanz vorzunehmen war und aus welchem Grund dies das Richtige gewesen sein sollte. Ande rerseits entspricht es dem Wesen von Rechtsmitteln, mit welchen die Bindungswirkung von Begründungselementen einer Aufhebungsentscheidung bekämpft wird, dass sie sich gegen eben diese Begründungselemente richtet und nicht gegen den Spruch im engeren Sinne. […]"

3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

1. Die hier maßgebenden §§36, 38, 40 und 41a Abs 6 BDG 1979, BGBl 333/1979 idF BGBl I 140/2011 lauten – auszugsweise – wie folgt:

"4. Abschnitt

VERWENDUNG DES BEAMTEN

Arbeitsplatz

§36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

[…]"

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

[…]"

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

"Berufungskommission

§41a. […]

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs 2, 123 Abs 2 und 124 Abs 2.

[…]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen wurden nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden (vgl. insbesondere schon mwH).

2. Der Beschwerdeführer ist mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, nicht im Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses Recht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2.1. Der Beschwerdeführer vermeint, dass der Berufungskommission im Hinblick auf § 41a Abs 6 BDG 1979 die Zuständigkeit fehle, über Feststellungsanträge nach § 36 leg.cit. zu entscheiden. Nach § 41a Abs 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs 2, 123 Abs 2 und 124 Abs 2 leg.cit.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung von einer weiten Auslegung des Begriffs "Angelegenheiten" in § 41a Abs 6 BDG1979 aus. Danach zählt dazu etwa auch die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Personalmaßnahme mit Bescheid zu verfügen wäre ( mwN, ). Nichts anderes gilt für die Frage der Abgrenzung einer Versetzung von allfälligen anderen Maßnahmen (). Weiters zählen dazu etwa auch die Entscheidung über den Antrag eines Beamten festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Gleiches gilt schließlich auch für die Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist (, mwN).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält § 41a Abs 6 BDG 1979 keine Differenzierung in dem Sinn, dass die Berufungskommission nur zur Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide über eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zuständig sein soll, nicht jedoch zur Entscheidung über Berufungen gegen andere auf §§38 oder 40 BDG 1979 gestützte Bescheide (vgl. VfSlg 18.619/2008). Damit sind auch Entscheidungen über "schlichte Verwendungsänderungen" von der Zuständigkeit der Berufungskommission erfasst (vgl. VfSlg 18.619/2008). Auch die Frage, ob es zu einer – schlichten oder qualifizierten – Verwendungsänderung gekommen ist, fällt unter den Begriff der "Angelegenheiten der §§38, 40" und damit in die Zuständigkeit der Berufungskommission. Somit ist es aber auch von der Zuständigkeit der Berufungskommission umfasst zu untersuchen, ob es überhaupt zu einer Änderung gekommen ist, welche allenfalls eine Verwendungsänderung oder Versetzung darstellen kann.

2.2. Vor dem Hintergrund der weiten Auslegung des Begriffs "Angelegenheiten" in § 41a Abs 6 BDG1979 ist der Annahme der Zuständigkeit der Berufungskommission jedenfalls bei der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht entgegen zu treten, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auch die Frage, ob überhaupt eine Personalmaßnahme erfolgt ist, umfasst. Diese Annahme ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer selbst reklamiert, durch die vorgenommenen Änderungen nunmehr nicht weiter der Leiter der Abteilung III/2 zu sein, sondern vielmehr den Arbeitsplatz als Leiter einer neu geschaffenen Abteilung (nämlich der Abteilung III/7) inne zu haben.

Zur Beurteilung der Frage, welchen Arbeitsplatz der Beschwerdeführer inne hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es durch die Geschäftseinteilung zu einer Änderung der bisherigen Aufgaben gekommen ist. Für den Fall, dass auf Grund der Organisationsänderung eine Identität der Abteilung und daher auch der Aufgaben des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, muss in einem nächsten Schritt festgestellt werden, ob bzw. welche Auswirkungen dies auf die Verwendung des Betroffenen hat.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, nämlich dass er nunmehr – anders als bisher – den Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung III/7 inne habe, kann daher nur getroffen werden, wenn sich die Behörde auch damit auseinandersetzt, ob es durch die Geschäftseinteilung zu einer Änderung der Aufgaben der Abteilungen und damit auch des Beschwerdeführers gekommen ist. Sollte sie das bejahen, ist weiters – so wie von der belangten Behörde in der Begründung ausgeführt wird – zu beurteilen, ob durch die Organisationsänderung Personalmaßnahmen verfügt wurden bzw. zu verfügen wären. Der Behauptung des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass der Auftrag festzustellen, ob eine Verwendungsänderung vorliegt, logischer Weise erst nach einem Vergleich der Aufgaben des Beschwerdeführers möglich ist.

2.3. Die Berufungskommission hat daher ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen; eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt daher nicht vor.

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

1.1. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor:

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fürchte "eine Bindungswirkung" der Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass jedenfalls eine wesentliche Änderung des Arbeitsplatzes eingetreten ist, ist festzuhalten, dass über die Frage, welchen Arbeitsplatz er inne hat, nur dann entschieden werden kann, wenn geklärt ist, ob es durch die Organisationsänderung zu Änderungen der Aufgaben der Abteilungen und somit auch des Beschwerdeführers sowie darauf aufbauend zu einer den Beschwerdeführer betreffenden Personalmaßnahme gekommen ist bzw. kommen müsste. Eine davon losgelöste Feststellung über den Arbeitsplatz kann nicht getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer im Feststellungsbegehren einen Arbeitsplatz in einer neu geschaffenen Abteilung für sich reklamiert. Die Behörde nimmt daher denkmöglich an, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers auch auf die Feststellung bezieht, ob Identität zwischen den ehemaligen und den nunmehrigen Aufgaben des Beschwerdeführers besteht und allenfalls, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form eine Personalmaßnahme ihm gegenüber getroffen wurde. Der Auftrag der Behörde geht lediglich in die Richtung zu untersuchen, ob es zu Änderungen bei der in Rede stehenden Planstelle gekommen ist. Eine Bindungswirkung in dem Sinne, dass das Ergebnis des Verfahrens vorweggenommen wird, kann in den Ausführungen der belangten Behörde nicht erblickt werden.

II. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.