OGH 03.08.2006, 8Ob94/06s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Puschner Spernbauer Rosenauer Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried B*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen 218.018,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 65/05h-96, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision gegen ein Mitglied des Berufungssenates erhobene Ablehnungsantrag wurde von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des OLG Wien mit Beschluss vom , GZ 13 Nc 2/06b-3, zurückgewiesen. Dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs gab der Senat mit Beschluss vom (8 Ob 39/06b) nicht Folge.
Es steht somit bindend fest, dass die in der außerordentlichen Revision behauptete und als Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemachte Ausgeschlossenheit des abgelehnten Richters iSd § 20 Z 5 JN nicht vorliegt.
2. Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Beklagte gerade in der Sparte der getätigten Spekulationsgeschäfte äußerst erfahren war und den Rat eines Schweizer Anlageberaters einholte. Die Streitteile schlossen keinen Beratervertrag. Sie vereinbarten lediglich, dass die vom Beklagten getätigten Options- und Termingeschäfte bei einem Depot der Klägerin abgewickelt werden sollten. Ob und welche Aufklärungspflichten die Bank bei so einer Konstellation treffen, braucht hier nicht untersucht zu werden: Das Berufungsgericht erachtete die dazu erstatteten Ausführungen in der Berufung als dem Neuerungsverbot widersprechend und überdies nicht ausreichend substantiiert. Darauf, dass der Beklagte bei entsprechender (welcher?) Aufklärung eine andere Veranlagungsstrategie gewählt hätte, hat er sich tatsächlich in erster Instanz nicht berufen. Im Übrigen enthält auch die Revision dazu kein konkretes Vorbringen.
3. Die Behauptung in der Revision, die Klägerin hätte dem Beklagten von der Aufnahme eines Kredites abraten müssen, der zur Durchführung riskanter Spekulationsgeschäfte aufgenommen wurde, entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, weil es der Beklagte war, der eine „Glattstellung" der Positionen durch die Klägerin (gemeint:
Realisierung der bereits eingetretenen Verluste anstelle der Kreditaufnahme, die diese „Glattstellung" zunächst verhinderte) unbedingt vermeiden wollte, weil er dadurch den Eintritt eines größeren Schadens befürchtete. Dementsprechend wendete der Beklagte in erster Instanz vor allem ein, dass die nach Kreditaufnahme dennoch erfolgte „Glattstellung", die die Klägerin deshalb vornahm, weil der Beklagte in Aussicht gestellte weitere Geldmittel für von ihm gewünschte Transaktionen nicht beibrachte, ihm einen Schaden zugefügt habe. Dass aber die Weigerung der Klägerin, beauftragte Transaktionen ohne Zurverfügungstellung entsprechender Mittel durchzuführen, kein rechtswidriges Verhalten darstellte, bezweifelt die Revision gar nicht mehr.
4. Ein Antrag auf Durchführung eines Verbesserungsverfahrens ist im Revisionsverfahren nicht vorgesehen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00094.06S.0803.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAE-10200