OGH vom 27.05.2019, 14Os61/19f

OGH vom 27.05.2019, 14Os61/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Sebastian H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 72/18x des Landesgerichts Feldkirch über die „Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , AZ 11 Bs 52/19p, und seine „Beschwerde gegen die Ablehnung“ der Berufung, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , AZ 11 Bs 52/19p, wurde aus Anlass der Berufung des Sebastian H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 16 Hv 72/18x10, dieses Urteil im Schuldspruch 6, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Zuspruch an einen Privatbeteiligten aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen, der Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche (im Übrigen) nicht Folge gegeben und der Angeklagte für die verbliebenen Schuldsprüche zu einer – teilweise bedingt nachgesehenen – Geldstrafe verurteilt. Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wurde er auf diese Entscheidung verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die als „Berufung“ und als „Beschwerde gegen die Ablehnung“ der Berufung bezeichneten Eingaben des Verurteilten vom 16. April und vom .

Diese waren zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00061.19F.0527.000

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