OGH vom 28.10.2013, 8Ob93/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen O***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Mag. E***** N*****, Rechtsanwalt *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 348/13v 31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Sachwalters wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Bestellung des Rechtsmittelwerbers, eines Rechtsanwalts, zum Sachwalter des Betroffenen. Nach Mitteilung des Standesamts S*****, Eintragung Nr. *****, ist der Betroffene am verstorben.
Durch den Tod des Betroffenen ist die Sachwalterschaft und damit die gesetzliche Vertretung durch den bestellten Sachwalter gemäß § 278 Abs 2 ABGB kraft Gesetzes erloschen. Danach liegt kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten mehr vor, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters oder die Auswahl der geeigneten Person zu überprüfen (1 Ob 231/11v; RIS Justiz RS0048925 [T6]; Weitzenböck in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 278 Rz 9).
Ein Revisionsrekurs, mit dem eine Entscheidung über die Frage einer Sachwalterbestellung angestrebt wird, ist nach dem Tod des Betroffenen zurückzuweisen.