OGH vom 18.08.2016, 9ObA81/16a

OGH vom 18.08.2016, 9ObA81/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Johann Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** P*****, vertreten durch Dr. Sophie Kinsky, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Teja *****K*****, wegen Feststellung (Interesse: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 90/15g 23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ *****, wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger war zu jenem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau Mitgesellschafter einer OEG, die ein Café betrieb. Er selbst verfügte über keine Gewerbeberechtigung. Während des Konkursverfahrens arbeitete er ohne Entlohnung im Café mit.

Ein Antrag des Klägers vom auf Feststellung von Versicherungszeiten bzw Nachkauf von verjährten Pensionsversicherungszeiten gemäß § 68a ASVG blieb erfolglos, weil die zuständige Gebietskrankenkasse davon ausging, dass der Kläger nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Auch sein Antrag vom auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension blieb erfolglos, weil er die Wartezeit nach § 236 ASVG nicht erfüllt habe.

Mit seiner schließlich am eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden daraus, dass ihn der Beklagte im Zeitraum bis nicht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet und für ihn auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Dieses Begehren wurde vom Berufungsgericht abgewiesen, weil der Beklagte den von der Sozialversicherung für den Zeitraum bis angemeldeten Beitragsrückstand quotenmäßig befriedigt habe, für den Zeitraum bis keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden habe und ihn die Meldepflicht überdies höchstpersönlich getroffen hätte.

Rechtliche Beurteilung

In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger nicht auf, woraus sich demgegenüber eine Pflichtversicherung nach dem GSVG ergeben hätte. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nach dem festgestellten Sachverhalt – ungeachtet dessen, dass auch die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet war – die Höhe seiner Einkünfte die damals relevante Versicherungsgrenze für selbständig erwerbstätige Personen nicht erreichte (für die anderen Zeiten fehlt es schon an einem entsprechenden Vorbringen). Danach kommt es aber auf die Frage, ob die Meldepflicht nach § 18 GSVG im Konkurs des (Gemein )Schuldners den Masseverwalter oder aber den (Gemein )Schuldner selbst trifft, nicht an.

Auch aus dem Hinweis auf § 5 Abs 1 IO (KO) ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung ist dem Schuldner das, was er durch eigene Tätigkeit erworben hat, zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich ist. Dass der Kläger einen solchen Anspruch gegenüber dem Masseverwalter je geltend gemacht hätte, behauptet er nicht. Er leitet daraus aber auch keinen Bestand einer Pflichtversicherung ab.

Die außerordentliche Revision ist damit als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00081.16A.0818.000