OGH 23.05.1996, 8ObS2054/96h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Theodor Kubak und Norbert Kunc als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanawalt in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Graz, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 70.261 S netto sA Insolvenzausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 29/96p-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObS 21/94 (= WBl 1995, 160) dargelegt hat, war bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der IESG-Novelle BGBl 1993/817 nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch gesichert und wurde mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 23 und 23a AngG in § 1 Abs 4a IESG idF der zitierten Novelle die im Wege der Interpretation zu ermittelnde bisherige Rechtslage lediglich verdeutlicht.
Daß Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde,
nach dem Gesetz in dem für die seinerzeitige Abfertigung notwendigen
Ausmaß abgegolten und damit für die Bemessung einer weiteren
Abfertigung nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat der Oberste
Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObS 8/91 (= DRdA 1992/15
[diesbezüglich in Punkt 1 seiner Anmerkung zustimmend Grießer] = JBl
1991, 809 = EvBl 1992/37 = RdW 1991, 294) und 9 ObS 9/91 (= RdW 1992,
120) ausgesprochen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBS02054.96H.0523.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-10091