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OGH vom 26.06.2018, 14Os60/18g

OGH vom 26.06.2018, 14Os60/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 334/16m des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 706 St 48/16i der Staatsanwaltschaft Wien), über die

Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Dr. Hans B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom , AZ 17 Bs 78/18x (ON 235 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr. Hans B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die

Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 706 St 48/16i gegen Dr. Hans B***** und sieben weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom , GZ 333 HR 334/16m-230, die am über den Genannten verhängte (ON 55), zwischenzeitig mehrfach prolongierte Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 1 und 6 (iVm § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit a und b) iVm § 178 Abs 2 StPO fort (1), wies unter einem den Antrag des Beschuldigten auf weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Form eines elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 173a StPO ab (2) und jenen auf „Setzung einer Frist von einem Monat zur Anklageerhebung“ zurück (3).

Der dagegen ergriffenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 231) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom , AZ 17 Bs 78/17x (ON 235), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft seinerseits aus den schon vom Erstgericht angenommenen Haftgründen – mit Wirksamkeit bis zum – fort.

Gestützt auf konkret benannte Ergebnisse der Erhebungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der

Überwachung von

Nachrichten der Sprachtelefonie und der optischen Überwachung von Personen, auf – gleichfalls im angefochtenen Beschluss näher beschriebene – aktenkundige Unterlagen und die zum objektiven Tathergang (teilweise) geständige Verantwortung des Beschuldigten (BS 6 ff) erachtete das Beschwerdegericht Dr. Hans B***** dringend verdächtig, er habe in W***** und an anderen Orten Österreichs

(I) sich von spätestens September 2012 bis in einer Verbindung, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass – zumindest auf längere Sicht – die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich, deren Ersatz durch eine „Reichsregierung“ und die Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes Großdeutsches Reich angestrebt wird, und die öffentliche Ruhe zu stören, dadurch führend betätigt, dass er im Rahmen der „Europäischen Aktion“ als „Landesleiter für Österreich“

1) Mitstreiter anwarb und versuchte, Stützpunkte zu gründen;

2) das „Europa-Fest“ der Europäischen Aktion auf dem O***** am leitete, das der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der angereisten Teilnehmer diente und im Zuge dessen Bernhard S***** in einer Festrede teils nationalsozialistische sowie radikal ausländerfeindliche Ideologie als zukunftsweisend propagierte;

3) konkrete Schritte zum Aufbau der von der Europäischen Aktion proklamierten bewaffneten „freiwilligen europäischen Befreiungsarmee“ setzte, indem er – unter anderem im Rahmen eines Treffens im Gasthaus „Ba*****“ am in W***** und in Schreiben vom 18. und an Axel Sc***** und Peter K***** – Kontakt mit gewaltorientierten rechten Gruppierungen, wie den Mitgliedern des Vereins „Stahlsau eV“ in Thüringen (Personengruppe um den deutschen Neonazi Axel Sc***** und den Mitbeschuldigten Peter K*****) aufnahm, die in weiterer Folge physische und theoretische militärische Ausbildungen in Ungarn vermitteln sollten, und sich am in einem E-Mail an den „Landtagsklub Niederösterreich“ für Gewalt gegen amtierende Politiker aussprach;

(II) am in einem Interview gegenüber dem Online-Magazin V*****, sohin in einem Medium, durch die dort publizierten Aussagen: „Judäa hat als erstes Deutschland den Krieg erklärt. Judäa, also das Weltjudentum ... Wenn man jemandem den Krieg erklärt und ihn auch führt, ..., dann hat man natürlich auch Gefallene. Die Opfer des Holocaust waren eigentlich nur ihre Gefallenen.“, sowie auf die Frage, ob er sich als Holocaustleugner bezeichnen würde: „Als Holocaustbestreiter. Weil ich nicht weiß, was es mit dem Holocaust auf sich hat. Denn Holocaust-Religion wird zu unserer Unterdrückung gepredigt auf der ganzen Welt“, den nationalsozialistischen Völkermord geleugnet und zu rechtfertigen gesucht (BS 5 f).

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten je einem Verbrechen nach § 3a Z 2 VerbotsG (I) und nach § 3h VerbotsG (II; BS 6).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die (rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten (ON 238), die sich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts in Richtung des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG (I) sowie der Haftgründe wendet und Unverhältnismäßigkeit der Haft, deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen behauptet. Sie erschöpft sich weitestgehend in einer wörtlichen Wiederholung der Argumentation früherer, vom Obersten Gerichtshof abgewiesener Grundrechtsbeschwerden (vgl dazu 14 Os 2/18b; 14 Os 27/18d, 28/18a [ON 211 und ON 228]) und vermag damit keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit aufzuzeigen.

So vernachlässigt sie mit dem Einwand des Fehlens von Verdachtsannahmen zu einem § 3a Z 2 VerbotsG subsumierbaren Verhalten, konkret zu einer führenden Tätigkeit des Beschuldigten „in einer allfälligen Anordnungshierarchie“ (§ 10 GRBG iVm § 2 Abs 1 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), erneut die auch in der nunmehr bekämpften Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur operativen, hierarchischen Struktur der „Europäischen Aktion“ und zu den Aufgaben eines Landesleiters in der Verbindung (BS 7 f, 14 f) sowie den konkreten Handlungen, die der Beschwerdeführer nach der Verdachtslage in eben einer solchen Funktion, nämlich als Landesleiter für Österreich, gesetzt haben soll (BS 11 ff). Inwiefern diese Annahmen die vorgenommene Subsumtion nicht tragen sollten, ist nicht erkennbar und wird (auch diesmal) nicht erklärt (vgl dazu Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff [32 ff]; RIS-Justiz RS0099810).

Die – der Sache nach aufgestellte – Behauptung willkürlicher Begründung der Konstatierungen zu einer Anordnungsbefugnis des Beschuldigten „zumindest in einem relevanten Teilbereich“ (vgl dazu Lässig in WK² VerbotsG § 3a Rz 6), seiner Identifizierung mit den Zielen der Verbindung und seiner Führungsfunktion rekurriert auf zwei einzelne Beschlusspassagen, die die vorstehenden
– ausführlichen und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden – Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 6 ff) bloß zusammenfassen (BS 15) oder ergänzen (BS 18 f), und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung der Grundrechtsbeschwerde, die sich insoweit an den Anfechtungskategorien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO zu orientieren hat (vgl erneut Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff;

RIS-Justiz

RS0114488, RS0119370).

Die Kritik an der Konstatierung eines in der Störung der Ruhe Österreichs gelegenen Ziels der „Europäischen Aktion“ bezieht sich bei – auch aktuell – zusätzlich festgestelltem Zweck der Verbindung, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik zu untergraben (BS 4, 8 ff, 14 f, 17 f), (weiterhin) nicht auf eine entscheidende Tatsache (vgl schon 14 Os 27/18d, 28/18a).

Die Annahme, dass die Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit a und b StPO nicht – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0113412) – auszuschließen sind (RIS-Justiz RS0113413), hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen auf die selben Umstände wie in den Vorentscheidungen gestützt (BS 19 ff), hinsichtlich derer sich – mit Ausnahme eines weiteren Zeitablaufs von etwa drei Monaten – zwischenzeitig keine Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben haben. Dass diese Erwägungen nicht gegen Kriterien logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0118317; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 47 mwN; allgemein zum Fehlerkalkül bei der Annahme von Haftgründen RIS-Justiz RS0118185, RS0117806), wurde gleichfalls bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 14 Os 27/18d, 28/18a (ON 228 der HR-Akten) dargelegt (ES 8 ff). Indem der Beschuldigte das Vorbringen der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Grundrechtsbeschwerde wörtlich wiederholt und die – unter Bezugnahme auf aktenkundige, teilweise nach der letzten Beschwerdeentscheidung eingelangte Ermittlungsergebnisse (ON 176, 214, 227) angestellten – ergänzenden Überlegungen des Oberlandesgerichts zum Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (BS 21 f) als nicht geeignet erachtet, „konkret eine Tatbegehungsgefahr nahe zu legen“ (vgl dazu erneut RIS-Justiz RS0113413 [T3]), vermag er erneut keinen Verstoß gegen das Willkürverbot aufzuzeigen, wobei auf die Ausführungen in der Vorentscheidung verwiesen werden kann.

Dies gilt auch für den Vorwurf, das Beschwerdegericht sei bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft irrig von der Strafdrohung des § 3a VerbotsG ausgegangen, obwohl mangels Anklageerhebung sowie „unrichtiger und aktenwidriger“ Annahme eines dringenden Tatverdachts nach dieser Gesetzesstelle ein solcher Strafrahmen „gerade nicht zur Verfügung steht“, mit dem die Beschwerde einmal mehr nicht Maß an den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung nimmt und solcherart eine Fehlbeurteilung der Haftvoraussetzung nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht aufzeigt (vgl auch dazu schon 14 Os 2/18b sowie 14 Os 27/18d, 28/18a). Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann mit Blick auf die nach den Annahmen des Beschwerdegerichts drohende Freiheitsstrafe von (zumindest) zehn bis zu zwanzig Jahren nicht die Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0091237 [T12, T 15]).

Eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) „durch den bislang unterlassenen Abschluss des Ermittlungsverfahrens und die noch nicht erfolgte Endantragstellung“ hat das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluss vom , AZ 17 Bs 4/18i (ON 213) festgestellt (BS 1 und 22 ff) und durch die (an die Staatsanwaltschaft gerichtete;

RIS-Justiz

RS0124006) Anordnung verfahrensbeschleunigender Maßnahmen (BS 26) – nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (vgl erneut AZ 14 Os 27/18d, 28/18a) – einen angemessenen Ausgleich für diese Rechtsverletzung geschaffen.

Soweit die Beschwerde – zulässig nur für den Zeitraum nach dem (vgl für viele

14 Os 9/10w) – erneut eine Grundrechtsverletzung darin erblickt, dass das Beschwerdegericht der Staatsanwaltschaft trotz weiteren Unterbleibens einer Anklageerhebung (allenfalls nach Trennung der Verfahren) keine diesbezügliche Frist gesetzt hat, wird sie dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 GRBG nicht gerecht (RIS-Justiz

RS0106464 [va T 3, T 4]). Sie nimmt nämlich (wie schon bisher) bloß auf das hohe Alter, den Gesundheitszustand und den ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten sowie dessen (tatsächlich nur zum objektiven Sachverhalt teil-)geständige Verantwortung und den Zeitpunkt des Einlangens des ihn betreffenden „Abschlussberichts“ Bezug, erachtet nunmehr das Verfahren als anklagereif und bestreitet „explizit die Notwendigkeit weiterer Ermittlungstätigkeit“, ohne sich substantiiert mit den (insofern maßgeblichen) Erwägungen des Beschwerdegerichts auseinanderzusetzen. Dieses hat nämlich nicht bloß auf die „Ermittlungsergebnisse von anderen Beschuldigten“ verwiesen, sondern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Anklagebehörde zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch keine (weitere) ins Gewicht fallende Verfahrensverzögerung hinsichtlich des Beschwerdeführers vorzuwerfen sei, weil schon im ihn betreffenden „Abschlussbericht“ die Übermittlung von Ergebnissen ergänzender Erhebungen zu (mit den Dr. Hans B***** angelasteten Tathandlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden) anderen Beschuldigten angekündigt wurde (ON 156), die Staatsanwaltschaft deren Abschluss ohnehin betrieb und am der (drei Aktenbände umfassende) Abschlussbericht betreffend den Mitbeschuldigten Dipl.-Ing. Dr. Peter K***** (ON 214 bis 216), der Aufschluss über Zusammenhänge mit dem Wirken des Beschwerdeführers erbrachte, sowie (am ) ein weiterer Zwischenbericht (ON 227) einlangte, aus dem gleichfalls hervorgeht, dass aus den – für etwa Mitte April 2018 avisierten – Abschlussberichten (vor allem) betreffend Norbert C*****, Peter H***** und Patrick V***** gewichtige Erkenntnisse zur führenden Beteiligung, der internationalen Vernetzung und den revisionistischen Plänen der „EA Führungsriege“, insbesondere des Dr. Hans B*****, zu erwarten sind. Davon ausgehend kam das Oberlandesgericht (zutreffend) zur Ansicht, dass das Zuwarten auf das Einlangen der entsprechenden Berichte
– unbeschadet der weiterhin bestehenden Verpflichtung der Anklagebehörde, auf den Abschluss der Ermittlungen zu dringen und die Endantragstellung zügig vorzunehmen – (noch) keine zusätzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots bewirkte (BS 25 ff).

Inwiefern diese Erwägungen auf einer (nach dem Beschwerdestandpunkt unzulässigen) ex-post-Betrachtung beruhen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich vernommen und ihm auch keine „weiteren Fakten“ vorgeworfen wurden, „für sich schon eine Verletzung seiner Grundrechte bedeuten“ sollten, erklärt die Beschwerde nicht.

Weil damit eine § 177 Abs 1 StPO verletzende Verzögerung des Verfahrens im hier relevanten Zeitraum nicht vorliegt, stellt auch das Unterbleiben einer Anordnung verfahrensbeschleunigender Maßnahmen keine Grundrechtsverletzung dar. Das auf die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise und deren Voraussetzungen bezogene Vorbringen kann daher auf sich beruhen.

Das – in der Beschwerde nur vage bestrittene – Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht gleichfalls zutreffend bejaht (BS 23 ff).

Mit der ein weiteres Mal repetitiven Forderung, „die gelinderen Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO … näher zu prüfen“, der auch in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, Haftgründe lägen überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht in einem „ins Gewicht fallenden Ausmaß“ vor, und der bloßen Bestreitung der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch

gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS 21 f, 30), zeigt die Beschwerde einen – nur nominell geltend gemachten – konkreten Beurteilungsfehler nicht auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]).

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende

Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00060.18G.0626.000

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