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VfGH vom 08.03.1991, B842/90

VfGH vom 08.03.1991, B842/90

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung verschiedener Bestimmungen der MarktordnungsG-Nov 1988 mit E v , G227/90, G253-257/90 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerde auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , V139,140/87, und vom , B849/86, B850/86, auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Z 84/07/0288, Z 85/07/0108, vom , Z 86/17/0160 und vom , Z 89/17/0161, sowie auf die gleichzeitig erledigten, den im Kern gleichen Sachverhalt betreffenden Beschwerden B398/89, B404/89, B405/89 und B842/89 verwiesen. Inhaltlich geht es in all diesen Verfahren um die Frage, inwieweit die den einzelnen Beteiligten zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des § 73 MOG 1985, BGBl. 210 (davor § 57e Marktordnungsgesetz 1967) durch die von den Beteiligten (zum Teil mit dritten Personen) geschlossenen Vereinbarungen über die Verpachtung bzw. Eigentumsübertragung von Futterflächen bzw. durch Partnerschaftsvereinbarungen ab dem verändert wurde.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid stellte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds "gemäß § 75 Abs 2 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F., in Verbindung mit ArtV Abs 3 der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988" folgendes fest:

"Die dem Milchwirtschaftsfonds von seiten der Unterkärntner Molkerei reg.Gen.m.b.H. (UKM), Schrödingerstraße 51, 9020 Klagenfurt, am vorgelegte Anzeige 'Meldung der bevorzugten Handelbarkeit gemäß ArtV Abs 3 der MOG-Novelle 1988 statt einer Verlängerung der Verpachtung von Futterflächen mit Richtmengenübertragung' hat zur Folge, daß im Rahmen der sog. bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge in der Höhe von 68.004 kg beginnend ab (Wirtschaftsjahr 1989/90) vom Betrieb Thon 14 des Landwirtes K R auf den Betrieb vgl. Roggenhof in 9431 St. Stefan i.L. (Michaelsdorf) des Landwirtes Dipl.Ing.Dr. A T übergegangen ist. Zu der erwähnten Meldung der bevorzugten Handelbarkeit (Formular IV/V/1988) wird vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds amtlich folgendes korrigiert bzw. ergänzt:

Seite 1/I/H)/a:

80.004 kg

Seite 3/2/ 1. Absatz lautet:

'Wir haben eine dahingehende Vereinbarung getroffen, daß die bislang durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen im Ausmaß von 85 % gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl auf den bisherigen Pächter übergeht, das sind ...'

II. Weder die Landwirte H G, vlg. Grafenhof, 9400 Wolfsberg und

V T, vlg. Gönitzermoar, 9470 St. Paul noch Herrn Dipl.Ing.Dr. T als 'Rechtsnachfolger' der Genannten können von Herrn K R im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge oder Anteile derselben erwerben. Das dem Fonds von seiten der UKM am vorgelegte diesbezügliche Formular IV/V/1990 kann nicht bestätigt werden bzw. auch keine richtmengenmäßige Auswirkung entfalten."

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Novellen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210, seit der MOG-Novelle 1985, BGBl. 291, soweit sie den Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" sowie die dazu ergangenen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen betrafen, von Amts wegen geprüft. Das aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wurde zu G253-257/90 protokolliert.

Mit Erkenntnis vom , G227-231/90 ua. (darunter G253-257/90), hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde (s. Pkt. IV.2. lite sublit. ff) der Begründung sowie den Umfang der Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens G253-257/90 in Spruchpunkt I. 1.b),

2. b), 3.b), 4. und 5.a) dieses Erkenntnisses) folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:

ArtII Z 74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330.

III. 1. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Fundstelle(n):
VAAAE-10022