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VfGH vom 07.06.2013, B11/2013

VfGH vom 07.06.2013, B11/2013

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung des Antrags einer in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen, erstgereihten Landesvertragslehrerin auf Verleihung der Leiterstelle an einer Volksschule; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungs gerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Be schwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin steht als Landesvertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

2. Nach Ausschreibung der Leiterstelle an der Volksschule Götzens im "Boten von Tirol" vom bewarben sich die Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Bewerber fristgerecht um die ausgeschriebene Stelle. In seiner Sitzung am beschloss das Kollegium des Bezirksschulrates Innsbruck-Land mehrheitlich einen Besetzungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an erster Stelle und die anderen beiden Bewerber an zweiter und dritter Stelle gereiht wurden. Der Zentralausschuss führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Vorschlag den gesetzlichen Vorschlägen entspräche, dies aber auch im Falle der Erstreihung der im Reihungsvorschlag zweit- bzw. drittgereihten Bewerber zutreffen würde. Der Landesschulrat für Tirol erhob keinen Einwand gegen den Vorschlag; das Schulforum der Volksschule Götzens sprach sich mit deutlicher Mehrheit für den zweitgereihten Bewerber aus.

2.1. Die in Rede stehende Leiterstelle wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom dem im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihten Mitbewerber verliehen; die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Schreiben desselben Datums in Kenntnis gesetzt und ihr die Gründe für die Entscheidung bekanntgegeben. Mit Bescheid vom wies die Tiroler Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung ab sowie den Antrag auf Zustellung des Bescheides als unzulässig zurück.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B705/12, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mit der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführerin mit der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag Parteistellung zukomme und sie daher Anspruch auf Zustellung des das Auswahl- und Besetzungsverfahren beendenden Verleihungsbescheides hätte.

3. In der Folge wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom "die als Antrag auf Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule Götzens zu wertende Bewerbung" der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

"Der Drittgereihte hat den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, während der Zweitgereihte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass die Leiterin des Zweitgereihten zwar einen entsprechenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass er den zu erwartende[n] Arbeitserfolg erheblich überschritten hat, eingebracht hat, das formelle Verfahren auf Grund der erst kürzlich erfolgten Pragmatisierung [aber] noch nicht durchgeführt worden ist. Auch für die Erstgereihte wurde nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein entsprechender Leiterbericht, der ihre bisherige (besondere) Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben ausweist, erstellt.

Beim Kriterium 'an der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit' übertrifft der Drittgereihte mit 23 Jahren 10 Monaten die Mitbewerber(in) (10 Jahre 4 Monate bei [der Erstgereihten] und 12 Jahre 9 Monate [beim Zweitgereihten]).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden den Bewerbern in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Erstgereihte nutzte das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme dazu, um vorzubringen, dass der Zweitgereihte die Möglichkeit gehabt hätte, eine Leistungsbeurteilung rechtzeitig in die Wege zu leiten. Sie verwies darauf, dass die fachspezifischen Qualifikationen als erstes Reihungskriterium heranzuziehen wären. Sie hätte größten Wert auf die persönliche Weiterentwicklung gelegt, regelmäßig zusätzliche Ausbildungen absolviert und könnte bei den Mitbewerbern keinen gleichwertigen Ausbildungsweg erkennen. Das Votum des Schulforums für den Zweitgereihten sei dadurch erklärbar, dass er ein beliebter Lehrer und Arbeitskollege sei. Das Schulforum hätte allerdings die Ausschreibungskriterien nicht berücksichtigt. Der Zweitgereihte verwies in seiner Stellungnahme auf seine Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, die das Studium der Erstgereihten wettmachen würden. Er habe ebenfalls eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung, deren Nichtvorlage beim Bezirksschulrat das Abstimmungsverhalten beeinflusst hätte. Er weise eine längere Verwendungszeit auf und sei pragmatisiert. […]

Die Gegenüberstellung zeigt, dass alle Bewerber als überaus qualifizierte und engagierte Lehrpersonen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die sie für die Leitung der Volksschule Götzens geeignet erscheinen lassen. Der Vergleich der Bewerbungsunterlagen der drei Bewerber offenbart allerdings, dass Erst- und Zweitgereihte(r) bei den sachbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Drittgereihten übertreffen. Der Vergleich zwischen Erstgereihter und Zweitgereihtem zeigt, dass die Erstgereihte über die breitere Ausbildung verfügt (Universitätsstudium der Pädagogik, Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin), während der Zweitgereihte weitaus mehr Führungserfahrung vorweisen kann (sieben Jahre als Abteilungsleiter in einem Industrieunternehmen, zuständig für Buchhaltung und Rechnungswesen) und in dieser Tätigkeit auch Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge erworben hat, die ihm in der Schulverwaltung zugute kommen. Die Managementfunktion gewinnt für Schulleiter – neben der steigenden, administrativen Tätigkeit – immer mehr an Bedeutung. § 56 Schulunterrichtsgesetz legt fest, dass die Aufgaben eines Schulleiters insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule umfassen. Buchhaltungskenntnisse stellen eine im Hinblick auf die Bewältigung des Aufgabenbereiches 'Verwaltung des Schulbudgets' bedeutsame Qualifikation dar. Er hat somit durch die Tätigkeit in der Privatwirtschaft spezifische Kenntnisse und Erfahrungen erwerben können, die einem Schulleiter eine effiziente und zielführende Gestaltung der Verwaltungsabläufe erheblich erleichtern. Sowohl Erst- als auch Zweitgereihte(r) sind darüber hinaus in der Lehrerfortbildung engagiert, haben an Projekten in der Schulentwicklung teilgenommen und verfügen über sehr gute EDV-Kenntnisse. Während die Erstgereihte Unterrichtsmittel erstellt hat, ist der Zweitgereihte als Ersthelfer im Bedienstetenschutz aktiv. In seiner Funktion als Gemeinderat hat der Zweitgereihte auch unter Beweis gestellt, dass er über Kooperationsbereitschaft und Konfliktfähigkeit verfügt. Was die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, ist somit bei drei qualifizierten Lehrkräften insgesamt von Vorteilen für den Zweitgereihten auszugehen.

Bedeutsam erscheint auch, dass das Schulforum sich mit deutlicher Mehrheit für den Zweitgereihten ausgesprochen hat (13 Stimmen für ihn, 4 Stimmen für den Drittgereihten und keine einzige Stimme für die Erstgereihte). Der Zweitgereihte kann also mit einem großen Vertrauensvorschuss im schulischen Umfeld rechnen.

Im Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren die Vorteile des Zweitge-reihten in Bezug auf die in der Ausschreibung enthaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben hat, tritt sein Nachteil in Bezug auf die 'formalen' Kriterien 'Verwendungszeit an der betreffenden Schulart' und 'Leistungsfeststellung' im Vergleich zum Drittgereihten in den Hintergrund. Im Verhältnis zur Erstgereihten verfügt er über die längere Verwendungszeit an Volksschulen, während bei der Leistungsfeststellung aufgrund der vorhin beschriebenen Situation kein markanter Vorteil für eine(n) der beiden auszumachen ist und der Zweitgereihte die beschriebenen Vorteile bei den sachbezogenen Kriterien vorweisen kann.

Bei dieser Situation ist vom Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates abzuweichen und die Leiterstelle an der Volksschule Götzens [dem Zweitgereihten] zu verleihen."

Der Bescheid über die Verleihung der Leiterstelle an den Zweitgereihten wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt; über einen von ihr eingebrachten Antrag auf Zustellung "des tatsächlich verfahrensbeendenden Bescheids" vom wurde nach den Beschwerdeangaben bislang nicht entschieden.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , wurde eine von der Beschwerdeführerin gegen das Land Tirol erhobene Klage auf Feststellung, dass das Land Tirol für sämtliche Schäden hafte, die ihr dadurch entstünden, dass sie die in Rede stehende schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Götzens nicht erhalten habe, sowie auf Schadenersatz in näher verzeichneter Höhe für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine diskriminierende Behandlung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Weltanschauung und/oder ihres Alters nicht glaubhaft habe machen können.

5. In ihrer gegen den ihre Bewerbung abweisenden Bescheid der Tiroler Landesregierung vom gerichteten, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin lediglich der angefochtene Bescheid, nicht aber der das Auswahl- und Besetzungsverfahren beendende Bescheid zugestellt worden sei, wodurch ihr dessen Anfechtung verwehrt bleibe; es könne auch nicht mittels Bescheid über eine Vertragsbedienstete abgesprochen werden, sondern sei ihr eben jener Bescheid zuzustellen, mit dem die Stelle letztlich verliehen worden sei. Darüber hinaus wird hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides die Unsachlichkeit der Vorreihung des zweitgereihten Bewerbers behauptet und auf ein über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs 1 lita Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998 erstattetes, mit datiertes Gutachten der Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer verwiesen, in dem diese im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund der mangelnden Nachvollziehbarkeit in näher angeführten Punkten und der rechtswidrigen Heranziehung des Beschlusses des Schulforums in der Begründung nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Zweitgereihten bei der Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule Götzens erfolgt sei und daher auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin eine Benachteiligung bei der Verleihung der Leiterstelle auf Grund ihres Geschlechtes erfahren habe.

6. Die Tiroler Landesregierung als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Rechtslage

1. §§26 und 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl 302 idF BGBl I 55/2012, lauten:

"Schulleiter

§26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind – ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz – im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

§26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs 6 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter."

2. § 2 Abs 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG 1966), BGBl 172 idF BGBl I 24/2013, lautet:

"§2. (3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums 'Leistungsfeststellung' tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Bestimmungen wurden nicht vorgebracht und sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wobei die Beschwerdeführerin begründend vorbringt, dass ihr die Zustellung jenes Bescheides, mit dem die Leiterstelle dem zweitgereihten Bewerber verliehen wurde, und damit die Möglichkeit der Anfechtung dieses Bescheides verweigert werde; über eine Vertragsbedienstete könne auch nicht mittels Bescheides abgesprochen werden, sondern sei ihr vielmehr der Verleihungsbescheid zuzustellen.

2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2.2. Gemäß § 2 Abs 3 LVG 1966 ist bei der Besetzung von Leiterstellen das in den §§26 und 26a LDG 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen anzuwenden. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein – im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führendes und abzuschließendes, dem Ernennungsverfahren vorgelagertes – Verwaltungsverfahren, an dem die Lehrperson ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag als (Verwaltungsverfahrens )Partei teilnimmt; für den Fall, dass ein (nur) das Auswahl- und Besetzungsverfahren abschließender Bescheid – der allen die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Parteien zuzustellen und durch diese gegebenenfalls anfechtbar ist – von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, wäre ein darauf aufbauend abgeschlossenes öffentlich-rechtliches Ernennungsverfahren wiederaufzunehmen bzw. die Betrauung eines Vertragsbediensteten mit privatrechtlichen Mitteln abzuwickeln ().

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtzustellung jenes Bescheides rügt, mit dem die Leiterstelle dem zweitgereihten Bewerber verliehen wurde, ist zu bemerken, dass die vorliegende Beschwerde sich ausdrücklich gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , mit dem (lediglich) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Leiterstelle abgewiesen wird, richtet und der – erst nach Erlassung dieses Bescheides gestellte – Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zustellung des Verleihungsbescheides den vorliegenden Verwaltungsakten zufolge noch offen ist; eine Entscheidung über diesen Antrag wäre gegebenenfalls gesondert zu bekämpfen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Frage, ob in einem Mehrparteienverfahren wie dem vorliegenden der Abspruch über die einzelnen Bewerbungen mit gesonderten Bescheiden zulässig ist, betrifft lediglich die Einhaltung einfachgesetzlicher Bestimmungen und ist daher vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

2.4. Da das in §§26 und 26a LDG 1984 geregelte Verwaltungsverfahren zur Auswahl und Besetzung von Leiterstellen gemäß § 2 Abs 3 LVG 1966 auch auf Vertragslehrpersonen Anwendung findet, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Bewerbung der Beschwerdeführerin als "Antrag auf Verleihung einer Leiterstelle" wertet und über diese mit Bescheid abspricht, obwohl die Beschwerdeführerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht (vgl. ).

3. Die Beschwerdeführerin behauptet darüber hinaus die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewähr leisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Einer Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig ent schieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es in der Regel nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegen gründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (zB VfSlg 12.477/1990, 15.696/1999, 15.698/1999 und 15.826/2000).

3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet die Unsachlichkeit der Vorreihung des zweitgereihten Bewerbers im Wesentlichen mit der Begründung, dass das "Voting" des Schulforums mangels darin enthaltener Begründung unzulässiger Weise verwertet worden sei; eine gültige Leistungsfeststellung hinsichtlich des zweitgereihten Bewerbers sei zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Darüber hinaus seien die Management- und Führungserfahrung der Beschwerdeführerin und des zweitgereihten Bewerbers in unsachlicher Weise gewichtet worden.

3.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch aus folgenden Gründen keine Willkür zu erblicken:

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen pauschal auf das der Beschwerde angeschlossene Gutachten der Gleichbehandlungskommission verweist, ist zu bemerken, dass sich aus diesem lediglich ergibt, dass eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechtes u.a. wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit einzelner Punkte des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen werden könne, nicht aber, dass eine solche erwiesen sei. Ferner weist die Gleichbehandlungskommission in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass ihr die Beurteilung, ob andere Gründe vorlägen, die für die Bestellung des Zweitgereihten herangezogen worden seien, nicht obliege.

Die belangte Behörde hat – zu diesem Ergebnis gelangt auch das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in seinem Urteil vom – ihre Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet, indem sie die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber angeführt und einander gegenübergestellt hat. Nach der unter Punkt I.3 wiedergegebenen Begründung ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin zwar über die breitere Ausbildung verfüge, der Zweitgereihte jedoch auf Grund seiner siebenjährigen Tätigkeit als für Buchhaltung und Rechnungswesen verantwortlicher Abteilungsleiter in einem Industrieunternehmen "weitaus mehr Führungserfahrung" vorweisen könne, diese Kenntnisse im Bereich der Schulleitung eine bedeutsame Qualifikation darstellten und unter Berücksichtigung weiterer – einander gegenübergestellter – Kenntnisse und Fähigkeiten insgesamt von Vorteilen für den Zweitgereihten auszugehen sei, der zudem auch über eine längere Verwendungszeit an Volksschulen als die Beschwerdeführerin verfüge.

Die belangte Behörde hat dadurch denkmöglich begründet, warum sie von Vorteilen des Zweitgereihten bei den sachbezogenen Kriterien ausgeht. Dass dabei nicht jede Tätigkeit der Bewerber gesondert abgewogen wurde, sondern lediglich die jeweils den Ausschlag gebenden Kenntnisse und Fähigkeiten hervorgehoben wurden, stellt noch keinen in die Verfassungssphäre reichenden Begründungsmangel dar, zumal aus dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Kenntnisse und Erfahrungen des Zweitgereihten im Buchhaltungsbereich – die die belangte Behörde ausdrücklich als "bedeutsame Qualifikation" im Hinblick auf den Aufgabenbereich "Verwaltung des Schulbudgets" bezeichnet, die "einem Schulleiter eine effiziente und zielführende Gestaltung der Verwaltungsabläufe erheblich erleichtern [kann]" – den Ausschlag für die Entscheidung gegeben haben; diese Kenntnisse und Fähigkeiten finden Deckung in den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten und wurden den Mitbewerbern im Auswahlverfahren im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde den Umfang der Tätigkeit des Zweitgereihten als Gemeinderat näher hätte hinterfragen müssen.

Die – unsubstantiierte – Beschwerdebehauptung, dass die (im angefochtenen Bescheid im Ausmaß von sieben Jahren angeführte) "Berufstätigkeit" des Zweitgereihten zeitgleich mit einem Vollzeitstudium an der Pädagogischen Akademie stattgefunden hätte und die dadurch erworbenen Managementerfahrungen daher fraglich seien, ist schon vor dem Hintergrund der Dauer dieser Ausbildung – nämlich sechs Semester – nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten auch eine – in der Beschwerde unsubstantiiert behauptete – Bevorzugung des Zweitgereihten auf Grund seiner politischen Gesinnung ebenso wenig entnehmen wie die behauptete Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine (gültige) Leistungsfeststellung hinsichtlich des Zweitgereihten zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen und daher davon auszugehen gewesen sei, dass er den Erfolg "lediglich aufgewiesen" habe, während sich die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben bisher "besonders bewährt" habe, ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist – und nur dieser ist im vorliegenden Fall maßgeblich (vgl. VfSlg 18.141/2007) – eine solche Leistungsbeurteilung auch für die Beschwerdeführerin nicht vorlag, sondern erst nachträglich erstattet, von der Behörde aber zu ihren Gunsten berücksichtigt wurde.

Ob die Beweiswürdigung in jeder Hinsicht vollständig und schlüssig vorgenommen wurde – insbesondere, ob das "Voting" des Schulforums (mangels Begründung) unberücksichtigt hätte bleiben müssen und die Abwägung in Hinblick auf die Qualifikationen der Bewerber den einfachgesetzlichen Kriterien entspricht –, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.