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VfGH vom 27.06.1986, B842/84

VfGH vom 27.06.1986, B842/84

Sammlungsnummer

10947

Leitsatz

Wasserbezugsordnung der Gemeinde Weiler vom ; zur Unterscheidung von Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen - Entwicklung der Rechtslage und der Judikatur des VfGH; Vorschreibung eines Wasseranschlußbeitrages und eines Baukostenbeitrages an die bf. Gesellschaft gemäß § 7 der Wasserbezugsordnung; die vorgeschriebenen Abgaben sind als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) in § 7 Abs 5 F-VG 1948 finden; keine Bedenken, daß die Bestimmungen des § 7 lita und litc der V im Zeitpunkt der Vorschreibung der bekämpften Gebühr nicht in Rechtswirksamkeit gestanden seien; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid vom verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde Weiler "gemäß § 7 Abs 1 lita der Wasserbezugsordnung der Gemeinde Weiler vom in der derzeit geltenden Fassung" die bf. Gesellschaft für ihr Bauwerk auf der GP ..., KG Weiler, einen Wasseranschlußbeitrag und einen Baukostenbeitrag von insgesamt 114192,31 S zu leisten. Die von der bf. Gesellschaft dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde Weiler vom 3. Feber 1984 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom keine Folge, der gegen den Vorstellungsbescheid erhobenen Berufung gab die Vbg. Landesregierung mit Bescheid vom ebenfalls keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die bf. Gesellschaft die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung einer gesetzwidrigen V behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. 1. Die bel. Beh. hat den angefochtenen Bescheid auf § 7 lita und litc der V der Gemeindevertretung der Gemeinde Weiler vom idF der V vom gestützt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"§7

WASSERGEBÜHREN

Die für die Lieferung von Wasser zu entrichtenden Gebühren werden von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Wassergebühren gliedern sich in die einmalig zu entrichtende Anschlußgebühr, in den laufend zu zahlenden Wasserzins und in einen allfälligen Baukostenbeitrag.

a) Anschlußgebühr

(1) Eigentümer von Gebäuden, Grundstücken, Betrieben oder Anlagen (Abnehmer), die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, haben eine einmalige Anschlußgebühr zu entrichten. Mit der Entrichtung dieser Anschlußgebühr erwirbt der Abnehmer die Wasserbezugsberechtigung. Die Höhe der Anschlußgebühr wird nach dem Maße des umbauten Raumes der Gebäude bestimmt. Die Berechnung des umbauten Raumes erfolgt nach der jeweils geltenden ÖNORM, derzeit B 4000. Als Gebäude gilt jedes baubehördlich bewilligungspflichtige Objekt.

(2) Bei landwirtschaftlichen Anwesen wird für das Wohngebäude die Anschlußgebühr wie bei (1) berechnet, für die landwirtschaftlichen Gebäudeteile wird nur ein Fünftel des umbauten Raumes zur Berechnung herangezogen.

(3) Für Betriebsstätten des Handels, des Gewerbes und der Industrie wird, soweit der umbaute Raum dieser Betriebsstätten mehr als 600 Kubikmeter beträgt, die Anschlußgebühr so berechnet, daß der über 600 Kubikmeter bestehende umbaute Raum nur mit einem Drittel zur Anrechnung gelangt (600 Kubikmeter plus ein Drittel des Restes). Für Schulen, Kirchen und öffentliche Gebäude wird der Gemeindevorstand zur Festlegung einer angemessenen niedrigeren Anschlußgebühr im einzelnen ermächtigt.

(4) Bei Zu- oder Aufbauten bereits bestehender angeschlossener Gebäude wird dem Abnehmer, der in solchen Fällen zu einer sinngemäßen Anmeldung gemäß § 6 der Wasserleitungsordnung verpflichtet ist, entsprechend den Bestimmungen des Abs 1 die Nachzahlung der anteiligen Anschlußgebühr vorgeschrieben, falls der umbaute Raum aller Zu- und Umbauten 120 Kubikmeter überschreitet.

(5) Wird ein unbebautes Grundstück oder ein Grundstück mit Gebäuden von weniger als 200 Kubikmeter umbauten Raumes angeschlossen, so wird vorläufig die Anschlußgebühr in der Höhe eines angenommenen umbauten Raumes von 200 Kubikmeter vorgeschrieben. Im Falle einer späteren bzw. weiteren Verbauung erfolgt die Berechnung der Anschlußgebühr gemäß Abs 4 unter Anrechnung der bereits erfolgten Vorschreibung.

b) Wasserzins ...

c) Baukostenbeitrag

Die Gemeinde ist berechtigt, in Gebieten, in denen die Wasserversorgung aus wirtschaftlichen bzw. technischen Erwägungen nur aus dem Versorgungsnetz von Nachbargemeinden möglich ist, die ihr anfallenden Baukostenbeiträge in voller Höhe an die Abnehmer zu verumlagen."

2. Die V stützt sich nach ihrer Präambel auf § 15 Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl. 673/1978, und auf §§1 und 6 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. 26/1929 iVm. LGBl. 22/1954.

§15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 1979 (seit § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1985, BGBl. 544/1984) ermächtigt die Gemeinden, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, auszuschreiben.

Zur Klärung der Frage nach der gesetzlichen Deckung der V ist zunächst zu untersuchen, ob die Anschlußgebühr und der Baukostenbeitrag nach der hier in Rede stehenden WasserbezugsV als Benützungsgebühr zu qualifizieren sind, zu deren Ausschreibung die Gemeinden iS des § 7 Abs 5 F-VG 1948 bundesgesetzlich ermächtigt sind, oder ob es sich hiebei vielleicht um Interessentenbeiträge handelt, welche nach § 8 Abs 5 F-VG 1948 einer landesgesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Um darüber ein einigermaßen klares Bild zu gewinnen, ist es erforderlich, die Abgrenzung von Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen in ihrer historischen Entwicklung sowie die Rechtsprechung des VfGH hiezu darzustellen.

III. Zur Unterscheidung zwischen Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen:

1. Entwicklung:

a) Nach § 7 Abs 3 Finanzverfassungsgesetz 1922, BGBl. 124, regelte die Landesgesetzgebung, inwiefern Gemeindeabgaben durch Beschluß der Gemeindevertretung ausgeschrieben werden konnten. Die Bundesgesetzgebung konnte auch bezüglich anderer Gemeindeabgaben eine Mindestgrenze festsetzen, bis zu der die Gemeinden solche Abgaben durch Beschluß der Gemeindevertretung auszuschreiben befugt waren. § 7 Abs 3 litc des Abgabenteilungsgesetzes 1922, BGBl. 125, ermächtigte die Ortsgemeinden in diesem Sinne, durch Beschluß der Gemeindevertretung - vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung - neben anderen Abgaben "ohne Rücksicht auf ihre Höhe: Abgaben für das Halten von Tieren, alle Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, jedoch mit Ausschluß der der Regelung durch die Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebühren und Taxen für Amtshandlungen und Verleihungen im selbständigen Wirkungsbereich" auszuschreiben. Damit sollte den Gemeinden ein Mindestmaß selbständigen Beschlußrechtes "in beschränktem Umfang" eingeräumt werden (AB S 2 und 4, 780 BlgNR, I. GP). Die Erläuterungen zum Abgabenteilungsgesetz 1922 (488 BlgNR, I. GP, S 11) zählten als Einrichtungen und Anlagen, für die solche Gebühren eingehoben werden konnten, beispielshaft auf: "Wasserleitungen, Kanäle, Vorkehrung zur Abfuhr von Abfällen aller Art, Friedhöfe und der mit ihnen verbundenen Anlagen, öffentliche Grundstücke ...". Pfaundler (Der Finanzausgleich in Österreich in den Jahren 1896 bis 1927, Wien 1927 - im folgenden "Pfaundler 1927" zitiert, S 112) verweist darauf, daß diese Abgaben als ausschließliche Gemeindeabgaben ungemein weite Verbreitung gefunden und sich für deren Einhebung schon bestimmte Grundsätze herausgebildet hätten.

b) Diese Rechtslage wurde 1925 durch die dritte Finanzverfassungsnovelle BGBl. 270/1925 (Wiederverlautbarung BGBl. 347/1925) verändert. Nach § 7 Abs 3 F-VG in der neuen Fassung hatte ein Landesgesetz, das zur Ausschreibung von Gemeindeabgaben durch Beschluß der Gemeindevertretung ermächtigte, Grundsätze für die Einhebung solcher Gemeindeabgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß zu bestimmen. Diese Änderung erfolgte im Zusammenhang mit der Einführung eines unbedingten Vetorechtes der Bundesregierung gegen Landesabgabengesetze (Art4 der dritten F-VG-Nov., BGBl. 270/1925), das durch die in den Jahren 1924/25 mit dem Völkerbund geführten Verhandlungen wegen Abbau und Beendigung seiner Aufsicht über die Führung des Bundeshaushaltes notwendig wurde (Pfaundler 1927, S 131). Von diesem Vetorecht waren nach § 7 Abs 7 F-VG ua. ausgenommen: "Gebühren für folgende Gemeindeeinrichtungen und Anlagen: Kanalisationen, Wasserleitungen, Friedhöfe, Kehricht- und Mehrungsabfuhr, insofern der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühr das jährliche Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Amortisierung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt". Für sie galt die alte Regelung unverändert weiter.

Anlaß für diese Beschränkung war, daß die Landesgesetzgebung (insbesondere Tirol und Vorarlberg) die Gemeinden entweder ganz allgemein zur Einhebung von Gemeindeabgaben oder zwar nur zur Einhebung bestimmter Gemeindeabgaben, aber ohne Anführung eines Höchstausmaßes und sonstiger Grundsätze für die Einhebung, ermächtigt hatte (RV zur dritten Finanzverfassungsnovelle 323 BlgNR, II. GP). Pfaundler 1927 (S 132) führt dazu aus, daß es vielfach üblich geworden sei, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützung zu erheben oder mit anderen Vorschriften zu verbinden, weswegen solche bloß dem freien Beschlußrecht unterliegende Benützungsgebühren Gegenstand von Gesetzesbeschlüssen des Landes geworden seien.

Die Rechtslage 1925 ging damit schon von zwei unterschiedlichen "Gebühren" zur Deckung des Aufwandes der in Rede stehenden Gemeindeeinrichtungen aus; hiebei galt aber für beide, daß ihr mutmaßlicher Jahresertrag das jährliche Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Amortisierung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt (im folgenden kurz "jährliches Deckungserfordernis" bezeichnet): "Benützungsgebühren" einerseits, die ohne weitere landesgesetzliche Ermächtigung aufgrund des freien Beschlußrechtes ausgeschrieben werden konnten, und sonstige Gebühren andererseits, die zur Deckung der Kosten der Erhaltung und des Betriebes der Einrichtung aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung, die auch nicht dem Vetorecht der Bundesregierung unterlag, ausgeschrieben werden konnten. Sofern der Landesgesetzgeber zur Einhebung von Benützungs- oder sonstigen Gebühren, die das jährliche Deckungserfordernis überschritten, ermächtigte, unterlag dieses Landesgesetz dem Vetorecht der Bundesregierung. Dementsprechend hat zB das Tir. Gemeindeabgabengesetz 1926, LGBl. 24, die Gemeinden über die Gebühren für die Benützung von Gemeindegrund, Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (zB Wasserleitungen und Kanalisationen, Friedhöfen, Schlachthäusern, Kehrichtsabfuhr usw.) hinaus ermächtigt, Gebühren zu erheben, wobei das Gesamtausmaß auf den doppelten Betrag des jährlichen Deckungserfordernisses beschränkt wurde.

c) Bei der Neuregelung des Finanzausgleiches durch das Finanzausgleichsgesetz 1931, BGBl. 46 (Novellierung von Finanzverfassungsgesetz und Abgabenteilungsgesetz), sollte die Ausnahme vom Vetorecht der Bundesregierung beseitigt (Art2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 1931) werden. In der RV war vorgesehen (Art13 der RV zum FAG 1931, 5 BlgNR, IV. GP), in die bundesgesetzliche Ermächtigung an die Ortsgemeinden, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Abgaben auszuschreiben (§7 Abs 3 ATG), für alle Gebühren für Gemeindeeinrichtungen und Anlagen (mit Ausnahme der Weg- und Brückenmauten) die - nur im Zusammenhang mit dem Vetorecht der Bundesregierung eingeführte - Begrenzung auf das jährliche Deckungserfordernis zu übernehmen. Dies wurde damit begründet, daß - in mißbräuchlicher Ausübung des freien Beschlußrechtes - Gemeinden dieses Ausmaß übersteigende Gebühren unmittelbar aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung in vielen Fällen eingehoben hätten. Es sollte daher das freie Beschlußrecht auf Benützungsgebühren eingeschränkt werden, die über das angeführte Ausmaß nicht hinausgehen, sodaß sich für alle höheren Gebühren dieser Art die Notwendigkeit einer landesgesetzlichen Regelung ergebe (5 BlgNR, IV. GP, S 15). Dieses Vorhaben der RV wurde später in § 10 Abgabenteilungsgesetz 1934, BGBl. 306, verwirklicht.

Pfaundler 1927, S 58 ff., schließt daraus, Benützungsgebühren könnten immer nur für eine tatsächlich erfolgte oder doch mögliche Benützung erhoben werden. Ein weiteres wesentliches Merkmal der Benützungsgebühr sei, daß ihre Höhe im Einzelfall vom festgestellten oder geschätzten Ausmaß der tatsächlichen Benützung der Einrichtung oder Anlage und nicht von Umständen abhänge, die mit diesem Ausmaß in keinem Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund könne auch der Umstand, daß der Ertrag einer Abgabe der Deckung des Aufwandes für eine Einrichtung oder Anlage gewidmet werde oder gar, daß die Einführung einer Abgabe in ursächlichem Zusammenhang mit der Schaffung einer solchen Einrichtung oder Anlage stehe, ihr nicht das Wesen einer Benützungsgebühr verleihen. Für Benützungsgebühren sei es erforderlich, daß ihr mutmaßlicher Jahresertrag das jährliche Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Wenn dieses Ausmaß überschritten werde, so trete der Gedanke der Besteuerung in den Vordergrund und ließe derartige in einem Mißverhältnis zu den gemachten Aufwendungen stehende Benützungsgebühren als Abgaben im engeren Sinne erscheinen.

Pfaundler deutet damit einen Gedanken an, der sich der Entwicklung der Bestimmungen für die Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen klar entnehmen läßt: Eine Benützungsgebühr liegt nur dann vor, wenn die Gebührenpflicht des einzelnen im Verhältnis zur Leistung steht, die der einzelne erhält. Die Summe aller Benützungsgebühren darf aber das jährliche Deckungserfordernis nicht überschreiten.

d) Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948 knüpfte an die österreichische Rechtslage vor dem Jahre 1938 an (vgl. Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/49, Wien 1949, S 3). Auch nach der RV zum Finanzausgleichsgesetz 1948 (511 BlgNR, V. GP) war das freie Beschlußrecht der Ortsgemeinden entsprechend dem seinerzeitigen österreichischen Recht geregelt. Mit gleichem Wortlaut wie das Abgabenteilungsgesetz 1934 ermächtigte § 10 Abs 3 litd des FAG 1948 die Gemeinden, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, auszuschreiben. Entfallen ist die Beschränkung "insofern der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und die Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt", doch hat der VfGH (VfSlg. 5156/1965) im Anschluß an Pfaundler (Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/58, Wien 1958, S 125) in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach wie vor gilt. In der Literatur wird diese Auffassung zum Teil kritisiert (vgl. Ruppe in Matzner (Hg.), Öffentliche Aufgaben und Finanzausgleich, S 327 f.), doch zeigt gerade der Werdegang dieser Bestimmung, daß dieser Grundsatz nicht verlassen werden sollte.

e) Das Finanzausgleichsgesetz 1948 führte in § 9 Abs 1 unter Z 15 "Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern" an, die bis dahin in den Finanzausgleichsgesetzen niemals ausdrücklich geregelt waren. Pfaundler (1949, S 61) führt zu ihnen lediglich aus, daß es fraglich erscheinen mag, ob diese in den Bauordnungen usw. geregelten Beiträge überhaupt zu den Abgaben zu zählen und nicht vielmehr als Entgelt für wirtschaftliche Leistungen, wie zB die Erschließung von Baugrund usw., zu betrachten seien. Der VfGH hat sie erstmals in VfSlg. 6192/1970, S 304 als "Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind" qualifiziert.

Tatsächlich haben solche Interessentenbeiträge schon zu Zeiten des F-VG 1922 existiert, wobei davon auszugehen ist, daß sie damals auch dann, wenn sie zur Deckung von Gemeindeeinrichtungen wie Kanalanlagen oder Wasserleitungen eingehoben wurden, als nicht von der Ermächtigung des damaligen § 7 Abs 3 litc Abgabenteilungsgesetz erfaßt galten. So wurde der Begriff im oö. Gesetz vom 7. Feber 1923, LGBl. 35, "betreffend die Einführung eines Beitrages für die Herstellung gewisser durch öffentliches Interesse erforderten technischen Anlagen durch die Stadtgemeinde Steyr (Interessentenbeitrag)", verwendet. In § 1 dieses Gesetzes wurde die Stadtgemeinde Steyr ausdrücklich ermächtigt, für die Herstellung, Erweiterung oder den Ausbau verschiedener, durch das öffentliche Interesse erforderter technischer Anlagen (neben der Herstellung und Erweiterung von Straßen, Plätzen, Gartenanlagen, Straßendurchbrüchen, Unter- und Überführungen sowie Industriebahnanlagen und Hafenanlagen auch "die Herstellung, Ausbau und Anschließung von Kanalisation und Wasserleitung"; § 1 Abs 2 Z 5) durch die Stadtgemeinde Steyr von den Liegenschaftseigentümern, denen hiedurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten dieser Anlagen einzuheben. Auch der Tiroler Landesgesetzgeber ermächtigte in § 30 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. 43/1935, zur Ausschreibung von "laufenden Gebühren oder Einmalgebühren". Offenbar bedurfte nach damaliger Auffassung die Ausschreibung von solchen Gebühren einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Ermächtigung und war nicht von der allgemeinen bundesgesetzlichen Ermächtigung erfaßt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen zu erheben.

2. Judikatur:

Zur Frage, ob eine Abgabe für den Anschluß an einen Kanal als Interessentenbeitrag oder als Benützungsgebühr zu qualifizieren sei, hat der VfGH im Erk. VfSlg. 3556/1959 Stellung genommen. Gegenüber der Meinung des damaligen Bf., eine für den Anschluß an einen Kanal vorgeschriebene Kanaleinmündungsgebühr sei ein Interessentenbeitrag, verwies der VfGH darauf, daß man auch die Meinung vertreten könnte, daß es sich bei der Kanaleinmündungsgebühr um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen handelt. Allerdings stellte der Gerichtshof im weiteren fest, daß diese Frage unentschieden bleiben könne, weil es im vorliegenden Fall nur um die Feststellung der Kompetenz zur Einhebung gehe und in beiden Fällen die Gebühr als Gemeindeabgabe anzusehen sei. Zuvor hatte der VfGH bereits in VfSlg. 3550/1959 zu Wassergebühren den allgemeinen Grundsatz ausgesprochen, daß für Gebühren das Gebot der Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe gelte (S 159). In diesem Zusammenhang zählte der Gerichtshof unterschiedslos Wasseranschlußgebühren, Ergänzungsgebühren, Sondergebühren und Wassermessergebühren auf, wobei dem damaligen Fall lediglich die Wasserbezugsgebühr zugrunde lag. Die Verhältnismäßigkeit der Gebühr prüfte der VfGH daran, ob die Gesamterträgnisse der Gebühren den Aufwand für die Wasserversorgungsanlage deckten und daher das - sich aus dem Wesen einer Gebühr ergebende - Höchstausmaß nicht überschritten sei. Für Wasserleitungsgebühren hatte der VfGH schon in VfSlg. 4488/1963 ausgesprochen, daß Wasserleitungsgebühren vom "nach gewissen, äußeren Merkmalen vermuteten Wasserverbrauch" bemessen werden könnten, wobei die Gebühr nach den im Gebäude befindlichen Räumen, der Zahl der Bewohner und von dem Vorhandensein von wasserintensiven Einrichtungen wie Badezimmer usw. berechnet wurde. In VfSlg. 5022/1965, S 390, verstand der VfGH den Begriff "Benützungsgebühr" dahin, daß eine solche auch durch unverbaute Flächen mitbestimmt werden könne, die gar nicht an die Kanalanlage angeschlossen seien, weil das Gleichheitsprinzip es zulasse, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen.

In VfSlg. 5222/1966 bewertete der VfGH Interessentenbeiträge nach dem Sbg. Landesgesetz, LGBl. 161/1962, die aus Anlaß der Kanalerrichtung zu entrichten sind, als Benützungsgebühren nach § 10 Abs 3 litd FAG 1959, hiezu wurde auf das - laufende Kanalbenützungsgebühren betreffende - Erk. VfSlg. 5022/1965 verwiesen. Allerdings findet sich diese Aussage nur im Zusammenhang mit der Feststellung, daß sich daraus ergebe, daß diese Regelung weder dem Wasserrecht noch dem Gewerberecht angehört. Im Gegensatz dazu ging der Gerichtshof in VfSlg. 5359/1966 davon aus, daß ein im Falle des Wasseranschlusses zu entrichtender Wasserversorgungsbeitrag nach dem Ktn. Gemeindewasserversorgungsgesetz 1962 auf einer nach § 8 Abs 5 F-VG 1948 erteilten Ermächtigung beruhe. In VfSlg. 5945/1969, S 235, vertrat der VfGH allerdings zu Kanalanschlußgebühren nach dem Bgld. Kanalanschlußgebührengesetz, LGBl. 1/1957, die Auffassung, daß es sich bei diesem Beitrag um eine "Gebühr im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung" handle, weil sich die Kanalanschlußgebühr nach der Höhe der Aufwendungen für die Kanalisationsanlage bestimme und "Gebühr" in der Regel eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft sei.

In VfSlg. 6054/1969 untersuchte der VfGH ausführlich die Rechtsnatur von Kanalanschlußgebühren, die aufgrund der Ermächtigung des Oö. Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. 28, eingehoben wurden. Insbesondere findet sich in diesem Erk. die ausdrückliche Ablehnung der Ansicht, daß es sich bei Kanalanschlußgebühren um Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen handeln könnte. Das Interessentenbeiträgegesetz stütze sich auf § 8 Abs 5 F-VG 1948. Die Bestimmung, daß die Höhe der Gebühren nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen stehen darf (§1 Abs 3 zweiter Satz Interessentenbeiträgegesetz 1958), bezog der VfGH ausdrücklich in die Qualifizierung mit ein. In Fortführung dieser Judikatur stellte der VfGH in VfSlg. 6192/1970, S 304, ebenfalls zum Oö. Interessentenbeiträgegesetz, erstmals definitionsartig fest: "Bei solchen Interessentenbeiträgen handelt es sich um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind. Es liegt im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Insofern weisen sie eine Wesensverwandtschaft mit den Gebühren auf, bezüglich derer - wie der VfGH schon wiederholt festgestellt hat - das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung gilt (VfSlg. 3550/1959, 4174/1962, 5022/1965, 5156/1965)." Aus diesem Umstand schloß der VfGH, daß das Höchstausmaß iS des § 8 Abs 5 F-VG 1948 ausreichend bestimmt sei. Diese Judikatur wurde in VfSlg. 6748/1972 fortgeführt, wobei der Gerichtshof für die Höhe der Kanalanschlußgebühr wieder das Gesamtausmaß des Gebührenaufkommens prüfte. Im gleichen Sinne ergingen die Erk. VfSlg. 7148/1973 (zu Ktn. Kanalanschlußbeiträgen), VfSlg. 8188/1977 (zum Stmk. Kanalabgabengesetz 1950 unter Zusammenfassung der bisher geschilderten Judikatur mit dem Verweis darauf, daß im Unterschied zu Benützungsgebühren der Beitrag nicht notwendigerweise von der Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage abhängen müsse, sondern die Berechnung von der Kubatur zulässig sei), VfSlg. 8645/1979 (zum Oö. Interessentenbeiträgegesetz) und VfSlg. 9670/1983 (zum Bgld. KanalanschlußG 1957 mit Hinweis auf VfSlg. 5945/1969).

Eine in Tirol vorgeschriebene Wasseranschlußgebühr qualifizierte der VfGH im Erk. VfSlg. 8641/1979 als durch Beschluß der Gemeindevertretung aufgrund der Ermächtigung des § 14 Abs 3 litd Finanzausgleichsgesetz 1973 ausgeschriebene Benützungsgebühr. Die Gebühr hatte sich hier so wie in den anderen Fällen nach dem Ausmaß der umbauten Fläche (Kubatur) gerichtet.

Seine Rechtsprechung zu laufenden Benützungsgebühren setzte der VfGH in VfSlg. 6268/1970 zu Tierkörperverwertungsanstalten fort und stellte fest, daß eine pauschale Festsetzung der Gebührenhöhe im Rahmen der Sachlichkeit zulässig sei; die Verhältnismäßigkeit prüfte der VfGH wieder nach dem Gesamtaufwand. In VfSlg. 7136/1973 wurde die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach einem Bruchteil der Bemessungsgrundlage der Kanalanschlußgebühr, die sich wiederum nach der Kubatur bestimmte, für zulässig erklärt. In VfSlg. 7227/1973 stellte der VfGH zur Wr. Wassergebührenordnung (Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr) fest, daß die Bemessung vom Verbrauch zulässig sei, daß auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sei, weil die Ausgaben die Einnahmen überstiegen. Ähnlich argumentierte der VfGH in den Erk. VfSlg. 8998/1980 betreffend Benützungsgebühren nach dem Stmk. WasserleitungsG 1971, VfSlg. 9201/1981 betreffend Benützungsgebühren nach dem Nö. KanalG und VfSlg. 9889/1983, S 537, betreffend Nutzungsgebühren für eine Wasserversorgungsanlage einer Tiroler Gemeinde sowie im Erk. VfSlg. 10738/1985 betreffend die Wasserabgabenordnung einer niederösterreichischen Gemeinde.

3. Allgemeine Schlußfolgerungen:

Aus dieser Entwicklungsgeschichte und der Rechtsprechung des VfGH sind folgende allgemeine Schlußfolgerungen ableitbar:

a) Vom Gebührenbegriff der Finanzausgleichsgesetze waren immer schon Gebühren umfaßt, die keine bloßen Benützungsgebühren sind, trotzdem aber die Begrenzung ihrer Höhe darin finden, daß der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Dies zeigt, daß die Benützungsgebühren von diesen anderen Gebühren anders als über das Verhältnismäßigkeitsprinzip abgegrenzt werden müssen.

Die scharfe Abgrenzung von Schachner - Blazizek (Kommunale Finanzwirtschaft in Österreich, Graz 1970), wonach Benützungsgebühren nur laufende Gebühren, Anschlußgebühren aber Interessentenbeiträge seien, bestätigt sich nicht. Wohl sind Benützungsgebühren insgesamt dadurch charakterisiert, daß das Ausmaß ihrer Festsetzung im Einzelfall in einer Beziehung zum Ausmaß der Benützung stehen muß, wobei dieses Ausmaß unmittelbar - wie etwa durch das Ausmaß des verbrauchten Wassers - oder mittelbar - wie etwa nach der Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses oder der Nutzfläche - berechnet wird, sofern dieses Ausmaß in einen sachlichen Zusammenhang zur Benützung gebracht werden kann. Darüber hinaus sind die Benützungsgebühren in der Regel laufend zu entrichten, was nicht ausschließt, daß einmalig eine höhere Gebühr entrichtet werden kann, sofern diese in irgendeinem Verhältnis zu einer besonderen Leistung steht oder die sonst auf einen längeren Zeitraum entfallende Gebühr ersetzt.

Bei Interessentenbeiträgen muß hingegen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen. Die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein. Auch wird der Interessentenbeitrag in der Regel einmalig in wesentlich höherem Ausmaß eingehoben.

Da beide Bereiche einer landesgesetzlichen Regelung zugänglich sind, ist auch eine Ermächtigung oder Verpflichtung durch den Landesgesetzgeber zusätzlich zur bundesgesetzlichen Ermächtigung zulässig (vgl. Ruppe, Finanzverfassung, S 46). Nur zur Klärung weniger Fragen ist es erforderlich, eine Regelung aufgrund der Ermächtigung nach § 7 Abs 5 F-VG von einer solchen aufgrund der Ermächtigung nach § 8 Abs 5 F-VG zu unterscheiden. Dabei kommt es auf den Gegenstand und den Inhalt der Regelung, nicht aber auf die vom Landesgesetzgeber gewählte Bezeichnung an. Auch die Einmaligkeit der Leistung oder der Umstand, daß die Kosten der Errichtung der Anlage gedeckt werden sollen, genügen als solche noch nicht zur Abgrenzung.

b) Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge müssen vielmehr danach unterschieden werden, ob sie in einem förmlichen Benützungsverhältnis oder ohne ein solches entstehen. Wirtschaftliche Vorteile ("Wertzuwächse" iS des Oö. LandesG 35/1923) durch die Herstellung und Erweiterung von Straßen, Plätzen, Gartenanlagen, Straßendurchbrüchen, Unter- und Überführungen, Industriebahnanlagen oder Hafenanlagen können auch außerhalb abgrenzbarer - die Einhebung von Benützungsgebühren ermöglichender - Benützungsverhältnisse erwachsen. Für solche Vorteile werden typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise einmalige Beiträge geleistet. Umgekehrt können in konkreten Benützungsverhältnissen in aller Regel nur laufende Kosten und ein Beitrag zur Amortisation des Errichtungsaufwandes in Rechnung gestellt werden; nur langdauernde Benützungsverhältnisse, die besondere technische Vorkehrungen für den Anschluß an die Einrichtung oder Anlage erfordern, geben Anlaß und Gelegenheit, schon für den Erwerb des Benützungsrechtes auch einmalige - höhere - Leistungen als besonderen Beitrag zur Deckung des Errichtungsaufwandes zu fordern. In solchen Verhältnissen ist die Vorschreibung von Anschlußgebühren und ähnlichen Leistungen eine Frage der Ausgestaltung der Benützungsgebühren, ähnlich den typischen Bedingungen privater Benützungsverhältnisse vergleichbarer Art. Sie steht in Wechselbeziehung zu den laufenden, unmittelbar an der konkreten Benützung orientierten Gebühren und erlaubt es, diese entsprechend niedriger zu halten.

Der VfGH sieht keinen Grund, solche Anschlußgebühren aus dem Begriff der Benützungsgebühr auszuschließen.

4. Besondere Schlußfolgerungen:

Die hier zu beurteilende Wasserbezugsordnung der Gemeinde Weiler geht nicht nur beim - hier nicht anzuwendenden - Wasserzins, sondern auch bei der Anschlußgebühr und beim Baukostenbeitrag von einem mit dem Anschluß an die Wasserversorgungsanlage beginnenden Benützungsverhältnis aus. Zwar weisen die Anschlußgebühr und der Baukostenbeitrag typische Merkmale von Interessentenbeiträgen (Höhe des Beitrages sowie seine Einmaligkeit) auf, doch stehen sie - anders als etwa der Kanalisationsbeitrag nach den §§1 und 2 des Stmk. Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71 - immer am Beginn eines Benützungsverhältnisses.

Der VfGH vertritt daher die Auffassung, daß die der bf. Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben als Benützungsgebühren einzustufen sind, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) in § 7 Abs 5 F-VG 1948 finden. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Wasserbezugsordnung der Gemeinde Weiler insoweit auch in Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. 26/1929 iVm. LGBl. 22/1954, ihre Stütze findet. Daß die bundesgesetzliche Ermächtigung durch dieses Landesgesetz beschränkt worden wäre, kann der Gerichtshof nicht finden.

IV. Zum sonstigen Beschwerdevorbringen:

1. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, daß sich der angefochtene Bescheid auf die Gemeindevertretungsbeschlüsse vom und vom stütze. Da der Beschluß der Gemeindevertretung vom dieselbe Materie regle, sei der V vom somit durch jene vom derogiert worden. Es gebe daher keine V vom "in der derzeit geltenden Fassung", sondern nur eine V idF vom , woraus sich ergebe, daß die Gebührenvorschreibung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Die V vom sei entgegen dem § 6 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg überhaupt nicht und die V vom lediglich durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch genehmigt worden. Die V vom sei überdies bereits vor ihrer Kundmachung im Gemeindeblatt in Kraft getreten.

In inhaltlicher Hinsicht wird vorgebracht, daß im § 7 der Wasserbezugsordnung die Anschlußgebühr nach umbautem Raum berechnet und eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung getroffen worden sei. Letztlich wird darauf hingewiesen, daß die Unterfertigung des Berufungsbescheides der Abgabenkommission der Gemeinde Weiler vom 3. Feber 1984 nicht "durch die Abgabenkommission", sondern durch den Bürgermeister erfolgt sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, daß die V vom in der Zeit vom 9. bis kundgemacht und mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom , Z I-720/23, aufsichtsbehördlich genehmigt worden ist. Durch Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Weiler vom wurde die Wasserleitungsordnung vom im § 7 abgeändert. Diese V wurde durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. September bis kundgemacht sowie - zusätzlich - am im Gemeindeblatt Rankweil, Nr. 44, veröffentlicht. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung erfolgte am durch die hiefür zuständige Bezirkshauptmannschaft Feldkirch.

Der VfGH hat aufgrund dessen weder das Bedenken, daß beim Zustandekommen der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Weiler gesetzliche Bestimmungen, insbesondere jene des Vbg. Gemeindegesetzes, LGBl. 45/1965, verletzt worden sind, noch das Bedenken, daß die - hier maßgeblichen - Bestimmungen des § 7 lita und litc der V im Zeitpunkt der Vorschreibung der bekämpften Gebühr nicht in Rechtswirksamkeit gestanden seien.

Zum übrigen Beschwerdevorbringen bleibt zu bemerken, daß dem VfGH nicht erkennbar ist, weshalb bei Berechnung der Gebühr abgesehen von der Masse des umbauten Raumes nicht auch andere Kriterien (wie etwa die Art eines Betriebes) herangezogen werden können und daß sich die Kritik der bf. Gesellschaft an dem Berufungsbescheid vom 3. Feber 1984 mit dem Hinweis erledigt, daß es sich hiebei um einen aufgrund einer Entscheidung der Abgabenkommission vom ergangenen Devolutionsbescheid handelt.

V. Da auch sonst nicht hervorgekommen ist, daß die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.