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OGH vom 09.02.1995, 8ObS20/94

OGH vom 09.02.1995, 8ObS20/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und OAR Herbert Hannig als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Franz R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Eisenstadt, Permaierstraße 10, 7000 Eisenstadt (nunmehr:

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Babenbergerstraße 5, 1010 Wien), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1,254.672,25 S netto sA, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 32 Rs 43/94-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cgs 1322/93b-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag vom auf Aufhebung des § 7 Abs 1 Satz 1 IESG wird dahin berichtigt, daß auf Seite 2, Abs 1 an die Stelle der Worte "idgF" die Worte "in der Stammfassung" zu treten haben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Anlaß für die Anfechtung war die Bindung des Arbeitsamtes an das im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin ergangene Versäumungsurteil. Da gerade die Bindung an Versäumungsurteile mit dem durch die Novelle BGBl 1994/153 eingefügten zweiten Satz des § 7 Abs 1 IESG idgF eingeschränkt wurde, richteten sich die Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die im Anlaßfall (der Ausgleich und der Konkurs wurden vor dem eröffnet) anzuwendende Fassung vor dieser Novellierung. Daß nicht § 7 Abs 1 Satz 1 IESG idgF gemeint war, ergibt sich im übrigen daraus, daß in der Begründung des Antrages vom Arbeitsamt und nicht von dem mit Art 24 Z 1 Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl 1994/314, an dessen Stelle gesetzten "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" die Rede ist.

Die offenbare Unrichtigkeit war daher gemäß § 419 ZPO iVm § 430 ZPO zu berichtigen.

Fundstelle(n):
GAAAE-09944