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VfGH vom 20.06.2001, b108/01

VfGH vom 20.06.2001, b108/01

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "§21 und" in § 37 Abs 5 FührerscheinG, BGBl I 120/1997 idF BGBl I 2/1998, mit E v , G159/00 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , mit dem der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 1 Abs 3 iVm. § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG zu einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er ein Fahrzeug gelenkt hatte, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof macht er die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung geltend und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom , G159/00 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "§21 und" in § 37 Abs 5 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I 1997/120 idF BGBl. I 1998/2, als verfassungswidrig auf.

II. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art 140 Abs 7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1987, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G159/00 ua. fand am statt. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am ein, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Der Beschwerdeführer wurde in seinen Rechten durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung verletzt, weil die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet hat und es nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war (vgl. zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Fundstelle(n):
IAAAE-09926