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OGH vom 19.07.2018, 8Ob91/18t

OGH vom 19.07.2018, 8Ob91/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin H***** M*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Restschuldbefreiung, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 38/18k-66, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 38 S 158/07y-62, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt. Dieser Beschluss war gemäß § 213 IO in der aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem gemäß § 279 Abs 1 IO noch anzuwendenden Fassung vor dem IRÄG 2017 öffentlich bekannt zu machen, weil es sich um einen „Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung“ handelte (§ 213 Abs 6 IO aF).

Rechtliche Beurteilung

Nach §

260 Abs 5 IO ist die Rekursentscheidung öffentlich bekannt zu machen, wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts öffentlich bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist. Zumal das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichts abänderte, war auch die rekursgerichtliche Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Dies geschah am in der Insolvenzdatei.

Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung wird daher die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; jüngst 8 Ob 60/18h mwH).

Es ist für den Lauf der vierzehntägigen Revisionsrekursfrist damit nicht auf die individuelle Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an die Schuldnerin am , sondern auf die vorherige Veröffentlichung in der Insolvenzdatei am abzustellen, weshalb letzter Tag der Rechtsmittelfrist der war. Der am eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht mehr im Sinne des § 252 IO iVm §§ 521 Abs 3, 464 Abs 3 ZPO hemmen. Der vom bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet und somit zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00091.18T.0719.000

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