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VfGH vom 25.02.1992, B836/91

VfGH vom 25.02.1992, B836/91

Sammlungsnummer

12986

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die bescheidmäßige Feststellung der Erforderlichkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Erwerb eines teils noch bestockten, teils dem vorübergehenden Schotter- und Sandabbau dienenden und wiederaufzuforstenden Grundstücks

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schenkungsvertrag vom schenkte und übergab der Erstbeschwerdeführer seinem Sohn - dem Zweitbeschwerdeführer - zwei Grundstücke im Gesamtausmaß von ca. 35 ha aus dem Gutsbestand seines geschlossenen Hofes in U. Diese Grundstücke stehen mit einer größeren Schotter- und Sandabbaufläche in Zusammenhang. Nach - forstbehördlich bewilligten - Rodungen (Rodungsbewilligungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aus den Jahren 1968, 1976 und 1981) weist der größere Teil dieser Grundstücke keinen Waldbestand mehr auf. Die genannten Rodungsbewilligungen waren befristet erteilt worden; die Bescheidadressaten wurden verpflichtet, nach Beendigung des Schotterabbaus die Flächen abzuböschen, einzuebnen, zu humusieren und nach Weisung der Bezirksforstinspektion wieder in Bestand zu bringen. Zur Sicherung der Wiederaufforstung wurde seitens der Forstbehörde eine Kaution in der Höhe von S 500.000,-- vorgeschrieben. Die genannten Grundstücke sind an ihren Grenzen überwiegend mit den in den Rodungsbescheiden vorgeschriebenen Schutzstreifen in der Breite von 20 - 30 m noch voll - überwiegend mit Fichten und Kiefern - bestockt.

2. Die Grundverkehrsbehörde U stellte mit Bescheid vom gemäß § 2 Abs 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 - hier also maßgeblich idF vor der Novelle LGBl. für Tirol 74/1991 (vgl. ArtII Abs 1 derselben) - (im folgenden: GVG 1983), fest, daß der dem genannten Schenkungsvertrag zugrundeliegende Rechtserwerb den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliege, da auf den Grundstücken keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolge. (Erwähnt sei schon hier, daß das Beschwerdevorbringen, der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde, nicht jedoch die Grundverkehrsbehörde als Kollegialorgan, habe dies gemäß § 2 Abs 1, "richtigerweise aber gemäß § 2 Abs 2 leg.cit."

ausgesprochen, aktenwidrig ist).

3. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. LGv-745/7-89, gemäß § 64 Abs 4 AVG Folge gegeben, und gemäß § 2 Abs 1 GVG 1983 festgestellt, daß der Erwerb der genannten beiden Grundstücke entsprechend dem einleitend erwähnten Schenkungsvertrag vom gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg.cit. den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.

Dieser Berufungsbescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes, insbesondere des Vorbringens des Berufungswerbers und der Gegenäußerung der beiden Vertragsteile (das sind die nunmehrigen Beschwerdeführer), des maßgeblichen Sachverhaltes sowie nach Schilderung der maßgeblichen Rechtslage im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung damit begründet, daß in erster Instanz die Grundverkehrsbehörde als Kollegialorgan gemäß § 2 Abs 1 GVG 1983 entschieden habe und angesichts bestandener Zweifel auch zu entscheiden gehabt habe. Sodann wird ausgeführt:

"Im Lichte dieser Rechtslage bleibt daher die Frage zu beantworten, ob die strittigen Grundstücke als land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 anzusehen sind oder nicht. Wie sich nun aus dem auf Berufungsebene durchgeführten und unbestritten gebliebenen ergänzenden Ermittlungsverfahren ergibt, stellen die in Rede stehenden Grundstücke die zum geschlossenen Hof gehörenden Schotterabbauflächen zwischen der R und der O Landstraße dar. Im Kataster sind diese Grundstücke noch mit der Kulturgattung Wald beschrieben, wobei auf Grund von Rodungsbewilligungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aus den Jahren 1968, 1976 und 1981 der Großteil der Flächen infolge des Schotter- und Sandabbaues keinen Waldbestand mehr aufweisen. Die jeweiligen Rodungsbewilligungen wurden befristet erteilt; nach Beendigung des Abbaues sind laut diesen Bescheiden die Flächen abzuböschen, einzuebnen, zu humusieren und nach Weisung der Bezirksforstinspektion wieder in Bestand zu bringen. Zur Sicherung der Wiederaufforstung wurde seitens der Forstbehörde eine Kaution in der Höhe von S 500.000,-- vorgeschrieben. Die nördlich zur R Landesstraße grenzende Abbaufläche des Gst 1/8 sowie das nördlich zur O Landesstraße grenzende Gst 1/9 bzw. die nach Westen zu den Gstn 1/7 und 1/21 grenzenden Grundflächen der Schenkungsgrundstücke sind mit dem in den Rodungsbescheiden vorgeschriebenen Schutzstreifen in der Breite von 20 bis 30 m noch voll bestockt (vergl. den im Akt einliegenden Lageplan). Diese Randflächen der Schenkungsgrundstücke weisen Waldcharakter auf und sind zum Großteil mit Fichten und mit Kiefern bestockt. Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist das gesamte Gebiet als Freiland ausgewiesen.

Ausgehend von diesem Ermittlungsergebnis hegt die Landesgrundverkehrsbehörde keinerlei Zweifel, daß es sich vorliegend um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, die sehr wohl den Bestimmungen des GVG 1983 unterliegen. Daß derzeit auf diesen Flächen vorübergehend Schotter abgebaut wird und hiefür die erforderlichen Bewilligungen - allerdings befristet und mit der Vorschreibung der Wiederaufforstung - vorliegen, kann daran nichts ändern. Ganz im Gegenteil, würde man nämlich der Ansicht der Vertragsparteien folgen, wonach auf Grund des momentanen Schotter- und Sandabbaues keine dem GVG 1983 unterliegenden Grundstücke mehr vorliegen, so wäre letztlich der Umgehung des Grundverkehrsgesetzes 1983 Tür und Tor geöffnet. Gerade um derartiges zu verhindern, dürfen eben auch Grundstücke, die derzeit nicht entsprechend genutzt werden, in die Regelungen des Grundverkehrs einbezogen werden (auf das Erk. des Slg. 7838, sei in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich verwiesen). Daß land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die vorübergehend der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, auch während dieser 'Entzugszeit' sehr wohl weiterhin den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes unterliegen, ergibt sich darüberhinaus auch aus dem klaren Wortlaut des GVG 1983. Wie sonst ließe sich erklären, daß § 7 Abs 1 Z 3 leg.cit. in diesem Zusammenhang vorsieht, daß die Grundverkehrsbehörde bei Rechtsgeschäften, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen Vorsorge treffen kann, daß das Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Diese Bestimmung wurde mit der Grundverkehrsnovelle LGBl. Nr. 34/1970 eingeführt und dient dazu, eben die Wiederverwendung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die - wie vorliegend - nur vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, zu sichern. Derartige Auflagen kommen gerade bei der befristeten Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für den Abbau von Sand und Schotter in Betracht (vergl. dazu Streiter-Sterzinger, Kommentar zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970). Auch mit dem Hinweis der Vertragsteile in diesem Zusammenhang, daß nach Abschluß des Schotterabbaues ein forstwirtschaftlicher Ertrag frühestens nach 120 Jahren erzielt werden könne, kann schlußendlich nichts zu gewinnen sein, zumal entsprechend lange Umtriebszeiten in der Natur der Forstwirtschaft gelegen sind."

4. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den bekämpften Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verfassungsgerichshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. § 2 Abs 1 und 2 GVG 1983 lauten:

"§2. (1) Ob ein Grundstück, das Gegenstand eines Rechtserwerbes im Sinne des § 3 Abs 1 ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, hat im Zweifel die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden.

(2) Unterliegt ein Grundstück, das Gegenstand eines Rechtserwerbes im Sinne des § 3 Abs 1 ist, zweifelsfrei nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, so hat der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde auf Antrag einer Partei eine schriftliche Bestätigung hierüber zu erteilen, die jedenfalls auch den Namen des Rechtserwerbers zu enthalten hat. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden. Gegen einen solchen Bescheid ist in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 erster Satz die Berufung an die Landesgrundverkehrsbehörde zulässig."

1.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich insbesondere auf § 2 Abs 1 GVG 1983. Gegen diese Bestimmung - wie auch gegen die übrigen Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides - bringt die Beschwerde keine Bedenken vor. Beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde auch nicht entstanden.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

2.1. Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter begründet die Beschwerde damit, daß im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 dahin zu verstehen sei, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handle) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen dürfe, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet seien; nur um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürften auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllten, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden.

Vorliegendenfalls räume die belangte Behörde selbst ein, daß gegenwärtig eine forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht gegeben sei. Sie habe sich nicht dafür interessiert, ob der Schotter- und Sandabbau deshalb erfolge, um das Gesetz zu umgehen, sondern sich damit begnügt, aus einer sich aus den Rodungsbewilligungen ergebenden Wiederaufforstungsverpflichtung dieser Grundparzellen in einem völlig unbestimmt gelassenen zukünftigen Zeithorizont einen latent vorhandenen forstwirtschaftlichen Charakter dieser Grundparzellen zu bejahen. Damit habe die belangte Behörde § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 weit überschritten und dieser Gesetzesbestimmung einen völlig verfassungswidrigen Bedeutungsinhalt unterstellt.

Hätte die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt umfassend festgestellt, insbesondere die bisherige (36 Jahre) und auch zukünftig zu erwartende (15 bis 20 Jahre) Abbauzeit erhoben und diese zusätzlichen Ermittlungsergebnisse zu einem Gesamtbild zusammengefügt, wäre sie sehr wohl zum Ergebnis gelangt, daß es sich bei den hier maßgeblichen Grundstücken nicht um forstwirtschaftliche iSd. GVG 1983 handle.

Selbst wenn aber wider Erwarten die Grundstücke als forstwirtschaftliche iSd. § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 zu qualifizieren wären, habe die belangte Behörde die Beschwerdeführer im bezogenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, weil Sache iSd. § 66 Abs 4 AVG im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde nicht die meritorische Erledigung der verfahrensrechtlichen Frage, ob die Grundstücke den Bestimmungen des GVG 1983 unterliegen, sondern lediglich die Klärung der Frage gewesen sei, ob der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde nach § 2 Abs 2 GVG 1983 die Negativbestätigung auszustellen gehabt habe. Die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde habe sich darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm.

§6 Abs 1 und § 2 Abs 1 GVG 1983 wegen Unzuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde zu beheben. Vorliegendenfalls habe sich die belangte Behörde aber die Sachentscheidungskompetenz zur Beantwortung einer verfahrensrechtlichen Frage angemaßt.

2.2.1. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung (vgl. oben I.2.) dargetan wurde, ist letztere Beschwerdebehauptung durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist in erster Instanz die Grundverkehrsbehörde als Kollegialorgan gemäß § 2 Abs 1 GVG 1983 eingeschritten, sodaß auf die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen nicht mehr näher einzugehen war.

2.2.2. Aber auch das primäre Beschwerdevorbringen ist nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Bescheid ist auf Antrag des Erstbeschwerdeführers vom ergangen, "bescheidmäßig festzustellen, daß die beiden Grundstücke nicht dem GVG unterliegen", und er stützt sich, wie schon ausgeführt wurde, auf § 2 Abs 1 GVG 1983. Die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde zu einer derartigen Entscheidung steht angesichts des eindeutigen Wortlautes der eben genannten Gesetzesbestimmung außer Zweifel.

2.2.3. Die belangte Behörde hat die Grundstücke aber auch zu Recht als forstwirtschaftliche iSd. § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 eingestuft.

Sie - wie dies auch die Beschwerdeführer tun - erkennt zutreffend, daß gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg.cit. ua. forstwirtschaftliche Grundstücke den Bestimmungen des GVG 1983 unterliegen; für die Beurteilung, ob ein Grundstück ein (landoder) forstwirtschaftliches ist, ist nicht seine Bezeichnung im Grundsteuer- oder Grenzkataster, sondern seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend. Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Verkehrs mit Grundstücken können sich nicht nur auf solche beziehen, die einem spezifisch ausgeprägten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sondern auch auf solche, die zwar von einer Person, die nicht Land- oder Forstwirt ist, aber doch in einer für Land- oder Forstwirte signifikanten Art wirtschaftlich genutzt werden (vgl. VfSlg. 9005/1981, 9063/1981, 10447/1985, 11435/1987, ).

Ob die Nutzung auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Weise erfolgt, ist nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welche primären Verwendungszwecke das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hiebei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen; entscheidend ist, daß durch sie Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden.

Ein land- oder forstwirtschaftliches, dem GVG 1983 unterliegendes Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft iSd. vorstehenden Ausführungen betrieben wird, wobei, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden dürfen. Der Entfall der Widmung darf aber nur so lange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (VfSlg. 7838/1976, 9063/1981, 10447/1985, 11435/1987, ).

Es steht außer Streit, daß die Grundstücke zu einem geschlossenen Hof gehören, bestockt waren, jedoch befristete Rodungsbewilligungen für einen erheblichen Teil der Grundstücke, und zwar zum vorübergehenden Abbau von Schotter bzw. Sand, erteilt wurden und daß die Liegenschaften nach Beendigung des Schotter- bzw. Sandabbaus gemäß den Rodungsbescheiden entsprechend zu behandeln und nach Weisung der Bezirksforstinspektion wieder in Bestand zu bringen sind. Zur Sicherung der Wiederaufforstung wurde eine entsprechende Kaution vorgeschrieben. Teile der Grundstücke sind in einer Breite von 20 bis 30 m nach wie vor (voll) bestockt. Unter diesen speziellen Gegebenheiten des vorliegenden Falles, daß nämlich die Grundstücke zunächst durch Schlägerung typisch forstwirtschaftlich genutzt wurden bzw. werden, sodann aber, wenngleich nicht sofort, jedoch nach vorübergehender Nutzung für Zwecke des Schotter- und Sandabbaus wiederaufzuforsten sind, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Grundstücke als solche iSd. § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 qualifizierte.

Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der relativ langen Zeiträume, während derer die Grundstücke der forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen seien, ist insbesondere zu erwidern, daß die forstwirtschaftliche Nutzung (Schlägerungen und Nutzungen anderer Art) per se nur in langfristigen Intervallen vorgenommen werden kann (vgl. VfSlg. 8718/1979, 9009/1981, 11412/1987, ).

Schließlich übergeht die Beschwerde den Umstand, daß die Rodungsbescheide nicht dazu ermächtigen, die Grundstücke sofort völlig zu roden und bis zum endgültigen Abschluß der Abbauarbeiten unbestockt zu belassen. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, daß die Schlägerung des auf der Rodungsfläche stockenden Holzes nur nach Maßgabe des Abbaufortschrittes vorgenommen werden darf und daß "nach Beendigung des Abbaues, auch von Teilflächen" (so ausdrücklich der Rodungsbescheid aus dem Jahre 1968 - Hervorhebung nicht im Bescheid), diese in oben beschriebener Form zu behandeln, insbesondere wieder in Bestand zu bringen sind. Unter diesen besonderen Voraussetzungen des konkreten Falles ist davon auszugehen, daß der primäre Verwendungszweck der Grundstücke tatsächlich bzw. auf Grundlage der bezogenen Rodungsbescheide in der forstwirtschaftlichen Nutzung liegt und nur Teile derselben vorübergehend dem Schotter- und Sandabbau zu dienen bestimmt sind. Insoweit aber den Auflagen der genannten Rodungsbescheide nicht entsprochen wurde, wertete dies die belangte Behörde in unbedenklicher Weise als Umgehungshandlung und bezog die Grundstücke zu ihrer Hintanhaltung in ihre Entscheidung ein.

2.3. Die Beschwerdeführer wurden somit nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3.1. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erachten sich die Beschwerdeführer deshalb verletzt, weil die belangte Behörde Willkür geübt habe. Begründet wird dieser Vorwurf im wesentlichen mit den gleichen Argumenten, wie sie unter II.2.1. wiedergegeben sind.

3.2.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. II.1.2.) und da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat - was auch in der Beschwerde nicht behauptet wird -, könnten die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte. Ein willkürliches, das Gleichheitsrecht verletzendes Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. dann vor, wenn die belangte Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen (vgl. etwa VfSlg. 9311/1982, 10846/1986, 10919/1986) und ihre Meinung an die Stelle von Beweisdurchführungen gesetzt hat (s. etwa VfSlg. 10047/1984), insbesondere auch iVm. einem Ignorieren des Parteivorbringens (vgl. etwa VfSlg. 8808/1980, 9600/1983, 10942/1986, 11172/1986).

3.2.2. Der in diese Richtung erhobene Beschwerdevorwurf ist nicht gerechtfertigt. Die Behörde hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei ihr offenkundig kein gravierender, in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten ist.

Der Sache nach wendet sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch gar nicht gegen Fehler der belangten Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die aufgrund des ermittelten Sachverhaltes gezogenen rechtlichen Konklusionen, insbesondere gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß es sich bei den Grundstücken um solche iSd. § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 handle. Daß der belangten Behörde aber in dieser Beziehung kein Fehler unterlief, ergibt sich aus den Ausführungen zu II.2.2.

3.3. Die Beschwerdeführer wurden deshalb nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt.

4.1. Schließlich machen die Beschwerdeführer auch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend und führen auch dazu in etwa die gleichen Gründe, wie sie unter II.2.1. dargestellt wurden, an.

4.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu oben II.1.2.) könnten die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nur dann verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 11470/1987, 11635/1988).

Wie unter II.2.2.3. dargestellt, ist der belangten Behörde aber bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um solche iSd. § 1 Abs 1 Z 1 GVG 1983 handelt, kein Fehler unterlaufen.

4.3. Die Beschwerdeführer wurden sohin auch nicht im bezogenen Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

5. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleister Rechte haben somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sind.

Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden (vgl. oben II.1.2.), war die Beschwerde daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, und Z 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.