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OGH vom 25.10.2016, 8Ob91/16i

OGH vom 25.10.2016, 8Ob91/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Buresch Korenjak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 162/16z 10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 16 C 1054/16d 4, abgeändert wurde (Streitwert 31.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 1.961,82 EUR (darin enthalten 326,97 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Gefährdete ist Bergbauberechtigte in Bezug auf ein untertägiges Bergbauprojekt. Bei der Gegnerin handelt es sich um die Liegenschaftseigentümerin. Für das Hauptverfahren besteht eine Schiedsgerichtsvereinbarung.

Die Bergbaubehörde hat der Rechtsvorgängerin der Gefährdeten für das Bergbauprojekt „Grubenfeld A*****“ ***** die Schurfberechtigung und die Bergwerksberechtigung (Grubenmaße) erteilt. Die Gefährdete erwarb diese Berechtigungen im September 2011. Die Gegnerin ist Eigentümerin jener Liegenschaften, auf der sich ein Teil der Schurfrechte und alle Grubenmaße befinden.

Am schloss die Gegnerin mit der Rechtsvorgängerin der Gefährdeten folgende Rahmenvereinbarung, die von der Gefährdeten übernommen wurde:

„I. Präambel

Der ***** stehen auf Flächen der Grundeigentümerin, die in Beilage ./1 näher bezeichnet sind, Schurfberechtigungen und Grubenmaße, insbesondere gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom mit der Geschäftszahl ***** zu. Die ***** entwickelt in den zu Beilage ./1 bezeichneten Bereichen ein Bergbauprojekt, insbesondere zur Gewinnung von Lithium. Die Grundeigentümerin betreibt auf den zu Beilage ./1 bezeichneten Flächen die Forst- und Jagdwirtschaft und hat im Hinblick auf die zwischen den Vertragsparteien gepflogenen Verhandlungen und den darin seitens der ***** getätigten Zusagen sowie im Hinblick auf die gegenständliche Vereinbarung vor Erlassung des ob bezeichneten Bescheids sämtliche im bergbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen zurückgezogen.

II.Projektentwicklung und Informationstausch

In weiterer Verfolgung des zu I. zitierten Projektes ist insbesondere der Gewinnungsbetriebsplan zu erstellen. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, vor Einreichung des Gewinnungsbetriebsplanes bei der zuständigen Behörde, Gespräche zu führen, um die im Punkt III. 1) genannten Interessen einem entsprechenden Ausgleich durch zivilrechtliche Vereinbarung zuzuführen.

III. Interessenausgleich

1) Ansprüche der Grundeigentümerin:

Der Grundeigentümerin steht die angemessene Abgeltung der durch den geplanten Bergbaubetrieb einschließlich des durch ihn verursachten Verkehrs entstehenden direkten und indirekten Immissionsschäden zu und weiters eine entsprechende Abgeltung für die Benützung der in Beilage ./1 bezeichneten Forststraßen, die von der bestehenden Landesstraße zum Abbaugebiet führt(en). Gleiches gilt für eine angemessene Manipulationsfläche und notwendige Bereiche zur Deponierung von Abraum.

2) Einwendungsverzicht und dessen Abgeltung:

Über den zuvor unter Abs. 1 dieses Punktes angeführten Interessenausgleich hinaus wird der Grundeigentümerin von der ***** ein entsprechender Anteil am Erlös der Verwertung des Bergbauprojektes gem. Punkt IV. zur Abgeltung des Einwendungsverzichts gem. Punkt V. dieser Vereinbarung gewährt.

3) Einvernehmliche Regelung:

Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung der Abgeltung der zu oben 1) bezeichneten Ansprüche der Grundeigentümerin an. Sie verpflichten sich binnen 4 Wochen nach Vorlage des Gewinnungsbetriebsplanes an die Grundeigentümerin Verhandlungen über die Einzelheiten dieser Abgeltung zu führen, mit dem Ziel, eine branchenübliche und drittvergleichbare Abgeltung dieser Ansprüche der Grundeigentümerin zu erreichen.

IV. Anteil an der Verwertung des Bergbauprojektes in Abgeltung des Einwendungsverzichts

1) Der der Grundeigentümerin nach Punkt III. 2) dieser Vereinbarung zustehende Anteil am Erlös der Verwertung des Bergbauprojektes berechnet sich entsprechend den nachfolgenden Absätzen. Der Begriff 'Verwertung' ist weit zu verstehen und zu interpretieren, wobei klarstellend festgesetzt wird, dass jede Verwertung vereinbarungsgegenständlich ist und diesbezüglich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist:

a) Variante 1 – Verwertung in Form von Übertragung an Dritten:

Das Bergbauprojekt wird von ***** entgeltlich an einen Dritten übertragen. In diesem Fall erhält die Grundeigentümerin eine Abgeltung in Höhe von EUR 350.000,-- (Euro dreihundertfünfzigtausend) netto. Die Abgeltung ist binnen 10 Wochen nach Vertragsabschluss mit dem Dritten zur Zahlung an die Grundeigentümerin fällig. Sollte eine solche anfallen, versteht sich die Abgeltung zzgl. einer allfälligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der hier vereinbarte Abgeltungsbetrag ist jedenfalls nur einmalig zu entrichten. Sobald ihn die Grundeigentümerin erhalten hat, sind ihre sämtlichen Ansprüche gemäß diesem Vertragspunkt IV. endgültig erledigt. …

d) Absicherung:

Zur Absicherung der Ansprüche der Grundeigentümerin gem. Punkt III. 1 und diesem Punkt IV. wird festgelegt, dass sie im Falle des Verzuges mit der Erfüllung der geschuldeten Leistungen durch die ***** nach rekommandierter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist den Einwendungsverzicht gemäß V. bis zur vollständigen Zahlung zu sistieren berechtigt und die ***** verpflichtet ist, mit bevorstehenden zivil und/oder verwaltungsrechtlichen Verfahren innezuhalten bzw. laufende zu unterbrechen sowie jegliche Bergbautätigkeiten zu unterlassen; dies alles ungeachtet der Zahlungsverpflichtungen der *****. Weiters ist die Grundeigentümerin im Falle des Verzuges mit der Erfüllung der geschuldeten Leistungen unter Einhaltung der im vorigen Satz geregelten Mahnerfordernisse befugt, ihre Zustimmung zur Forststraßenbenützung bis zur vollständigen Zahlung zu sistieren. Die ***** verpflichtet sich diesfalls keine Maßnahmen zur zwangsweisen Grundüberlassung und/oder -übertragung nach dem MinroG oder einer anderen Rechtsvorschrift zu ergreifen.

V. Einwendungsverzicht

Im Hinblick auf die gemäß diesem Vertrag getroffenen abschließenden Regelungen zwischen den Vertragsparteien zum Ausgleich der vereinbarungsgegenständlichen Interessen der Grundeigentümerin und deren Abgeltung, erklärt die Grundeigentümerin hiermit ihren zivil und verwaltungsrechtlichen Einwendungsverzicht zum Bergbauprojekt der *****. Dieser Verzicht erfasst insbesondere die nach den verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen (insbesondere Mineralrohstoffrecht, Forstrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht) möglichen Einwendungen. Weiters ist hiermit der Verzicht auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Abwehr- und/oder Ausgleichsansprüche, insbesondere nach den einschlägigen immissionsrechtlichen Bestimmungen erklärt. Dieser Verzicht bezieht sich aber jedenfalls nicht auf die obertägige Aufbereitung des abgebauten Materials und/oder einen allfälligen obertägigen Produktionsbetrieb zur Erzeugung von Folgeprodukten, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Auswirkungen des Bergbauprojektes, Bergschäden (ausgenommen die Flächen der Forststraßen, der Manipulations- und Abraumbereiche gemäß Punkt III. 1) dieser Vereinbarung) sowie die Folgen der Einstellung des Bergbaubetriebes (insbesondere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächen).

Klarstellend wird weiters festgehalten, dass obertägige Aufbereitungs und Produktionsanlagen nur im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin errichtet werden dürfen. Im Übrigen halten die Parteien noch fest, dass der Begriff des 'Bergbauprojektes' im Sinne dieses Vertrages auch die bergmännischen Nebentätigkeiten zur Umsetzung des Projektes erfasst. Sollte strittig sein, ob eine Maßnahme unter diese Definition fällt, ist die Beurteilung der erstinstanzlichen Bergbehörde maßgeblich. Sämtliche derartige (Neben-)Tätigkeiten unter Tage sind jedenfalls vom Einwendungsverzicht erfasst.

VI. Rechtsnachfolge

Die Grundeigentümerin ist berechtigt aber auch verpflichtet, sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ihren Rechtsnachfolgern im Grundeigentum zu überbinden. ***** ist berechtigt aber auch verpflichtet, sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ihren Rechtsnachfolgern in die bergrechtlichen Befugnisse zu überbinden; …

VII. Schiedsklausel

Für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung allenfalls entstehenden Streitigkeiten gleich welcher Art immer – einschließlich eines Streites über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Vereinbarung, entscheidet ausschließlich und endgültig ein Schiedsgericht, dessen Mitglieder zugleich als Schiedsgutachter fungieren und welches – ohne gegenteilige einvernehmliche schriftliche Regelung – seinen Sitz in ***** hat und gemäß den folgenden Absätzen gebildet wird.

…“

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom wurde das von der Gefährdeten vorgelegte Arbeitsprogramm zur Durchführung von untertägigen Schurfarbeiten innerhalb des Freischurfgebiets ***** wie folgt genehmigt:

„Allgemeines

Für die weitere Untersuchung der Lithiumlagerstätte ***** ist 2015 ein umfassendes Arbeitsprogramm geplant, welches unter anderem Schurftätigkeiten untertage vorsieht, welche die in den 1980er Jahren erarbeiteten Lagerstätteninformationen verifizieren und vertiefen sollen. Die untertägige Schurftätigkeit erfolgt innerhalb der aufrechten Bergwerksberechtigungen (Grubenfeld A*****) bzw. des aufrechten Schurfgebietes der *****. Die Schurftätigkeiten werden im bestehenden Grubengebäude des Lithiumbergbaus ***** bzw. im aufrechten Schurfgebiet vorgenommen. Das Schurfgebiet befindet sich in den Katastralgemeinden *****.

Art, Umfang und Zweck der Untersuchungsarbeiten

Um die im Zuge der seinerzeitigen untertägigen Auffahrungen und der untertage hergestellten Kernbohrungen gewonnenen Erkenntnisse zu verifizieren und weiter zu vertiefen ist die Herstellung von 7 Kernbohrungen von 7 Standorten aus in einer Gesamtlänge von 820 m vorgesehen.

...

Neben den Kernbohrungen ist zur exakten Ermittlung des Wertmineralinhaltes im Bereich der aufgeschlossenen Gänge 2.1, 3.1 und 7 über eine Länge von jeweils 120 Laufmetern die Entnahme von Schlitzproben aus der Firste im Abstand von 3 m über die gesamte Gangmächtigkeit vorgesehen.

...

Reihenfolge und zeitlicher Ablauf

Mit dem Abschluss dieser Arbeiten ist im Jahre 2015 zu rechnen. Die Bohrungen und die Schlitzproben sollen parallel durchgeführt werden.

Technische Betriebsmittel

Die Baustelleneinrichtung wird im Bereich des ***** des *****stollens situiert. Es sind zumindest ein Lager- und Werkstattcontainer sowie ein Aufenthalts- und Sanitärcontainer, ein Stromaggregat und ein Lüfter vorgesehen. Die Betankung des Dieselfahrzeuges erfolgt mittels Pritschenwagen oder mobiler Tankstelle, Ölbindemittel und Auffangwannen werden vorgehalten. Bei der Situierung wird darauf geachtet, dass sich im Bereich der einziehenden Wetter keine Brandlasten befinden.

...“

Die in diesem Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen sind erforderlich, damit die Gefährdete den Gewinnungsbetriebsplan nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) erstellen kann. Die Gefährdete beabsichtigte, mit diesen Maßnahmen ab zu beginnen. Die Gegnerin hat der Gefährdeten jedoch die Zufahrt sowie die Nutzung ihrer Liegenschaften als Manipulations- und Deponieflächen verweigert, dies unter Hinweis darauf, dass keine Einigung über die Abgeltung vorliege.

Für die Gewinnung und Speicherung von Rohstoffen ist die behördliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans erforderlich. Von der insofern bestehenden Betriebspflicht wurde die Gefährdete von der Bergbaubehörde bis entbunden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss mit dem Abbau begonnen und dementsprechend der Gewinnungsbetriebsplan genehmigt sein, widrigenfalls die Bergbauberechtigung entzogen wird.

Im Jahr 2012 räumte die Gegnerin der Gefährdeten gegen gesonderte Entschädigung das Recht zur Durchführung von übertägigen Probebohrungen ein, die von der Rahmenvereinbarung nicht erfasst waren. Im Jahr 2013 erteilte die Gegnerin gegen Leistung eines pauschalen Entschädigungsbetrags von 35.000 EUR ihre Zustimmung zur Zwischenablagerung aus einem Probeabbau, der von der Rahmenvereinbarung ebenfalls nicht umfasst war.

Am stellte die Gefährdete den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO mit folgendem Inhalt:

„Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei auf Benützung der Forststraßen und der Inanspruchnahme einer angemessenen Manipulationsfläche sowie notwendiger Bereiche zur Deponierung von Abraum wird der Gegnerin der gefährdeten Partei ab sofort bis zum Abschluss des noch anhängig zu machenden Schiedsverfahrens, maximal aber sechs Monate lang, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens aufgetragen, folgende Handlungen der gefährdeten Partei und/oder von ihr beauftragten Personen/Unternehmen gegen Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR zuzüglich USt zu dulden:

a) Die Benützung der Forststraßen zwischen der Landesstraße und dem in Beilage ./J, die einen integrierenden Bestandteil des Spruchs bildet, durch grüne Rechtecke dargestellte Abbaugebiet, insbesondere allfällige Blockaden zu beseitigen oder Schlüssel zur Öffnung von Absperrungen auszuhändigen, und

b) die Inanspruchnahme – soweit dies mit dem Abbaugebiet in Zusammenhang steht – (i) einer angemessenen Manipulationsfläche sowie (ii) notwendiger Bereiche zur Deponierung von Abraum.“

Dazu brachte die Gefährdete vor, ihre Rechtsvorgängerin habe mit der Gegnerin über die Benützung der Grundstücke und Forststraßen für das Bergwerksprojekt „Grubenfeld A*****“ eine Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen. In dieser Vereinbarung habe die Gegnerin einen zivilgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Einwendungsverzicht gegen das Projekt abgegeben. Entgegen dieser Vereinbarung verweigere die Gegnerin nunmehr den Zutritt zu ihren Liegenschaften, sodass die notwendigen Schurfarbeiten zur Erstellung des Gewinnungsbetriebsplans nicht durchgeführt werden könnten. Auf diese Weise werde die wirtschaftliche Existenz der Gefährdeten bedroht. Sie verfüge derzeit über keine Einnahmen, sondern nur über Verbindlichkeiten. Da sie von der Betriebspflicht nur bis zum entbunden sei, müssten bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für den Abbau der Rohstoffe vorliegen. Durch die Haltung der Gegnerin werde zudem ein zur Finanzierung des Projekts geplanter Börsengang in Australien gefährdet. Ohne einstweilige Verfügung müsse die Gefährdete liquidiert werden.

Die Gegnerin erwiderte, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht gegeben seien. Bei der von der Gefährdeten angesprochenen Vereinbarung handle es sich um eine Rahmenvereinbarung, die durch konkrete Einzelverträge umgesetzt werden müsse. Weder für das Jahr 2015 noch für das Jahr 2016 sei eine solche Vereinbarung insbesondere über die Abgeltung nach Pkt III der Vereinbarung abgeschlossen worden. Der Gefährdeten komme daher kein Zugangsrecht hinsichtlich der Grundstücke der Gegnerin zu. Die aus den Vorjahren abgeschlossenen Vereinbarungen seien erloschen. Die Gefährdete habe bisher auch nicht bekannt gegeben, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt werden sollen, weshalb eine Vereinbarung über die Entschädigung nicht möglich sei. Aufgrund der schlechten Vermögenslage der Gefährdeten werde überdies die Unsicherheitseinrede erhoben, weshalb der Gefährdeten jedenfalls eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 EUR auferlegt werden müsse.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren statt und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Der Anspruch sei bescheinigt, weil eine Vereinbarung über die Abgeltung nach Pkt III der Rahmenvereinbarung erst nach Vorlage des Gewinnungsbetriebsplans vorgesehen sei. Die nunmehr geplanten Maßnahmen seien allerdings erst Voraussetzung für die Erstellung des Gewinnungsbetriebsplans, sodass dieser noch nicht vorliege. Aus diesem Grund könne die Gegnerin die geplanten Maßnahmen nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass bisher noch keine Entschädigungsvereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei auch die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens bescheinigt, weil durch die Verweigerung des Zugangs zu den Abbauflächen die wirtschaftliche Existenz der Gefährdeten eminent bedroht sei. Aufgrund der tiefgreifenden Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen der Gegnerin und mit Rücksicht auf das große Schädigungspotenzial sei der Gefährdeten eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, die mit 30.000 EUR angemessen erscheine.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gegnerin Folge und wies den Sicherungsantrag – in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts – ab. Das Rekursgericht teile die Ansicht des Erstgerichts, wonach eine Abgeltung nach Pkt III.1 der Rahmenvereinbarung noch nicht erforderlich und der Anspruch daher bescheinigt sei. Das Sicherungsbegehren sei jedoch abzuweisen, weil dieses nicht ausreichend bestimmt sei. Aus der praktisch nicht leserlichen Skizze in Beilage ./J lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten, welche Flächen als Abbaugebiet und welche Flächen zur Manipulation und Deponie vom Duldungsbegehren konkret umfasst seien. Im Sicherungsverfahren sei keine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Außerdem würde durch die einstweilige Verfügung eine Sachlage geschaffen, die nicht mehr rückführbar wäre. Sollte die Gefährdete im Schiedsverfahren (als Hauptverfahren) unterliegen, so würden ihr die für die Rückführung der Maßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel fehlen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gefährdeten, der auf eine Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts, also auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung abzielt.

Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Gegnerin, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil dem Rekursgericht zur Frage der Nichtrückführbarkeit der einstweiligen Verfügung ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Der Revisionsrekurs ist – aus anderen Gründen – aber nicht berechtigt.

1.1 Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag (auch) deshalb abgewiesen, weil mit der einstweiligen Verfügung eine Sachlage geschaffen würde, die nicht mehr rückführbar sei. Die Nichtrückführbarkeit (Unumkehrbarkeit) der durch die einstweilige Verfügung geschaffenen Sachlage im Sinn einer unwiederbringlichen (durch Geld nicht vollständig ausgleichbaren) Beeinträchtigung der Rechtsposition der Gegnerin (siehe dazu König , Die Nichtrückführbarkeit einstweiliger Verfügungen, in FS Griss 389 [401]) hat das Rekursgericht nur mit dem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel laut Vorbringen der Gefährdeten begründet.

1.2 Gegenstand des Sicherungsverfahrens ist ausschließlich die Benützung der Forststraßen zum Abbaugebiet sowie die Inanspruchnahme einer angemessenen Manipulationsfläche und die Inanspruchnahme notwendiger Bereiche zum Deponieren von Abraum. Warum derartige Maßnahmen schon naturaliter nicht rückführbar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Außerdem stellt das Rekursgericht keine Überlegungen zur Höhe eines allenfalls erforderlichen Geldersatzes an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefährdete immerhin die ihr vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR erlegt hat. Die Beurteilung des Rekursgerichts zur Nichtrückführbarkeit der einstweiligen Verfügung kann demnach nicht aufrecht erhalten werden.

Das Sicherungsbegehren ist allerdings aus anderen Gründen nicht berechtigt.

2.1 Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag zudem mit der Begründung abgewiesen, dass das Begehren zu unbestimmt sei, weil die Flächen des Abbaugebiets sowie jene zur Manipulation und Deponie aus der zum Gegenstand des Begehrens gemachten Skizze (Kartenausschnitt in Beilage ./J) nicht konkret erkennbar seien.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung hat ein bestimmtes Begehren zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung (hier Duldung) zu entnehmen ist (RIS Justiz RS0000466). Auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überzogen werden dürfen, muss eine stattgebende Entscheidung derart bestimmt sein, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der ausgesprochenen Verpflichtung bildet, sowie dass der Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung zuverlässig und eindeutig festgelegt werden kann. Dementsprechend ist im Begehren möglichst genau anzugeben, wozu der Gegner verpflichtet ist oder worauf dieser in Anspruch genommen werden soll (vgl RIS Justiz RS0000878). Zur Präzisierung des Begehrens kann in diesem auch auf einen Lageplan oder auf Urkunden, die zum integrierenden Bestandteil des Begehrens erklärt werden, Bezug genommen werden. Die Beurteilung, ob das Begehren ausreichend bestimmt ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Angaben, die die Gefährdete im Revisionsrekurs zur Präzisierung ihres Vorbringens vorträgt, wären ihr schon im Sicherungsantrag und ebenso bei der Formulierung des Sicherungsbegehrens leicht möglich gewesen. Dies gilt etwa für die Angaben, dass von der Duldungspflicht alle im Kartenausschnitt Beilage ./J befindlichen Forststraßen umfasst seien, die Forststraße als feiner grauer Strich erkennbar sei, diese kurz nach dem *****wald einen Bogen nach Süden mache, in eine andere Forststraße münde und dann über die rechte obere Ecke des nördlichsten Grubenmaßes „A***** 1“ führe, sowie dass die Forststraße vom Grubenmaß „A***** 1“ quer durch „A***** 2“ und „A***** 3“ zu „A***** 6“ verlaufe. Auch mit der Situierung der Manipulations und Deponieflächen hätte sich die Gefährdete näher befassen müssen. Der – zudem erst im Revisionsrekurs erfolgte – Hinweis auf das gesamte Gebiet des Bergbauprojekts, also „überall dort, wo sich in Beilage ./J Kreise und Rechtecke befinden“, beschreibt keinen konkreten Bezugspunkt. Nicht einmal die Zahl und Größe der Manipulations und Deponieflächen lassen sich den Angaben der Gefährdeten entnehmen. Aus dem (im Revisionsrekurs enthaltenen) Hinweis auf die Baustelleneinrichtung laut Bescheid in Beilage ./G mit Containern und Gerätschaft lässt sich keine Konkretisierung entnehmen, weil eine Baustelleneinrichtung im Allgemeinen nicht mit Manipulations und Deponieflächen identisch ist.

Insgesamt ist die Beurteilung des Rekursgerichts, dass das Sicherungsbegehren zu unbestimmt und aus diesem Grund abzuweisen sei, nicht zu beanstanden.

2.3 Aufgrund des unklaren Vorbringens im Sicherungsantrag scheidet die von der Gefährdeten geforderte Klarstellung des Begehrens durch das Gericht von vornherein aus. Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs kann vom Erfordernis einer (nicht möglichen) „metergenauen“ Lokalisierung der in Anspruch genommenen Flächen keine Rede sein.

2.4 Die Gefährdete weist im außerordentlichen Revisionsrekurs zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Sicherungsverfahren – ungeachtet des § 54 Abs 3 EO – weder eine Erörterung noch eine Verbesserung des Sicherungsbegehrens in Betracht kommt, weil dies dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspricht (RIS Justiz RS0005452; 7 Ob 248/09k; 8 Ob 88/06h; vgl auch RS0005433).

Der Oberste Gerichtshof hält trotz der von der Gefährdeten ins Treffen geführten Kritik im Schrifttum an dieser Ansicht fest.

Davon abgesehen ist das Sicherungsbegehren aus einem weiteren Grund nicht berechtigt.

3.1 Die Vorinstanzen sind von der Bescheinigung des Anspruchs ausgegangen. Eine Vereinbarung über eine Abgeltung nach Pkt III.1 der Rahmenvereinbarung vom sei erst für die Zeit nach Vorlage des Gewinnungsbetriebsplans vorgesehen. Die derzeit beabsichtigten Maßnahmen würden demgegenüber nur Vorbereitungsarbeiten (laut Arbeitsprogramm) dazu betreffen.

Diese von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Rahmenvereinbarung entspricht nicht einmal dem Vorbringen der Gefährdeten. Die Gegnerin ist in ihrem Rekurs der Bejahung der Anspruchsbescheinigung auch entgegengetreten.

3.2 Das Sicherungsbegehren betrifft die Duldung der Benützung von Forststraßen sowie der Zurverfügungstellung von Manipulations- und Deponieflächen. Betroffen ist damit die Inanspruchnahme von Bereichen der Erdoberfläche.

Gemäß § 147 MinroG hat der Bergbauberechtigte vor Benützung der Oberfläche oder des oberflächennahen Bereichs von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung von Bergbautätigkeiten die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen. Die Gefährdete beruft sich in dieser Hinsicht auf die Duldungspflichten nach der Rahmenvereinbarung. Dazu hat sie vorgebracht, dass die Parteien zu diesem Zweck lediglich eine einvernehmliche Regelung über die (Höhe der) Entschädigungszahlung zu treffen hätten. Dies sei im Jänner 2015 geschehen . Sie und die Gegnerin hätten sich darauf geeinigt, dass sie als Entschädigung einen Betrag in Höhe von monatlich 2.000 EUR bezahle. Die Gefährdete geht demnach – so wie die Gegnerin – selbst davon aus, dass auch die derzeit geplanten und dem Sicherungsantrag zugrunde liegenden Maßnahmen von der Entschädigungspflicht gemäß Pkt III.1 der Rahmenvereinbarung erfasst sind und daher eine entsprechende Vereinbarung voraussetzen.

3.3 Bei den genannten Vorarbeiten handelt es sich konkret um die (untertägigen) Schurfarbeiten, die dem Arbeitsprogramm (zur Untersuchung der Lithiumlagerstätte) entsprechen und zur Erstellung des Gewinnungsbetriebsplans nach § 112 MinroG erforderlich sind. Vor der behördlichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans darf mit der Gewinnung der mineralischen Rohstoffe und mit dem Speichern nicht begonnen werden (§ 116 Abs 8 MinroG).

Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Entwicklung des Bergbauprojekts und nicht erst die Gewinnung der mineralischen Rohstoffe. Als maßgebender Schritt zur Entwicklung des Projekts wird in der Rahmenvereinbarung die Erstellung des Gewinnungsbetriebsplans durch die Gefährdete angeführt, die von der Einreichung des Gewinnungsbetriebsplans (zur behördlichen Genehmigung) unterschieden wird. Die Vereinbarung unterscheidet somit nicht etwa zwischen dem Arbeitsprogramm (Vorarbeiten) und der Erstellung des Gewinnungsbetriebsplans. Vielmehr werden sämtliche Arbeiten (bis zur behördlichen Genehmigung) der Erstellung des Gewinnungsbetriebsplans zugeordnet. Dieses Auslegungsergebnis wird durch Pkt IV lit b Unterabsatz 2 der Rahmenvereinbarung bestätigt. In dieser Bestimmung wird explizit zwischen dem Abbau (Umsetzung des Projekts) einerseits und der Erlangung des Gewinnungsbetriebsplans andererseits unterschieden. Nach Pkt II der Vereinbarung soll die konkrete Vereinbarung zum Interessenausgleich (Entschädigungszahlung für die Inanspruchnahme) vor Einreichung des Gewinnungsbetriebsplans getroffen werden.

Die Vorinstanzen sind nun damit im Recht, dass nach der Formulierung in Pkt III.3 der Rahmenvereinbarung die Einzelheiten der Abgeltung binnen vier Wochen nach Vorlage des Gewinnungsbetriebsplans festgelegt werden sollen. Für die Auslegung ist jedoch auf Pkt IV lit d leg cit Bedacht zu nehmen, zumal diese Bestimmung ausdrücklich auch auf die hier relevanten Ansprüche der Gegnerin gemäß Pkt III.1 der Rahmenvereinbarung Bezug nimmt. Diese Bestimmung dient der Absicherung der Ansprüche der Gegnerin. Danach ist die Bergbauberechtigte (Gefährdete) verpflichtet, bis zur vollständigen Zahlung (der geschuldeten Leistungen) mit bevorstehenden zivil- und/oder verwaltungsrechtlichen Verfahren innezuhalten bzw laufende Verfahren zu unterbrechen sowie jegliche Bergbauaktivitäten zu unterlassen. Ebenso ist die Gegnerin befugt, bis zur vollständigen Zahlung ihre Zustimmung zur Forststraßenbenützung zu sistieren.

Dieser Regelungsansatz zur Absicherung der Gegnerin spricht für das Prinzip „Zahlung vor Inanspruchnahme der Flächen und Weiterbetreibung und Weiterführung des Projekts“.

Richtig ist nun, dass Pkt IV lit d die „vollständige Zahlung“ in Beziehung zum „Verzug mit der Erfüllung der geschuldeten Leistungen“ setzt. Berücksichtigt man allerdings, dass die Vereinbarung die Erstellung des Gewinnungsbetriebsplans als maßgebenden und ersten Schritt zur Entwicklung des Projekts beschreibt, so liegt es nahe, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass zunächst der Gewinnungsbetriebsplan zu erstellen und erst im Anschluss daran Schurfarbeiten, in welcher Form und zu welchem Zweck immer, vorgenommen werden. An untertägige Schurfarbeiten im Sinn von Vorarbeiten laut einem Arbeitsprogramm haben die Parteien nicht gedacht. Dementsprechend kommt ein Arbeitsprogramm in der sonst penibel ausgearbeiteten Rahmenvereinbarung nicht vor.

Daraus ist insgesamt abzuleiten, dass eine konkrete Vereinbarung über die Abgeltung für die Maßnahmen nach Pkt III.1 der Rahmenvereinbarung bereits vor deren Durchführung vorgesehen ist.

3.4 Dieses Auslegungsergebnis entspricht – wie schon erwähnt – auch der Ansicht der Gefährdeten. Dementsprechend hat sie im Sicherungsantrag auch ausgeführt, dass sich der Gewinnungsbetriebsplan auf den Aufschluss und den Abbau von mineralischen Rohstoffen sowie auf das Speichern beziehe, in Pkt III.1 der Rahmenvereinbarung festgelegt worden sei, dass der Gegnerin eine angemessene Entschädigung für die durch den geplanten Bergbaubetrieb einschließlich des durch ihn verursachten Verkehrs entstehenden direkten und indirekten Immissionsschäden, für die Benützung der Forststraßen und für die Inanspruchnahme einer angemessenen Manipulationsfläche und notwendiger Bereiche zum Deponieren von Abraum zustehe, die einvernehmliche Regelung über die Höhe der Entschädigung Mitte Jänner 2015 abgeschlossen worden sei, sowie dass die Gegnerin nach der Rahmenvereinbarung zur Duldung der Benützung der Forststraße und der Oberflächenbereiche verpflichtet sei und die Parteien dafür lediglich eine einvernehmliche Regelung über die Entschädigungszahlung zu treffen hätten.

3.5 Das Vorbringen der Gefährdeten, dass eine einvernehmliche Regelung über die Entschädigung für die hier in Rede stehenden Maßnahmen getroffen worden sei, hat sich im Sicherungsverfahren allerdings nicht bewahrheitet. Das Erstgericht konnte nicht als bescheinigt annehmen, dass zwischen den Parteien eine Regelung über die Entschädigungsleistungen für das verfahrensgegenständliche Arbeitsprogramm erfolgt ist. Die von der Gefährdeten ins Treffen geführte Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR pro Monat bezieht sich offenbar auf die übertägigen Probebohrungen, die – auch nach dem Vorbringen der Gefährdeten – von der Rahmenvereinbarung nicht umfasst waren.

3.6 Da der vereinbarte Interessenausgleich für Maßnahmen nach Pkt III.1 der Rahmenvereinbarung durch die Festlegung der angemessenen Abgeltung entweder durch eine konkrete Vereinbarung oder durch den Spruch des Schiedsgerichts nicht erfolgt ist, ist die Gegnerin zur Duldung dieser Maßnahmen im gegenwärtigen Stadium nicht verpflichtet. Der Gefährdeten ist damit – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – schon die Bescheinigung des Anspruchs nicht gelungen.

4. Insgesamt ist das Sicherungsbegehren nicht berechtigt. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist im Ergebnis damit nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs der Gefährdeten war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00091.16I.1025.000