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VfGH vom 29.11.1988, B835/88

VfGH vom 29.11.1988, B835/88

Sammlungsnummer

11901

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Bedenken gegen die Erklärung der Verletzung der Auskunftspflicht in § 134 zur Verwaltungsübertretung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erkannte der Landeshauptmann von Wien den Bf. einer Übertretung nach § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil er es als Zulassungsbesitzer eines mit dem Kennzeichen angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Fahrzeug an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe, sodaß es dort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden sei. Über den Bf. wurden gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im § 103 Abs 2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom aus, daß diese Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Der Bf. stützt beide erhobenen Vorwürfe auf die Behauptung, daß § 103 Abs 2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. sowie § 134 KFG 1967 verfassungswidrig seien, § 103 Abs 2 auch wegen eines Verstoßes gegen Art 44 Abs 3 B-VG.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf § 103 Abs 2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung bezieht, genügt es, auf die Entscheidungsgründe des Gesetzesprüfungserkenntnisses G72/88 hinzuweisen. Ist aber - wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt die Verpflichtung zur Erteilung der in § 103 Abs 2 KFG 1967 umschriebenen Auskünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so bestehen - entgegen dem weiteren, gegen § 134 gerichteten Beschwerdevorwurf - auch keine Bedenken dagegen, die Verletzung der Auskunftspflicht zur Verwaltungsübertretung zu erklären.

Auch eine sonstige, im verfassungsgerichtlichen Verfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit kam nicht hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAE-09871