OGH vom 29.09.2011, 8Ob91/11g

OGH vom 29.09.2011, 8Ob91/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Lindmayr, Dr. Bauer, Dr. Secklehner, Rechtsanwälte in Liezen, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 107/11x 12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

1. Nach der zugrundeliegenden Bankgarantie stand die garantierte Haftungsübernahme der Beklagten unter der Bedingung des Nachweises der Hereinnahme einer Wechselbürgschaft. Aus der Korrespondenz der Streitteile folgt, dass die Beklagte selbst der Ansicht war, dass für den Nachweis der Wechselbürgschaft die Übermittlung einer Kopie des Blankowechsels (Blankoakzepts), auf den in der „Wechseldatierungserklärung“ Bezug genommen wird, erforderlich ist.

Rechtliche Beurteilung

2. Auch die Auslegung einer Garantieerklärung betrifft typischerweise den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 105/05t).

Der geforderte Nachweis der Hereinnahme einer Wechselbürgschaft bezieht sich auf den Nachweis der wirksamen Begründung einer besonderen Bürgschaft nach Wechselrecht. Nach Art 31 WG ist die Bürgschaftserklärung (Verpflichtungserklärung des Bürgen) auf den Wechsel (bzw einen Anhang oder eine Abschrift) oder ein Wechselblankett zu setzen (RIS Justiz RS0083649; 8 Ob 87/07p). Gemäß Art 32 leg cit besteht bei einem formell ungültigen Wechsel auch keine Verbindlichkeit des Wechselbürgen (vgl RIS Justiz RS0097251; RS0082502).

Wenn das Berufungsgericht für die Erfüllung der in der Bankgarantie vereinbarten aufschiebenden Bedingung zur wechselrechtlichen Sicherung der Rückgriffsansprüche der beklagten Garantin auf den Nachweis des Vorliegens eines formell gültigen Wechsels abstellt und dafür entsprechend dem Verständnis der Beklagten die Wechselwidmungserklärung („Wechseldatierungserklärung“) nicht genügen lässt, sondern zumindest eine Kopie der Wechselurkunde (des Blankowechsels) verlangt, stellt dies jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Die wechselrechtliche Bürgenschuld wird allein durch die Wechselurkunde begründet, weshalb sich der in Rede stehende Nachweis auf deren Existenz und Formgültigkeit beziehen muss.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.