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VfGH vom 16.12.2004, B834/00

VfGH vom 16.12.2004, B834/00

Sammlungsnummer

17424

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Krnt Gemeindekanalisationsgesetzes betreffend die Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage einer Gemeinde hinsichtlich zweier Grundstücke der ÖBB; Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich von Eisenbahnanlagen auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.325,53 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde als solche durch das Bundesbahngesetz 1992 BGBl. 825 eingerichtet; sie betreibt Eisenbahnen iSd Eisenbahngesetzes 1957 BGBl. 60. Sie ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Mallnitz (Kärnten), auf denen sich nach dem Vorbringen der Beschwerden zwei Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin befinden, und zwar die Gebäude Unterwerk I und Unterwerk II, die der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes dienen und Eisenbahnanlagen iSd § 10 EisenbahnG 1957 sind.

1.2. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mallnitz vom wurde der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage Mallnitz festgelegt. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin liegen in diesem Bereich.

Mit zwei Bescheiden vom verpflichtete der Bürgermeister dieser Gemeinde die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs 1 des Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. 18/1978 (inzwischen wiederverlautbart als Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999, Anlage I zur Kundmachung der Landesregierung vom , mit der das Gemeindekanalisationsgesetz wiederverlautbart wird, LGBl. 62; in der Folge: K-GKG), diese Grundstücke (Gebäude) an die Kanalisationsanlage anzuschließen und die Klär- und Sickergrube bzw. Senkgrube aufzulassen.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufungen, in denen sie sich auf die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 litc K-GKG sowie darauf berief, dass das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei. Diese Berufungen wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Mallnitz mit Bescheiden vom ab.

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellungen an die Kärntner Landesregierung, denen mit - iw gleichlautenden - Bescheiden vom keine Folge gegeben wurde.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in welchen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Gemeinde Mallnitz hat eine Äußerung erstattet, in der sie gleichfalls für die Abweisung der Beschwerden eintritt.

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des K-GKG idF LGBl. 52/1994 lauten in ihrem Zusammenhang:

"§1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.

(2) - (5)

§2

Kanalisationsbereich

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

(2) ...

§4

Anschlußpflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. ...

(3), (4) ...

(5) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.

(6) Anschlußkanäle sind jene Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlußstelle an die Kanalisationsanlage reichen.

§5

Ausnahmen von der Anschlußpflicht

(1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

(2) Ein Anschlußauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluß an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluß an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§32 Abs 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von seiten Dritter entgegenstehen.

(3) Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten: Einwohnergleichwerten:

Bewirtschaftungsfläche in Hektar 3,5 : 0,7 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 5 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 6a Abs 1 zu berechnen. Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder in Kernzonen nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. Nr. 148/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/1993, befinden."

§ 5 Abs 3 K-GKG wurde durch ArtI Z 3 des LG LGBl. 18/1999 geringfügig geändert (hinsichtlich der beiden Verhältnisangaben und des Zitates im letzten Satz); diese Änderung trat am in Kraft, somit nach Erlassung des erst-, aber vor Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides, sie hat für den Beschwerdefall keine Bedeutung. Bei der Wiederverlautbarung wurde das Zitat "§6a" durch "§7" ersetzt. In § 1 K-GKG wurden bei der Wiederverlautbarung die Absatzbezeichnungen von "1a" (eingefügt durch ArtI Z 2 des LG LGBl. 18/1999) bis "5" durch "2" bis "6" ersetzt.

4. Die angefochtenen Bescheide werden damit begründet, gemäß § 4 Abs 1 K-GKG seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen. Darüber hinaus seien gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz K-GKG die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und die Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordere. Der erste der drei Ausnahmetatbestände des § 5 K-GKG (gemeint: § 5 Abs 1 K-GKG) beziehe sich auf die Kosten des Anschlusskanals, der zweite auf Gebäude und der dritte auf Grundstücke, nämlich solche, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Hinsichtlich der Ausnahmen bei Gebäuden kämen gemäß § 5 Abs 1 litb K-GKG nur jene in Betracht, bei denen ausschließlich Niederschlagswässer anfielen, die ohne Auswirkungen zur Gänze versickern könnten. Dass der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 1 litc K-GKG eine befestigte Fläche im Auge haben müsse, ergebe sich daraus, "daß Grundstücke allein, ohne Gebäude und ohne befestigte Fläche, nicht anzuschließen seien" und dass "Ausnahmen betreffend Gebäude" in § 5 Abs 1 litb K-GKG geregelt seien. In den vorliegenden Fällen handle es sich nicht um Grundstücke mit befestigter Fläche, sondern um Gebäude, bei welchen nicht nur Niederschlagswässer anfielen, sondern auch Abwässer aus Duschen und aus WC-Anlagen. Die Gebäude seien daher "gemäß § 5 Abs 1 litb K-GKG nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 5 K-GKG zu reihen". § 5 Abs 1 litc K-GKG beziehe sich ausschließlich auf Grundstücke ohne Gebäude. § 5 Abs 1 K-GKG unterscheide "zwischen Ausnahmen für Gebäude und Ausnahmen für Grundstücke (ohne Gebäude)". Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung des K-GKG ergebe sich aus Art 15 B-VG (Hinweis auf VfSlg. 4387/1963).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, da nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG das "Verkehrswesen hinsichtlich der Eisenbahnen" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sei. Bei Auslegung des Kompetenztatbestandes im Sinne der Versteinerungstheorie zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens habe keine einfachgesetzliche Regelung der Länder in Bezug auf die Kanalisation bestanden. Die Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Interessen beim Eisenbahnbetrieb, der durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz geregelt worden sei, falle daher in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. Das K-GKG sei sachlich im Bereich des Baurechtes anzusiedeln. Für alle baurechtlichen Regelungen im Bezug auf das Eisenbahnwesen sei Bundeskompetenz gegeben, sodass die Gemeinde zur Erlassung des Kanalanschlussauftrages schon deshalb nicht zuständig gewesen sei.

Andererseits wäre gemäß § 11 EisenbahnG 1957 zur Klärung der Vorfrage, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisenbahnG 1957 gilt, eine Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr- und Elektrizitätswirtschaft (nunmehr für Verkehr, Innovation und Technologie) einzuholen gewesen.

1.2. Zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass gemäß § 5 Abs 1 litc K-GKG dann eine Ausnahme von der gemäß § 4 K-GKG verfügten Anschlusspflicht bestehe, wenn ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Folge man der Rechtsansicht der belangten Behörde, mit dem Begriff "Grundstück" iSd § 5 Abs 1 litc K-GKG seien nur Grundstücke mit darauf befindlichen befestigten Flächen (Straßen) gemeint, so müsse dem Gesetzgeber die Erlassung einer völlig systemwidrigen Regelung unterstellt werden, zumal § 4 Abs 1 erster Satz K-GKG bestimmt, dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Aus der Begriffsdefinition öffentlicher Verkehr in der StVO sei für die Beurteilung einer Eisenbahnanlage nichts zu gewinnen; diese Beurteilung habe ausschließlich nach § 2 EisenbahnG 1957 zu erfolgen.

2.1. Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, nicht alle Gebäude der ÖBB seien "Eisenbahnanlagen" (s VwSlg. 6123 A/1963 betreffend Verwaltungsgebäude). Auch sei es falsch, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" keine einfachgesetzlichen Regelungen der Länder in Bezug auf die Kanalisation bestanden hätten. Sie verweist hiezu vergleichsweise auf das LGBl. für Wien 69, ausgegeben am , über das Gesetz vom betreffend die Abänderung des Kanaleinmündungsgebührengesetz, welches bereits auf Bestimmungen des Niederösterreichischen Gesetzes vom 19. Jänner 1890, LGBl. 9, Bezug genommen habe und auf weitere landesgesetzliche Regelungen, die belegen würde, dass für Eisenbahnanlagen keine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht bestanden hätten, sohin der Anschluss von Objekten der Eisenbahnen Landessache wäre. Auch die damals geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften hätten den Anschluss von Eisenbahnen an den Kanal nicht geregelt. Das Versteinerungsmaterial zeige, dass der Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" den Anschluss von Eisenbahnen nicht umfasse.

Weiters übersehe die beschwerdeführende Gesellschaft, dass das K-GKG sachlich nicht nur als ein Bereich des Baurechtes anzusehen sei. Für das K-GKG stehe vornehmlich der Schutz des Wirkungsgefüges Boden-Wasser-Vegetation und von diesem die Bereiche Boden und Vegetation im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Abwasserentsorgung im Zusammenhang mit Bodenschutz sei nicht durch das Eisenbahnrecht erfasst; deshalb sei Landeskompetenz gegeben.

2.2. Die geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liege ebenfalls nicht vor.

Eine historische Genese zum K-GKG zeige, dass grundsätzlich alle Bauten, für welche die Möglichkeit des Anschlusses an den Straßenkanal gegeben sei, an das gemeindliche Kanalisationsnetz anzuschließen seien.

Aus den dem K-GKG vorangegangenen Gesetzen sei zu ersehen, dass nur Straßen mit öffentlichem Verkehr von der Anschlusspflicht ausgenommen worden seien; dies um eine Belastung und Beeinträchtigung der Kanalisationsanlage mit Straßenabwässern hintanzuhalten. Auf diesen Zweck ziele auch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs 1 litc K-GKG ab. § 4 Abs 1 K-GKG unterscheide in Hinblick auf die anzuschließenden Objekte zwischen Gebäuden einerseits und befestigten Flächen andererseits. Sehe man von der in § 5 Abs 1 lita K-GKG geregelten Ausnahme ab, seien gemäß § 5 Abs 1 litb K-GKG Gebäude nur dann von der Anschlusspflicht ausgenommen, wenn bei diesen nur Niederschlagswässer anfielen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkung zur Gänze versickern könnten.

3. Die Gemeinde Mallnitz führt nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen in ihrer Äußerung aus, dass die Widmung für öffentlichen Verkehr nur jene Teile eines Grundstückes betreffen könne, auf denen Verkehr auch tatsächlich möglich sei. Unter Berücksichtigung und Umsetzung der Legaldefinition der RL 91/271/EWG vom sei die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 litc K-GKG dahingehend auszulegen, dass darunter nur dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen-, Wege- und Eisenbahnanlagen zu verstehen seien, auf denen tatsächlich gefahren werden könne. Die Gemeinden seien verpflichtet für die Abwasserentsorgung von Häusern sowie von gewerblichen und industriellen Betrieben über eine Kanalisation zu sorgen, unabhängig davon, ob diese allenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Die zitierte Richtlinie sehe keine Ausnahme von der Abwasserentsorgung vor, sodass § 5 Abs 1 litc K-GKG jedenfalls einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass nur Grundstücke ohne Gebäude davon umfasst würden. Weiters wird noch darauf hingewiesen, dass die Gebäude in einem Nationalparkgebiet gelegen seien, in welchem dem Naturschutz besondere Bedeutung zukomme.

4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wurde zu einer Stellungsnahme eingeladen. Es hat eine Äußerung erstattet. Über Ersuchen auch kurz die Verwaltungspraxis zu Bauverfahren hinsichtlich von Eisenbahngebäuden zu schildern, hat das Bundeskanzerlamt-Verfassungsdienst das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie befasst und dessen Stellungsnahme hiezu wiedergegeben, in der ua wörtlich ausgeführt wird:

"Die Entwässerung der Eisenbahnanlagen ist stets Thema des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens, zumal durch eine fehlende oder auch nur unzureichende Entwässerung die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs wesentlich beeinträchtigt werden kann. Aus diesem Grund muss das Eisenbahnunternehmen im Bauentwurf die Art der Entwässerung (sei es durch Kanalanschluss oder durch eigene Abwasserentsorgungsanlagen) in jedem Fall darstellen. Die Eisenbahnunternehmen sehen im Bauentwurf für Hochbauten in aller Regel einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vor, sofern ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz mit

wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist. Ob der Anschluss mit

wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist, orientiert sich im Wesentlichen am Abstand des Hochbaus vom bestehenden Kanalnetz. Hiebei ist zu beachten, dass Eisenbahnanlagen grundsätzlich nicht an die Raumordnung der Länder gebunden sein können und zum Teil auch im Grünland abseits von Siedlungsgebieten errichtet werden müssen. Ist für Eisenbahnanlagen kein Anschluss an ein Kanalnetz vorgesehen, also in der Regel für den Fahrweg inklusive Kunstbauten (zB Tunnelbauwerke, Wannen, Tragwerke, etc) sowie für Hochbauten abseits von öffentlichen Kanalanlagen, werden im Bauentwurf die Errichtung von entsprechenden Entwässerungsanlagen (zB Entwässerungsgräben, Verdunstungs- und Versicherungsbecken, etc) schon vom Eisenbahnunternehmen vorgesehen, die dann auch vom Eisenbahnunternehmen selbst errichtet werden.

In diesem Sinne wird der von den Eisenbahnunternehmen erstellte Bauentwurf auch unter dem Gesichtspunkt der Entwässerung der Eisenbahnanlagen zunächst eisenbahnfachlich gemäß § 33 EisbG geprüft und erst dann in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Hievon werden die betroffenen Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Die Eisenbahnbehörde geht davon aus, dass die dem Verfahren beigezogenen betroffenen Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Einwendungen vorbringen, wenn gegen die im Bauentwurf dargestellte Art der Entwässerung der Eisenbahnanlagen aus der Sicht der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben Bedenken bestehen.

Im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens werden grundsätzlich alle Fragen behandelt, die Rechte und Interessen Dritter berühren können. Die Eisenbahnbehörde entscheidet dann unter Abwägung sämtlicher Interessen über den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrag. Aufgabe der Eisenbahnbehörde wäre daher auch die Abwägung allfälliger von anderen Gebietskörperschaften gegen die vorgesehene Entwässerungsart vorgebrachten Bedenken mit den Interessen an der Errichtung der Eisenbahn. Dies könnte auch dazu führen, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eben nicht erteilt werden kann. Nach bundesgesetzlichen Vorschriften ist eine Verpflichtung zum Anschluss an ein vorhandenes Kanalnetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind aber die materiellen Bestimmungen des dritten Abschnittes des WRG ("Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer") zu beachten. Die Eisenbahnbehörde beurteilt die Entscheidung des Eisenbahnunternehmens, ob ein Kanalanschluss oder eine eigene Entwässerungsanlage errichtet wird, somit unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes sowie das Grundwasser. Darüber hinaus wird von der Eisenbahnbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht beurteilt, ob eine Pflicht zum Anschluss an das Kanalnetz nach landesrechtlichen Bestimmungen besteht.

In den letzten Jahren wurden aber gegen die vorgesehene Entwässerung kaum Einwendungen eingebracht, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Eisenbahnunternehmen Kanalanschlüsse ohnehin von sich aus vorsehen, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist. Wenn aber erst nach Errichtung des Hochbaues ein Kanalnetz so ausgeweitet wird, dass ein Anschluss mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich wird, würde ein Baugenehmigungsverfahren nur dann eingeleitet, wenn das Eisenbahnunternehmen wegen des Umbaus der Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung beantragt.

Da die Fragen der Entwässerung bzw. des Kanalanschlusses bereits im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung abgehandelt werden, ist diese Frage in einem allenfalls gesondert durchgeführten Genehmigungsverfahren nach § 36 Abs 2 EisbG in der Regel nur mehr insofern Thema, als die Konformität der Detailplanung für den Hochbau mit der bereits erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung überprüft wird.

...

Die angeführten Argumente für die Ausnahme von der Anschlusspflicht für Straßen gelten in gleicher Weise (zumindest auch) für die Entwässerung des Fahrweges. In der Gegenschrift wird ausführlich begründet, dass eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nur für Straßen bestünde. Soweit die Kärntner Regelungen betreffend Kanalanschlusspflicht tatsächlich für den Fahrweg von Eisenbahnen zwingend eine Anschlusspflicht vorsehen würden - wie dies in der Gegenschrift der Kärntner Landesregierung zum Ausdruck gebracht wird - wäre diese entsprechende Bestimmung wohl unsachlich und daher unabhängig von der Kompetenzfrage schon unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig."

5. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fällt das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes; gemäß der Generalkompetenz des Art 15 Abs 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Die Frage, ob - und allenfalls inwieweit - neben der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" noch Raum für Landeskompetenzen, insbesondere für die Verfügung einer Kanalanschlussverpflichtung bleibt, ist daher eine Frage der Auslegung der Kompetenzbestimmungen des B-VG.

5.1. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zeigt folgendes Bild:

Der Verfassungsgerichtshof sprach in VfSlg. 2685/1954 (vgl. auch VfSlg. 2674/1954) aus, dass Bausachen in gewissen Fällen wegen ihres unlöslichen Zusammenhangs mit einem Sachgebiet, das die Verfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregel miterfasst werden; dies ist ua auch für Bauführung im Bereich des "Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen" der Fall.

Unter "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist das gesamte Eisenbahnwesen als Teil des Verkehrswesens zu verstehen (VfSlg. 2905/1955; 3504/1959; 5019/1965, in diesem Erkenntnis sprach der Verfassungsgerichtshof auch aus, dass er gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 EisenbahnG 1957 keine Bedenken hegt; 5578/1967).

5.2. Der Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baus von Eisenbahnen (vgl. zB VfSlg. 2685/1954); er umfasst jedoch nicht jede Bauführung auf Eisenbahngrund. Für bahnfremde Anlagen auf Eisenbahngrund können neben dem Eisenbahnrecht auch noch andere Regelungen - vor allem die Landesbauordnungen - anwendbar sein (vgl. VfSlg. 5019/1965; 5578/1967; Zeleny, Eisenbahnplanungs- und -baurecht, 84).

5.3. Die Zuständigkeit des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist dann gegeben, wenn die auf dem Eisenbahngrundstück befindlichen Bauten solche im Sinne des § 10 EisenbahnG 1957 sind (VfSlg. 5019/1965, 5578/1967). Gemäß § 10 leg.cit. sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke oder Eisenbahnen, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich. Solche Bauvorhaben sind den in den §§32 bis 34 EisenbahnG 1957 geregelten Verfahren zu unterziehen. Ihre Bewilligung obliegt gemäß § 35 Abs 1 EisenbahnG 1957 den Eisenbahnbehörden. Nach § 36 EisenbahnG 1957 unterliegt auch die Lage der Hoch- und Kunstbauten der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung; zusätzlich sind die Bauten selbst von der Behörde zu genehmigen.

5.4. Die Frage der Abwasserbeseitigung hängt, unbeschadet des Umstandes ob eine Anlage hiefür ihrerseits einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, mit der Erteilung der Baubewilligung zusammen. Nichts anderes gilt, wenn für die Erteilung der Baubewilligung die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde gegeben ist.

5.4.1. Ein historischer Rekurs zeigt, dass jene Behörde die für die Bewilligung einer Bauführung zuständig war im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung auch die Regelung der Abwasserbeseitigung sowie die Baubewilligung der hiefür erforderlichen Anlagen oblag.

Sowohl im Verfahren zur Erlangung der Konzession als auch der Baugenehmigung für die Errichtung von Eisenbahnanlagen war von der Eisenbahnbehörde ua. auf sämtliche berührte öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen (§6 der Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 14. September 1854 RGBl. 238 "betreffend die Erteilung von Concessionen für Privat-Eisenbahnbauten" idF Art 51 des Verwaltungsentlastungsgesetzes BGBl. 277/1925). Dies traf auch auf die Bauführung von Hochbauten der Eisenbahn zu (§22 der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Jänner 1879 RGBl. 19 "betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projecte und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen" idF RGBl. 57/1880; § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom BGBl. 54 betreffend die Vereinfachung des Verkehrs bei Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund der Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" [im Folgenden: BundesbahnbauV]). Die Eisenbahnbehörde hatte sohin bei Erteilung der Baubewilligung auch Belange betreffend die Kanalisation von Eisenbahnanlagen zu regeln (vgl. § 3 Abs 2 BundesbahnbauV).

Das historische Rechtsmaterial, das auf die Abwasserentsorgung zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, ist immer so verstanden worden, dass die Abwasserbeseitigung bei Eisenbahnbauten dem "Eisenbahnwesen" unterliegt.

5.4.2. Die Abwasserbeseitigung von Bauten, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebs oder Eisenbahnverkehrs dienen, steht somit mit der eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung in engem Zusammenhang und ist somit Teil des "Eisenbahnwesens", das von überörtlicher Bedeutung und dem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG zugeordnet ist (zum umfassenden Begriff des "Eisenbahnwesens" s. ua. VfSlg. 2905/1955, 3504/1959, 5019/1965, 5578/1967; vgl. auch VfSlg. 2192/1951, 2685/1954, 2674/1954; VwSlg. 6123 A/1963; Mayer,B-VG², 37; derselbe, Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Eisenbahnwesens, ÖJZ 1996, 292 [294]; Zeleny, Eisenbahnplanungs- und -baurecht, 89; Morscher, Zu den Grenzen der Bundeskompetenzen "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt" [Art10 Abs 1 Z 9 B-VG], in Schambeck - FS [1994], 527 [538]).

5.5. Für die Begrenzung der Bundeskompetenz ist das Vorliegen eines spezifisch unauflöslichen Zusammenhangs zwischen einem Bauvorhaben und der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnbetriebes bzw. des Verkehrs entscheidendes Kriterium (Morscher in Schambeck - FS [1994], 527 [536]). Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisenbahnG 1957 müssen sohin mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (VwSlg. 6123 A/1963; 14265 A/1995; 14414 A/1996).

Eisenbahnanlagen in diesem Sinne sind zweifelsohne auch die den Beschwerden zugrunde liegenden Unterwerke; sie fallen somit unter den Begriff der "Eisenbahn" im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG und unterliegen - auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung - der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes (VwSlg. 10462 A/1981).

6. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewandt hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Einem solchen Fehler ist es gleichzuhalten, wenn die Behörde einem verfassungsmäßigen Gesetz zu Unrecht einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

6.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Gemeindeorgane berechtigt sind, die Kanalanschlusspflicht und das Gebot zur Auflassung der Senk- und Sickergrube im Hinblick auf die in Rede stehenden Grundstücke zu verfügen. Wie eben dargestellt wurde, hat sie damit dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen.

6.2. Zu prüfen ist, ob das angewandte Kanalisationsgesetz auch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.

Gemäß § 5 Abs 1 litc K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn ua ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Aus der Verwendung des Ausdruckes "Grundstück" in dieser Bestimmung leitet die belangte Behörde her, dass dafür nur befestigte Flächen (Straßen) in Betracht kämen. § 4 Abs 1 erster Satz K-GKG verpflichtet hingegen die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke "die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäuden an die Kanalisationsanlage anzuschließen".

Sind aus der Systematik des Gesetzes aber mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die eine Übereinstimmung mit der Verfassung ermöglicht. Gemäß § 2 EisenbahnG 1957 sind öffentliche Eisenbahnen solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt und zur Beförderung nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen verpflichtet sind (öffentlicher Verkehr). Dies trifft auf die beschwerdeführende Gesellschaft zu. Die gegenständlichen Grundstücke mit den darauf errichteten Gebäuden sind sohin dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Unter "Grundstück" in § 5 Abs 1 litc K-GKG ist im Zusammenhalt mit § 4 Abs 1 erster Satz leg.cit. auch ein solches zu verstehen, auf dem Gebäude errichtet sind. In verfassungskonformer Auslegung kann § 5 Abs 1 litc K-GKG nur so verstanden werden, dass Eisenbahnanlagen im engeren Sinn, wozu auch die gegenständlichen Bauten (Unterwerke) gehören, vom Geltungsbereich des K-GKG ausgenommen sind (vgl. VwSlg. 10462 A/1981).

6.3. Indem dies die belangte Behörde verkannt hat, hat sie dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

7. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Der beschwerdeführenden Gesellschaft waren an Beschwerdeaufwand inklusive Umsatzsteuer lediglich € 1.962,- zuzusprechen, da es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen die vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgearteten Bescheide einzubringen (vgl. VfSlg. 16526/2002 mwH). In den zugesprochenen Kosten ist die Eingabengebühr von € 363,36 und 20 % Umsatzsteuer von € 327,03 enthalten.