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OGH vom 26.02.2019, 8Ob90/18w

OGH vom 26.02.2019, 8Ob90/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl, LL.M., Dr. Christian Ressi, MBA, Rechtsanwälte in Linz, wegen 4.300 EUR und Feststellung (Interesse 43.927,40 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 51/18k-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Klägerin zeigt weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung noch eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

1. Ein Mangel des Berufungsverfahrens wegen Nichterledigung einer Beweisrüge liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers überhaupt nicht befasst hat (RISJustiz RS0043371). Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise jedem einzelnen Argument der Berufung auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0043162).

Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht bei Erledigung der Beweisrüge nachvollziehbare Überlegungen angestellt. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt damit nicht vor (RISJustiz RS0043162 [T4]).

2. Richtig ist, dass die Bestimmungen der § 25c und 25d KSchG über die Interzession nach der Rechtsprechung auch dann analog anzuwenden sind, wenn eine Person erkennbar einen formal eigenen Kreditvertrag nur zu Gunsten eines nicht kreditwürdigen Dritten schließt, soweit mit den Kreditmitteln eine materiell fremde Schuld abgedeckt wird (RISJustiz RS0119014; RS0124822; RS0119014 [T5]).

Aus dieser Rechtslage ist für den Standpunkt der Revision jedoch schon deswegen nichts zu gewinnen, weil fest steht, dass die Klägerin die strittigen Kreditverpflichtungen auch dann übernommen hätte, wenn sie von der Beklagten vollständig über die (ihr nach den Feststellungen ohnehin bekannte) schlechte wirtschaftliche Lage des materiellen Hauptschuldners aufgeklärt worden wäre.

Aus welchen Gründen die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar wäre, dass kein Missverhältnis im Sinne des § 25d KSchG zwischen dem regelmäßigen Einkommen der Klägerin und der von ihr übernommenen monatlichen Ratenverpflichtung bestand, begründet die Revision nicht, sodass mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittelgrundes hier eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist (RISJustiz RS0043312 insb [T8; T 9]).

Verweisungen in der Revision auf den Inhalt anderer Schriftsätze sind unzulässig und unbeachtlich (RISJustiz RS0041691; RS0043579 [T6; T 23]).

3. Die Revision setzt auch der Begründung, mit der das Berufungsgericht einen zur Anfechtung der strittigen Vereinbarung berechtigenden Irrtum der Klägerin verneint hat, nur die Wiederholung der Behauptung einer unzureichenden Belehrung durch die Beklagte entgegen. Es steht aber weder fest, dass eine Belehrung tatsächlich nicht stattgefunden hat, noch geht die Revision darauf ein, dass die Klägerin vor Abschluss der Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt vertreten und über die Bestimmungen des KSchG informiert war.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00090.18W.0226.000

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