VfGH vom 21.06.2008, B831/07
Sammlungsnummer
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Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Landeshauptmann von Niederösterreich untersagte dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom die angemeldete Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und wies den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Nebengewerbe als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die (kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw., für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde, deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung betreffenden, als Rechtsverordnung qualifizierten Punktes 1. des Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Z BMWA-30.599/0339-I/7/2005, ein. Mit Erkenntnis vom , V332/08, hat er den in Prüfung gezogenen Punkt 1. des Erlasses aufgehoben.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Nach Art 139 Abs 6 B-VG ist die aufgehobene Verordnung auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Fundstelle(n):
YAAAE-09763