OGH 29.09.2014, 8Ob90/14i
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. F***** Rechtsanwalts-GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Ing. P***** F*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.904,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 91/14s-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung und Lehre (RIS-Justiz RS0072332, 10 Ob 91/00f; 8 Ob 36/05k; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1393 Rz 22), dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht einer Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegensteht. Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar: von den selben Personen) weiterbetrieben wird. Die Frage einer rechtsgeschäftlichen Abtretung des Honoraranspruchs hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt.
Die Revisionsausführungen wenden sich im Wesentlichen mit den bereits im Berufungsverfahren gebrauchten Argumenten gegen die Aktivlegitimation der klagenden Partei und zeigen damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00090.14I.0929.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-09750