OGH vom 24.10.2012, 8ObS2/12w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D***** R*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Ullmann Geiler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, wegen 869 EUR sA (Insolvenz Entgelt), über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 23 Rs 6/12x 29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 48 Cgs 318/10s 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 2 ASGG,§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.
Die Frage, ob ein Betriebsübergang im Sinn des § 3 AVRAG vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt dabei nicht auf die rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder überhaupt die Absicht der beteiligten Unternehmer an, sondern auf faktische Gegebenheiten, wie die tatsächliche Übernahme der arbeitsrechtlichen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber, Übernahme materieller und immaterieller Aktiva, des Großteils der Belegschaft, der Kundschaft, die Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer vorübergehenden Einstellung des Betriebs (RIS Justiz RS0124074; RS0082749 [T2, T 15]; 8 ObA 25/11a). Dem Berufungsgericht ist bei Anwendung dieser Grundsätze im Sinne eines beweglichen Systems keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen.
Jedes lebende Unternehmen ist genötigt, nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder Investitionen zu tätigen oder einen Geschäftsbereich, der sich als nicht ausreichend lukrativ erwiesen hat, neu auszurichten. Der Umstand, dass auch die Nebenintervenientin derartige Schritte unternommen hat, steht der Annahme eines Betriebsübergangs in keiner Weise entgegen. Auf die Eigentumsverhältnisse an übernommenen Betriebsmitteln kommt es ebensowenig an wie darauf, ob zwischen dem alten und neuen Betriebsinhaber unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen (RIS Justiz RS0110832 - Übergang von Pachtverhältnissen). Die Ausführungen der Revisionswerberin über eine Betriebsstilllegung sind feststellungsfremd.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (8 ObS 2164/96k = SZ 70/168 = DRdA 1998, 245 [krit Wachter ]; 8 ObS 219/99k = DRdA 2001, 154 [abl Wachter ] = WBl 2000, 281 = ZIK 2000, 107; 8 ObS 94/00g = DRdA 2001, 261 [krit Reissner ] = WBl 2000, 328; 8 ObS 119/02m) die Ansicht, dass das Bestehen einer Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer eines Betriebs einen Anspruch auf Insolvenz Ausfallgeld ausschließt. Die Insolvenzentgeltsicherung dient nicht dazu, den Übernehmer (außerhalb eines Konkursverfahrens) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden. Die Revision zeigt keine neuen Aspekte auf, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlass geben würden. Die Behauptung, der Arbeitnehmer müsse seine Forderung nun jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Übernehmerin geltend machen, impliziert die Unterstellung, dass die Nebenintervenientin ohne Zwang nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Für diese Annahme bietet der vorliegende Sachverhalt aber keinen Anhaltspunkt.
Von einer wirksamen einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses des damals minderjährigen Klägers kann nach dem Sachverhalt mangels Einhaltung der in § 15 BAG normierten Voraussetzungen ohnedies nicht ausgegangen werden; schon aus diesem Grund erübrigen sich auch die Überlegungen der Revision zu den Themen Umgehungskündigung und Haftung für Beendigungsansprüche von Arbeitnehmern, die bereits vor Betriebsübergang ausgeschieden waren.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).