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OGH vom 19.10.2015, 12Ns108/15a

OGH vom 19.10.2015, 12Ns108/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Dr. Dieter B*****, AZ 25 St 248/15t der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Anträge des Wolfgang S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen Dr. Dieter B*****, AZ 25 St 248/15t der Staatsanwaltschaft Wien, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 119/15g über die im Spruch genannten Rechtsbehelfe zu entscheiden.

Der Antragsteller zeigte die Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des genannten Senats im Wesentlichen mit der Begründung an, dass die Generalprokuratur im Rahmen der Erstattung einer Stellungnahme zu den Rechtsbehelfen des Einschreiters „im Sinne von § 22 StPO ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht gänzlich nachkam“ und Dr. Dieter B***** mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „in eventu“ schon beim 11. Senat „interveniert“ habe.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Derartiges scheidet im Hinblick auf die vorliegenden, bloß unsubstantiierten Vermutungen enthaltenden Pauschalvorwürfe des Einschreiters aus. Solche Gründe sind nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an dessen unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00108.15A.1019.000