OGH vom 14.09.2020, 12Ns107/20m

OGH vom 14.09.2020, 12Ns107/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Josef Thomas K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 84/20g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wichtige Gründe iSd § 39 StPO liegen nicht vor. Bleibt anzumerken, dass sich entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis hatte oder hat (vgl ON 18 S 2: letzter Wohnort B*****, derzeitiger Aufenthalt in der Justizanstalt W***** [ON 31]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00107.20M.0914.000

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