zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 01.10.1991, 14Os58/91

OGH vom 01.10.1991, 14Os58/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo Rudolf P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Jacob P*****, Jacobus Nicolaas van B***** und Adriana Huberdina van der L***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom , GZ 20 qu Vr 8024/84-2113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das hinsichtlich des Angeklagten Johann E***** einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält - wurde Udo Rudolf P***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen (1.) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB., (2.) des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB und (3.) der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Hans Peter D***** als Beteiligten

(zu 1.) ab dem in Wien mit dem Vorsatz, sich bzw. die Firma Z***** AG durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B*****VERSICHERUNG durch die wahrheitswidrige Behauptung, auf dem am im Indischen Ozean gesunkenen Motorschiff L*****, dessen Explosion sie vorsätzlich durch Sprengmittel veranlaßt hatten, hätten sich entsprechend dem am zwischen der Z***** AG und der B*****VERSICHERUNG abgeschlossenen Seetransportversicherungsvertrag vor allem "Maschinen zur Verarbeitung nicht eisenhältiger Mineralien" (Uranerzaufbereitungsanlage) im Wert von 31,360.725 sfr befunden, obwohl dieses Schiff überwiegend mit Teilen einer in O***** demontierten Kohlenförderanlage und anderem Schrott sowie einem wirtschaftlich wertlosen Bitumenextruder und einer Ionenimplantationsanlage im Wert von 1,100.000 S beladen war, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung der Versicherungssumme, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die B*****VERSICHERUNG an ihrem Vermögen mit rund 212 Millionen S, somit mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag, schädigen sollte;

(zu 2.) in der Zeit zwischen dem und dem in Wien, Salzburg, Piesting und Chioggia zumindest ein zur Verschiffung auf dem Motorschiff L***** bestimmtes Packstück mit gemeinsam aus Bundesheerbeständen gestohlenem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung versehen lassen und in Chioggia dafür Sorge getragen, daß dieses Packstück im Laderaum der "L*****" verstaut wurde und die Zündung des Sprengstoffes bewirkt, wodurch das Schiff im Indischen Ozean versenkt wurde und dadurch vorsätzlich

a) Carlos a M*****, Vito Fortes M*****, Andrew D*****, Silvester R*****, Beatrix van der H***** und Caspar B***** getötet und

b) Emanuel Jesus de C*****, Jorge Oswald da C*****, Gomes de B*****, Adriana Huberdina van der L*****, Jacobus Nicolaas van B***** und Jacob P*****, die zufällig geretten wurde, zu töten versucht;

(zu 3.) in der Zeit zwischen dem und dem in Piesting und Chioggia zumindest ein zur Verschiffung auf dem Motorschiff L***** bestimmtes Packstück mit aus Bundesheerbeständen gestohlenem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung versehen lassen und in Chioggia dafür Sorge getragen, daß dieses Packstück im Laderaum der "L*****" verstaut wurde und am die Explosion dieses Packstückes bewirkt, wodurch das Schiff im Indischen Ozean versank, sohin vorsätzlich einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt.

Die Geschwornen hatten die ihnen (anklagekonform) gestellten Hauptfragen, und zwar die Hauptfrage (1) nach schwerem Betrug stimmeneinhellig und jene nach Mord (Hauptfrage 2) und vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengmittel (Hauptfrage 5) jeweils stimmenmehrheitlich (6 : 2), die beiden zuletzt bezeichneten Fragen mit der Einschränkung "ohne Johann E*****" bejaht. Im Hinblick auf die Bejahung der Hauptfragen unterblieb folgerichtig die Beantwortung der den Geschwornen außerdem vorgelegten Eventualfragen und der - "uneigentlichen" (§ 316 StPO) - Zusatzfrage (1).

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 10 a und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dieser hat er eine Ausfertigung der mit datierten "Beschwerde gemäß Art. 6 MRK" angeschlossen, in der er sich im wesentlichen dagegen wendet, daß "de facto während der Zeit der Schiffsuche eine Art Zwischenverfahren im Sinn einer medialen Beeinflussung stattgefunden" habe. In der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 2140) führte der Angeklagte dazu aus, er habe diesen Umstand zum Gegenstand einer "schon vor der Verhandlung eingebrachten" Beschwerde nach Art. 6 MRK an die Kommission zum Schutz der Menschenrechte gemacht, weil sich "aus dem Bericht der Medien im wahrsten Sinn des Wortes der negative Prozeßausgang abgezeichnet" habe.

In der Einleitung zur Nichtigkeitsbeschwerde brachte der Angeklagte unter Hinweis auf die vom Vorsitzenden des Geschwornengerichtes für den eingeplanten Schlußvorträge zum Ausdruck, daß das in der vorangegangenen Hauptverhandlung am (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611, 613/Bd. 68) gestellte Begehren, der Verteidigung eine ausreichende Frist einzuräumen, um sich mit der Befundaufnahme (der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER) über die endgültigen Ergebnisse der Schiffsuche auseinandersetzen zu können, möglicherweise nicht der ständigen Gerichtsübung entspreche bzw. als unerfüllbares Ansinnen und als verfehlt angesehen werden könnte; im Licht des Art. 6 MRK - als Bestandteil der Österreichischen Bundesverfassung - wäre jedoch die von der Verteidigung begehrte Vorgangsweise "sicherlich unerläßlich" gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Beschwerdeauffassung normiert die MRK keine eigenständigen Nichtigkeitsgründe und führt daher insofern zu keiner Erweiterung der nach der Strafprozeßordnung vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten (vgl. Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 ENr. 15 a zu Art. 6 und ENr. 4 zu Art. 13 MRK). Sie ist jedoch als Interpretationsmaßstab für die Beurteilung behaupteter Verfahrensmängel, wie sie im Katalog der Nichtigkeitsgründe taxativ aufgezählt sind, heranzuziehen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 7 zu Art. 6 MRK; 15 Os 14/88, 14 Os 111/89, 16 Os 14/89 ua). Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Gebotes des fair trials und damit des Art. 6 MRK kann daher nur mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung, im Rechtsmittelverfahren - wie vorliegend ohnedies geschehen - nur mit dem Katalog der Nichtigkeitsgründe begegnet werden (vgl. SSt. 57/47). Die Nichtigkeitsgründe hinwieder, so auch jene, mit denen Urteile der Geschwornengerichte bekämpft werden können, sind im § 345 StPO taxativ aufgezählt (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 ff zu § 281). Wenn die Beschwerde im Rahmen der einleitenden Ausführungen dazu noch ins Treffen führt, daß angesichts des großen Umfanges und der Publizität des vorliegenden Straffalles, vor allem hinsichtlich der in § 345 Abs. 1 Z 4 StPO angeführten Vorschriften, deren Verletzung oder Vernachlässigung Nichtigkeit bewirke, ein anderer Maßstab anzulegen sei, so genügt vorweg der Hinweis, daß Voraussetzung für die Geltendmachung eines an sich keine Nichtigkeit nach der zuvor bezeichneten Bestimmung (Z 4) bewirkenden Verstoßes gegen (andere) Verfahrensvorschriften wäre, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist (§ 345 Abs. 1 Z 5 StPO).

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO wendet der Angeklagte sodann ein, die Geschwornen seien entgegen der Bestimmung des § 305 StPO nicht beeidigt gewesen, weil die zu Beginn des Verfahrens (am ) erfolgte Beeidigung (ON 2112, 1. Verhandlungstag, S 5/Bd. 68) nur für die Dauer des Kalenderjahres Geltung hatte; die Beeidigung wäre daher mit Beginn des neuen Kalenderjahres (1991), spätestens bei der ersten fortgesetzten Hauptverhandlung (am ), zu wiederholen gewesen. Die neuerliche Beeidigung der Geschwornen wäre vorliegend schon wegen der das Ausmaß üblicher Strafprozesse übersteigenden Dimension des gegenständlichen Verfahrens und der - nach Meinung der Beschwerde - ständigen Beeinflussung der Geschwornen durch die Medien während der gesamten Prozeßdauer geboten gewesen.

Wegen Verletzung der Vorschrift des § 305 StPO liegt indes der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Geschworne herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Es ist also nur die Unterlassung der Beeidigung schlechthin mit Nichtigkeit bedroht. Wurde jedoch die Hauptverhandlung - wie hier - über den Jahreswechsel hinaus bis zur Urteilsverkündung ohne längere Unterbrechung - also ohne die Voraussetzungen der §§ 276 a, 302 Abs. 1 StPO - bloß fortgesetzt, so mußte eine neuerliche Beeidigung der Geschwornen nicht vorgenommen werden (EvBl. 1987/129, EvBl. 1953/367).

In weiterer Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 4) rügt der Beschwerdeführer, daß sich die Geschwornen nach dem Schluß der Verhandlung am (Freitag) nicht, wie im § 320 StPO vorgesehen, sogleich in das Beratungszimmer begaben, sondern bis zur "nächsten Verhandlung", die am (dem darauffolgenden Montag) stattfand, entlassen worden seien; die Verwendung des Wortes "hierauf" in §§ 319, 320 StPO könne aber wohl nur im Sinn einer unmittelbaren zeitlichen Abfolge verstanden werden.

Die gerügte Vorgangsweise steht jedoch unter keiner Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs. 1 Z 4 oder 5 StPO. Eine Verletzung des § 320 StPO ist - wie sich schon aus dem Vergleich der in § 345 Abs. 1 Z 4 StPO erschöpfend aufgezählten gesetzlichen Vorschriften ergibt - nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein bekämpfbares Zwischenerkenntnis (Z 5) hinwieder, durch welches Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden wären, ist nicht ergangen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 4 zu § 320). Die beiden Verteidiger haben nämlich anläßlich der am vom Vorsitzenden verkündeten Vertagung der Sitzung auf den in Kenntnis des Umstandes, daß nur mehr die in §§ 320 ff StPO vorgesehenen Verfahrensschritte vorzunehmen sind, keinen die Straffung dieser Vorgänge betreffenden Antrag gestellt (ON 2112, 56. Verhandlungstag, S 635 f/Bd. 68).

Soweit die Beschwerde unter demselben Nichtigkeitsgrund (Z 4) "aus Gründen der prozessualen Vorsicht noch unterstützend" geltend macht, der Angeklagte sei laut Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS "nur (für) drei Stunden pro Verhandlungstag als verhandlungsfähig bezeichnet" worden, die (fallweise) Überschreitung dieser Zeitspanne stelle daher gleichfalls einen mit Nichtigkeit bedrohten Vorgang dar, wird der Sache nach abermals ein Verfahrensmangel im Sinn der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht. Abgesehen davon, daß nach dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS (vom ) eine Verhandlungsunfähigkeit bewirkende geistige Erkrankung beim Angeklagten zweifelsfrei nicht vorlag und vom Sachverständigen lediglich unter Hinweis auf eine bei längerer Verhandlungsdauer mögliche Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit nach einer Verhandlungsdauer von nicht mehr als drei Stunden das Einlegen "längerer Pausen" empfohlen wurde (ON 1648, S 387, 389/Bd. 55), könnte durch einen derartigen Verfahrensmangel eine Urteilsnichtigkeit nur im Fall unbegründeter Ablehnung eines entsprechenden Vertagungsantrages bewirkt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 3 zu § 275). Die Stellung bzw. Abweisung eines derartigen Vertagungsantrages wird indes von der Beschwerde selbst nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber sei jedoch hiezu noch bemerkt, daß die Hauptverhandlung etwa am nach ca. zweieinviertelstündiger Dauer auf Grund vom Angeklagten behaupteter Kopfschmerzen und ärztlicherseits hierauf konstatierter psychischer Erschöpfungsphasen sogleich auf den vertagt wurde (vgl. ON 2112, 6. Verhandlungstag, S 481, 537/Bd. 68).

Der Beschwerdeführer vermag somit nach keiner Richtung hin eine Verletzung von Bestimmungen darzutun, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit fordert; die auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist daher zur Gänze unbegründet.

Den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO erachtet der Angeklagte dadurch verwirklicht, daß der Schwurgerichtshof vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge nicht zugelassen habe. Durch diese Anträge sollte der Nachweis erbracht werden, daß auf dem Motorschiff L***** keine Sprengung von innen (Explosion im Laderaum) stattgefunden habe, daß sich die Schiffsladung nicht (überwiegend) aus der "Kohlenförderanlage O*****" zusammengesetzt habe und daß zwischen seiner Person und der Sprengung der "L*****" kein wie auch immer gearteter Zusammenhang bestehe.

Es trifft zwar zu, wie die Beschwerde dazu einleitend ausführt, daß sich der Schwurgerichtshof stets vor Augen führen muß, daß die Lösung der Beweisfrage nicht ihm, sondern (allein) den Geschwornen zukommt, deren Entscheidung durch die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht schon aus objektiv an Hand der Akten überprüfbaren Gründen als unerheblich erkennbar sind, vorgegriffen werden könnte. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß der Schwurgerichtshof alle Beweise zulassen müßte, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art eine Schlußfolgerung in Ansehung der den Geschwornen vorzulegenden oder vorgelegten Fragen gezogen werden könnte. Demzufolge kann dem Beschwerdestandpunkt, auf Grund der schwierigen, durch das Ergebnis der Schiffsuche veränderten Beweislage, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen auf theoretische Modell- und Sprengversuche gestützt habe, wäre es erforderlich gewesen, alle der Aufklärung der Sachlage nur irgendwie dienlichen Beweismittel auszuschöpfen, in dieser allgemeinen Art keinesfalls beigetreten werden; würde dies doch in zahlreichen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen letztlich sogar zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist demnach auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zu Gunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, d.h., wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (EvBl. 1971/160; Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 13 zu § 345 Z 5). Zum anderen kann - wie bereits eingangs dargelegt wurde - der relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 5) nur aus Zwischenerkenntnissen des Schwurgerichtshofes abgeleitet werden. War daher der Schwurgerichtshof mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gar nicht in der Lage, über einen Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers zu entscheiden, so mangelt es schon an den formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes.

Nun wurde der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am gestellte Antrag, die Hauptverhandlung auf einen angemessenen, innerhalb der Frist - ersichtlich gemeint nach § 276 a StPO - liegenden Zeitraum zu vertagen (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611 f/Bd. 68) damit begründet, daß dem Angeklagten und seiner Verteidigung am besagten Tag die Befundaufnahme des Sachverständigen für das Schiffahrtswesen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und das Gutachten des Sprengsachverständigen Ing. HEMMER zugekommen sei; als "nautischer und sprengtechnischer Laie" sei jedoch der Angeklagte nicht in der Lage, einem Sachverständigengutachten "auf gleicher Ebene zu begegnen", weshalb er die ihm ausgehändigten Unterlagen (der genannten Sachverständigen) durch den "ihm zur Verfügung stehenden" Sachverständigen für Schiffsprengtechnik Dr. AL-HASANI (aus Manchester) auswerten lassen wolle.

Dieser Antrag wurde vom Schwurgerichtshof unter Hinweis auf § 126 StPO mit der Begründung abgewiesen, daß die Gutachten klar und widerspruchsfrei seien, so daß kein Zweifel an deren Richtigkeit bestehe. Den Erwägungen des Schwurgerichtshofes - der das bezügliche Begehren ersichlich auch als Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gewertet, die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen jedoch verneint hat - ist noch hinzuzufügen, daß der Verteidiger den Vertagungsantrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt hat, daß "allen Beweisanträgen, die die Verteidigung gestellt hat, stattgegeben wird" (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611/Bd. 68). Hinzu kommt, daß die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung (§ 221 Abs. 1 StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung ist vielmehr, sofern sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, ausdrücklich untersagt (RZ 1960, 12).

Soweit aber die begehrte Vertagung der Hauptverhandlung dem Zweck dienen sollte, der Verteidigung die Vorlage einer - nunmehr in der Rechtsmittelschrift angeführten - Stellungnahme des zuvor genannten Dr. AL-HASANI zu den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER zu ermöglichen, genügt der Hinweis, daß die Strafprozeßordnung als Sachverständigenbeweis nur den Beweis durch Sachverständige kennt, die das Gericht bestellt und beeidigt hat. Ein "Privatsachverständiger" ist daher kein Sachverständiger im Sinn der Strafprozeßordnung. Nur in Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier allerdings nicht vor - insbesondere dann, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht mehr in der Lage sein sollte, jenen Befund zu erheben, den der allenfalls schon vor ihm von einer Prozeßpartei privat beigezogene Sachverständige noch erheben konnte, werden die Befunde und Gutachten der von einem Prozeßbeteiligten privat in Anspruch genommenen Sachverständigen als für die Entscheidung der Strafsache bedeutsame Urkunden anderer Art im Sinn des § 252 Abs. 2 StPO anzusehen sein (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 106 ff zu § 118 und ENr. 109 ff zu § 252). Demnach könnte ein derartiges Privatgutachten lediglich dazu dienen, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über erhebliche Umstände des Straffalles Aufklärung zu verschaffen, die Fachwissen erfordert, und ihnen solcherart - ohne daß dies zu einer Verfahrensverzögerung führen darf - zweckdienliche Anträge und Fragen an gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermöglichen (ÖJZ-LSK 1979/369). Da das Nichtigkeitsverfahren ausschließlich der Überprüfung der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dient, können zudem Neuerungen, das sind neue Tatsachen und Beweismittel, durch welche die Verfahrensgrundlage gegenüber der Vorinstanz erweitert wird, vom Rechtsmittelgericht nicht berücksichtigt werden. Demzufolge war auch auf das "Privatgutachten" des Schiffahrtssachverständigen Dipl.Ing. GUTSCHE vom , welches dem Obersten Gerichtshof vom Verteidiger am mit dem Ersuchen vorgelegt wurde, "dieses Gutachten der Sachentscheidung zugrundezulegen", nicht einzugehen.

Wenn der Beschwerdeführer noch ins Treffen führt, daß der Sachverständige für das "Schießwesen" (WIESER) in einem Gutachten "vor der Schiffsuche geirrt" habe und in der Folge ohne Angabe von Gründen entlassen worden sei, so daß seine "Auffassungen bzw. Wahrnehmungen bei der Schiffsuche" im Dunkeln geblieben seien, genügt - abgesehen von der fehlenden Substantiierung - der Hinweis, daß (auch) der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat, daß nur mehr ein Sprengsachverständiger zur "L*****-Suche" mitfährt und an der weiteren Befundaufnahme teilnimmt (ON 2112, 54. Verhandlungstag, S 539/Bd. 68). Um im gegebenen Zusammenhang die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO zu schaffen, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen und eine darauf Bezug habende Beschlußfassung des Schwurgerichtshofes zu erwirken (§ 238 StPO).

Durch den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am (ON 2112, 28. Verhandlungstag, S 563/Bd. 68) gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines "Ortsaugenscheines" auf einem hiezu geeigneten Truppenübungsplatz (wie etwa Hochfilzen), wo ein Container im Gewicht von 18 Tonnen mit 50 kg Nitropenta von geeigneten Sprengmeistern des Österreichischen Bundesheeres gesprengt werden möge, sollte der Nachweis erbracht werden, daß "das Sachverständigengutachten" - ersichtlich gemeint jenes der Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER vom , ON 1674/Bd. 56) - "nicht nur unrichtig ist, sondern, daß eine Sprengung der L***** wie sie hier - gemeint "mit einer Sprengladung von 50 kg Nitropenta, plaziert in einer Lattenkiste zwischen Spant 54 und 59, unmittelbar über dem Schiffboden mit hoher Wahrscheinlichkeit" (ON 1674, S 481/Bd. 56) - behauptet wurde, in dieser Weise nicht stattgefunden haben kann". Der Schwurgerichtshof lehnte diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom mit der Begründung ab, daß das Ergebnis des (vom 16.Jänner bis durchgeführten Ortsaugenscheines im Indischen Ozean ein klares Schadensbild ergeben habe und auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse ein neues (ergänzendes) Gutachten erstattet worden sei (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 621/Bd. 68).

Die Verfahrensrüge ist auch in diesem Punkt nicht berechtigt. Die im Ergebnis zutreffende Argumentation des Schwurgerichtshofes ist zunächst noch dahin zu ergänzen, daß nach der Stellung des in Rede stehenden Beweisantrages - und noch vor Durchführung der Schiffsuche im Indischen Ozean - ohnedies zwei derartige "Ortsaugenscheine" stattgefunden haben. Nach Durchführung von Sprengungen am 17. und in Hochfilzen erklärten sowohl der Staatsanwalt als auch die Verteidiger, daß sie auf die Versprengung des gesamten von E***** seinerzeit (anläßlich der im Beisein des Angeklagten am Truppenübungsplatz Hochfilzen und am Truppenübungsplatz Bruckneudorf durchgeführten und filmisch festgehaltenen "detonationsmechanischen Übungen") als verbraucht gemeldeten (Spreng-)Materials verzichten (ON 2112,

43. Verhandlungstag, S 233 und 44. Verhandlungstag, S 235, 237/Bd. 68). Darüber hinaus wurden am am Truppenübungsplatz Allentsteig 43 kg Sprengstoff zur Explosion gebracht (50. Verhandlungstag, S 491/Bd. 68). Hinzu kommt, daß abgesehen davon, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Ing. HEMMER eine Sprengung an sich nicht reproduzierbar ist (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 569/Bd. 68), es sich hinsichtlich Art und Menge des zuvor bezeichneten Sprengstoffes (Nitropenta) um gutachtliche Annahmen der Sprengsachverständigen handelt, die ausgehend zunächst von dem auf Grund (insbesondere) der Aussagen der vernommenen Schiffbrüchigen angenommenen Schadensereignis und sodann an Hand des im Zuge der Schiffsuche im Indischen Ozean tatsächlich festgestellten Schadensbildes Aufschluß darüber geben sollten, welche Mindestmenge eines bestimmten Sprengstoffes - hier bei Annahme der Verwendung des überaus kräftigen und brisanten militärischen Sprengstoffes Nitropenta (vgl. ON 1674, S 417, 419/Bd. 56) - für die Herbeiführung des vorliegend aufgetretenen Schadens jedenfalls erforderlich gewesen ist. Insoweit gelangten die Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER bereits im Gutachten vom (ON 1674/Bd. 56) zur Frage, ob das Motorschiff L***** aus der Sicht von Sprengsachverständigen mit Sprengmitteln versenkt worden sein konnte, ferner wie diese Sprengmittel hätten plaziert sein müssen, welche Art von Sprengmitteln dabei Verwendung gefunden haben können und auf welche Art und Weise eine allfällige Zündung erfolgt sein konnte, unter Verwertung des Untersuchungsergebnisses des Germanischen Loyds (ON 1043/Bd. 41) und dem vom Sachverständigen Dipl.Ing. WIMPISSINGER nach Vornahme von Modellversuchen erstatteten Gutachten zum Ergebnis, daß eine Versenkung der "L*****" mit einer Sprengladung von 50 kg Nitropenta, plaziert in einer Lattenkiste zwischen Spant 54 und 59, unmittelbar über dem Schiffsboden, mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich sei (vgl. abermals ON 1674, S 481/Bd. 56). Dabei wurde von den zuerst genannten Sachverständigen auf die am Gelände der Firma "P*****" in Piesting aufgefundenen Gegenstände ebenso Bedacht genommen wie auf die Auswertung der bei den zuvor bezeichneten "detonationsmechanischen Übungen" über Veranlassung des Angeklagten gemachten Filmaufnahmen (ON 1674, S 201/Bd. 56). Die damaligen Annahmen der Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER wurden zudem durch das hierauf am von

Prof. AMERSDORFFER aus nautisch-seemännischer Sicht erstattete Gutachten (ON 1796/Bd. 61) bestätigt, der ebenso wie der Sachverständige Dipl.Ing. WIMPISSINGER (im Gutachten ON 1790/Bd. 60) zur Überzeugung gelangte, daß eine Explosion im Laderaum des Schiffes, von der beide Laderäume betroffen waren, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache für den Untergang der "L*****" anzusehen sei. Diese den Sachverständigen damals zur Verfügung gestandenen Grundlagen wurden durch das Ergebnis der Schiffsuche, insbesondere durch die Schadensbilder - so insbesondere das Fehlen des Vorschiffes - und die an den im Trümmerfeld vorgefundenen Teilen zu beobachtenden Sprengverformungen signifikant erweitert. Darauf aufbauend, gelangte der Sprensachverständige Ing. HEMMER, der ebenso wie der Sachverständige Dipl.Ing. Dr. STRASSER an der Schiffsuche im Indischen Ozean teilgenommen hatte (vgl. dessen Bericht hierüber ON 2107/Bd. 68) abermals zum Ergebnis, daß die "L*****" auf Grund des gesamten Schadensbildes zweifelsfrei nur auf Grund einer Explosion im Inneren des Schiffes gesunken sein konnte. Korrekturen waren lediglich in Ansehung der Plazierung des Sprengstoffes - nunmehr zwischen Spant 84 und 88 - und hinsichtlich der zum Einsatz gelangten Sprengstoffmenge erforderlich (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 567, 569, 573/Bd. 68).

Demzufolge wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung ergänzend zur seinerzeitigen Antragstellung begründet darzutun, aus welchen Erwägungen erwartet werden kann, daß der von ihm am 28. Verhandlungstag () beantragte Sprengversuch ein über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgehendes Ergebnis haben werde (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 19 zu § 281 Z 4) und insofern für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschwornen von Bedeutung ist, weil andernfalls mit Rücksicht auf die eingangs angestellten grundsätzlichen Erwägungen davon auszugehen war, daß es sich lediglich um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt, der zur Wahrheitsfindung nichts beitragen, wohl aber das Verfahren erheblich verzögern könnte (vgl. § 199 Abs. 2 letzter Satz StPO).

Daß - wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist (ON 2140, S 506 ff/Bd. 68) - der von der Verteidigung nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens beigezogene Dr. AL-HASANI offensichtlich gleichfalls davon ausgeht, daß der am Schiff aufgetretene Schaden durch eine Explosion verursacht wurde, sei in diesem Zusammenhang nur noch der Vollständigkeit halber erwähnt. Hinzu kommt, daß abgesehen von der Unmöglichkeit eine Sprengung exakt zu reproduzieren, die akustische Intensität einer hier aktuellen verdämmten (vorbereiteten) Explosion vom Umfang und Ausmaß der Verdämmung abhängig ist, wobei auch noch beachtet werden muß, daß sich bei einer Detonation im Innenraum des Schiffes der Schall nicht frei ausbreiten konnte (ON 1749/Bd. 59; ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 563, 567, 569, 591, 593/Bd. 68). Geht man aber von den Gutachten der Sachverständigen Ing. HEMMER und Dipl.Ing. Dr. STRASSER aus, wonach die "L*****" auf Grund der im Innenraum des Schiffes stattgefundenen Explosion überaus rasch, nämlich während eines Zeitraumes von ca. 90 Sekunden (bis 3 Minuten) gesunken ist - siehe hiezu insbesondere die Berechnungen des Sachverständigen Prof. AMERSDORFFER im Gutachten ON 1796, S 213 ff/Bd. 61 -, dann ist der die darauf Bezug habenden Angaben der als Zeugen vernommenen Schiffbrüchigen vollständig ignorierende Beschwerdeeinwand, es habe bis heute nicht geklärt werden können, wieso ein derartiger Vorgang von der Schiffsbesatzung völlig unbemerkt blieb, überhaupt unverständlich; ergibt sich doch gerade aus den Aussagen dieser Zeugen, daß sie auf Grund des für sie völlig überraschend aufgetretenen gewaltigen, von einem Knall und fürchterlichem Krachen begleiteten - als Katastrophe zu

definierenden - Ereignisses Verletzungen davontrugen, einen Schock erlitten und um ihr Leben fürchteten (vgl. Kapitän Jacob P*****, S 205 ff/Bd. 4, 65, 185 ff/Bd. 25, S 93 ff/Bd. 67, ON 2112, 19. Verhandlungstag, S 103, 105, 121, 139/Bd. 68; dessen damalige Ehefrau Adriana Huberdina van der L*****, S 233 ff, 237, 291, 293, 303/Bd. 4, ON 2112, 18. Verhandlungstag, S 479, 483, 485/Bd. 68; Steuermann Jacobus Nicolaas van B*****, S 247, 313 ff, 335, 337/Bd. 4, S 371 ff/Bd. 36, ON 2112,

18. Verhandlungstag vom , S 573 ff/Bd. 68 und am vor der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel im Verfahren gegen Hans Peter D***** zum AZ 591 Js 17418/89,

S 241 ff/Bd. 67).

Durch die Abweisung des bezeichneten Beweisantrages wurden demnach Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer gerügte Abweisung des in der Hauptverhandlung vom gestellten Antrages auf Einvernahme der (in der Hauptverhandlung noch nicht vernommenen drei) weiteren Besatzungsmitglieder der "L*****", nämlich Jorge Oswald da C*****, Emanuel Jesus de C***** und Gomes de B*****. Die Vernehmung der Genannten wurde zunächst als Augenzeugen der Vorgänge beim Untergang des Schiffes zum Nachweis dafür begehrt, daß ein Zusammenhang zwischen dem Angeklagten und der Unfalls- bzw. Untergangsursache des Motorschiffes L***** nicht gegeben sei (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611/Bd. 68). In der Hauptverhandlung vom wurde das Beweisthema dahin modifiziert, durch die Vernehmung dieser Personen könne der Nachweis erbracht werden, daß sie, wie auch die übrigen Besatzungsmitglieder der "L*****", Zugang zu allen Räumen des Schiffes hatten; die Anbringung eines Zeitzünders erscheine daher schon wegen dessen leichter Entdeckbarkeit sinnwidrig (ON 2112, 56. Verhandlungstag, S 627, 629/Bd. 68).

Das Schöffengericht lehnte den Antrag auf Ausforschung und Vernehmung der weiteren Besatzungsmitglieder mit der Begründung ab, daß die Genannten zum beantragten Thema, der Angeklagte habe mit der Sprengung der "L*****" nichts zu tun, keine Aussagen machen könnten (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 619/Bd. 68).

Es trifft zwar zu, daß es sich bei den in Rede stehenden Personen ebenfalls um Zeugen des Unterganges der "L*****" handelt; auch ist der Beschwerde einzuräumen, daß es unzulässig ist, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. ssen ungeachtet hat jedoch das Gericht - wie bereits dargelegt wurde - stets zu prüfen, ob durch die Aufnahme des Beweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ergebnis erzielt werden kann und inwieweit letzteres geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (ÖJZ-LSK 1979/82). Wo mit einem dazu dienlichen verläßlichen Resultat schon nach der Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muß vom Antragsteller auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Fall (entgegen aller Erfahrung) das Gegenteil erwartet werden kann. Schon aus diesen Erwägungen ist der im zuvor bezeichneten Zwischenerkenntnis enthaltenen Auffassung des Schwurgerichtshofes beizupflichten. Soweit nämlich durch die genannten Zeugen ganz allgemein nachgewiesen werden sollte, daß der Angeklagte mit dem Untergang des Schiffes in keinem Zusammenhang stehe, mangelt dem Antrag schon in Ansehung des Beweisthemas die erforderliche Konkretisierung, zumal der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, daß die in Rede stehenden ehemaligen Mitglieder der Schiffsbesatzung bei der Beladung der "L*****" im Hafen von Chioggia mitwirkten bzw. dort Beobachtungen hinsichtlich der Anwesenheit und des Auftretens des Angeklagten machen konnten. Da bei der Antragstellung nicht begründet dargetan wurde, aus welchen Erwägungen erwartet werden kann, daß die Zeugenvernehmung der drei weiteren Schiffbrüchigen über die bisher - insbesondere durch die Vernehmung des Steuermannes, des Kapitäns und dessen (damaliger) Ehefrau - gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Ergebnisse haben werde und insofern für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschwornen von Bedeutung ist, läuft das bezügliche Begehren insoweit auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus.

Nicht anders verhält es sich mit dem - ebenso nur ganz allgemein gehaltenen - Beweisthema des Schiffunterganges an sich. Denn angesichts der von den Zeugen P*****, van B***** und van der L***** vor dem Landgericht Rotterdam (S 205 ff/Bd. 4), vor dem Untersuchungsrichter (ON 579/Bd. 25, ON 789/Bd. 36) sowie in der Hauptverhandlung (ON 2112, 28. Verhandlungstag, S 471 ff, 523 ff und 19. Verhandlungstag, S 1 ff, 83 ff/je Bd. 68) von den Zeugen P***** und van B***** auch noch im bereits zuvor bezeichneten, gegen Hans Peter D***** bei der Staatsanwaltschaft Kiel anhängigen Verfahren (S 93 ff, 241 ff/Bd. 67) hiezu im wesentlichen stets gleichlautenden Angaben, die zudem mit den Befunden der Schiff- und Sprengsachverständigen, insbesondere aber auch mit den Ergebnissen der Schiffsuche im Einklang stehen, hätte es auch insoweit der Nennung konkreter Gründe bedurft, weshalb bei der gegebenen Sachlage gerade von diesen (weiteren) Besatzungsmitgliedern ein über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgehendes Ergebnis erwartet werden könnte; dies umso mehr, als die drei zur Vernehmung beantragten Zeugen über ihre Wahrnehmungen beim Untergang der "L*****" ohnehin schriftliche Erklärungen (erliegend in ON 970) abgegeben haben und Jorge Oswald da C***** als damaliger Assistent-Maschinist hiezu (am ) auch als Zeuge vor dem Landgericht Rotterdam Angaben gemacht hat, die in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Besatzungsmitglieder P*****, van B***** und van der L***** übereinstimmen. So hat der zuletzt genannte da C***** zum Ausdruck gebracht (S 235 ff/Bd. 4), daß er plötzlich einen Stoß verspürte, dabei aus Richtung des Vorderschiffes einen Knall hörte, ferner daß die plötzliche "Explosion" von einem nebelartigen Rauch begleitet gewesen sei, daß die Zeit, die zwischen dem Knall und dem Verschwinden des Schiffes unter der Wasseroberfläche verstrich, so kurz gewesen sei, daß er nur mehr Gelegenheit hatte, auf das Deck zu rennen und über Bord zu springen sowie daß er vom "Dingi" ("Rettungsfloß") aus verschiedene Stücke Holz im Wasser treiben gesehen habe. Ebenso ist den Angaben des (Kochs) Gommes de B***** zu entnehmen, daß er auf Grund einer heftigen Bewegung nach oben geschleudert worden, daraufhin zu Boden gefallen sei, wodurch er an der Hand verletzt wurde, daß er durch die Ereignisse sehr aufgeregt gewesen sei, die Küche verlassen und sich auf das Deck begeben habe, wo er beobachten konnte, daß der Bug des nach rechts krängenden Schiffes bereits unter Wasser war (ON 1790, S 565, 567/Bd. 60).

Soweit aber durch die Vernehmung der beantragten Zeugen auch nachgewiesen werden sollte, daß sämtliche Besatzungsmitglieder Zutritt zu allen Räumen des Schiffes hatten, genügt der Hinweis, daß Gegenteiliges im gesamten Verfahren ohnedies nie behauptet wurde. Hinzu kommt, daß nach übereinstimmender Sachverständigenmeinung eine Zündvorrichtung samt Schalter bei der Beladung des Schiffes ohne Schwierigkeiten und besondere Auffälligkeit derart angebracht werden konnte, daß eine Entdeckung nicht zu befürchten war (ON 1674, S 203, 275, 379 ff/Bd. 56; ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 575, 577, 597/Bd. 68).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch einwendet, von einem "Ausschließlichkeitscharakter" des Gutachtens des Sprengsachverständigen Ing. HEMMER könne auch insoweit keine Rede sein, weil der Genannte in der Hauptverhandlung vom auf Befragen durch den Verteidiger des Mitangeklagten E***** zunächst erklärte, ein Gutachten könne nichts ausschließen, dann aber im Gegensatz dazu eine von außen erfolgte Sprengung der "L*****" ausdrücklich ausgeschlossen habe, gibt er - aus dem Zusammenhang gerissen - bloß einzelne Passagen des bezüglichen Gutachtens wieder. Während nämlich der Sachverständige Ing. HEMMER eine Sprengung des Schiffes von außen unter Hinweis auf das Fehlen sämtlicher dafür typischen Merkmale jedenfalls ausgeschlossen hat (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 563, 569/Bd. 68), bezieht sich die von der Beschwerde relevierte Passage, man könne bei einem Gutachten grundsätzlich nichts ausschließen, ganz eindeutig auf die Frage, welcher konkrete (militärische oder zivile) Sprengstoff letztlich tatsächlich angewendet worden ist (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 583/Bd. 68).

Aus den dargelegten Gründen ist sohin entgegen der Beschwerdeauffassung nicht mehr von Belang, ob angesichts der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausforschung und Ladung der beantragten ausländischen Zeugen C*****, da C***** und de B***** auch noch von für das Gericht unerreichbaren Beweismitteln gesprochen werden kann (Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 104 zu § 281 Z 4).

Die Abweisung des vom Verteidiger am gestellten Antrages, dem Sprengsachverständigen Ing. HEMMER "sämtliche Untersuchungen und Berechnungen aufzutragen, die aus Zeitmangel bei der Schiffsuche und Befundaufnahme unterblieben sind bzw. ihm ein schriftliches Gutachten aufzutragen, zum Beweis dafür, daß eine Sprengung von außen möglich gewesen ist" (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611/Bd. 68), wurde vom Schwurgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, daß sich aus dem Gutachten des genannten Sachverständigen "eindeutig nachvollziehbar und widerspruchslos" ergebe, daß eine Sprengung von außen nicht stattgefunden haben kann; im Gegensatz zu den früheren Berechnungen sei nunmehr (auf Grund des Ergebnisses der Schiffsuche) das Schadensbild exakt bekannt (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 617/Bd. 68).

Da - wie bereits dargelegt wurde - die im Verlauf des abgeführten Beweisverfahrens (unter Befassung mehrerer Sachverständigen) erstatteten Gutachten über die Ursache des Unterganges der "L*****" durch das Ergebnis der Schiffsuche in ihrer Kernaussage, daß die "L*****" zufolge einer im Innenraum des Schiffes erfolgten Explosion gesunken ist, bestätigt wurde, ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - der in Rede stehende Beweisantrag, der ersichtlich darauf abzielt, dem Sprengsachverständigen sämtliche, d.h. alle überhaupt nur irgendwie möglichen weiteren Untersuchungen und Berechnungen aufzutragen, zu Recht abgewiesen worden. Daran vermag der - zudem rein polemische - Beschwerdeeinwand nichts zu ändern, daß für die vor der Schiffsuche erstellten Gutachten "enorme Kosten" aufgewendet worden seien, wogegen für die Auswertung der nun tatsächlich vorhandenen Ergebnisse (der Schiffsuche) weder Zeit noch Geld zur Verfügung stehe. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Gutachten der Sachverständigen Prof. AMERSDORFFER und Dipl.Ing. WIMPISSINGER sowie die "Vorgänge in der Schiffsversuchsanstalt Brigittenauerlände" (ersichtlich gemeint die Untersuchungen in der Schiffbautechnischen Versuchsanstalt in 1200 Wien, Brigittenauerlände 256) nennt, so spricht er damit durchwegs Verfahrensergebnisse an, die schon vor der (erfolgreichen) Schiffsuche zum gleichen Ergebnis führten. Auf Grund des Ergebnisses der in der Zeit vom 16.Jänner bis im Indischen Ozean durchgeführten Schiffsuche, bei der ein beschädigtes Schiff (Schiffswrack) - dessen Konstruktion und Aussehen mit dem Plan der "L*****" identisch ist - sowie in einiger Entfernung davon ein (dazu gehöriges) aus zahlreichen kleinen und großen verformten und unverformten (Schiffs- und Ladungsteilen) bestehendes Trümmerfeld (im Ausmaß von ca. 1.000 m x 500 m) gefunden und in mehreren Tauchgängen mit einem ferngesteuerten Unterwasserfahrzeug (mittels Video- und Fotokamera) zahlreiche Wrack- und Ladungsteile dokumentiert wurden (ON 2107/Bd. 68), mußte der Sprengsachverständige Ing. HEMMER sein (früheres) Gutachten, wonach auf der "L*****" eine Explosion stattgefunden hat, die - unter Ausschluß einer Explosion von außen etwa durch Torpedo oder Mine - jedenfalls im Innenraum des Schiffes erfolgt sein muß (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 561, 563/Bd. 68) - wie bereits dargetan wurde - lediglich dahin (abändernd) ergänzen, daß die Sprengung nicht im hinteren Laderaum, sondern auf Grund des Gesamtschadensbildes im vorderen Laderaum zwischen Spant 84 und 88 direkt auf dem Doppelboden des Schiffes aufliegend erfolgt sein mußte, und daß bei der Verwendung eines militärischen Sprengstoffs nicht 50 kg, sondern eine größere Menge zum Einsatz gelangt sein konnte. Bei dieser Sachlage wäre es jedenfalls Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, durch Angabe konkreter Gründe darzutun, weshalb durch - zudem nicht näher konkretisierte - langwierige, zeit- und kostenaufwendige zusätzliche Untersuchungen und Berechnungen ein der weiteren Aufklärung dienliches Ergebnis überhaupt erwartet werden konnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich der vom Schwurgerichtshof am gefaßte Beschluß betreffend die Suche nach der "L*****" (ON 2112, 36. Verhandlungstag, S 565/Bd. 68) modizifiert in der Hauptverhandlung vom (ON 2112, 47. Verhandlungstag, S 449 f/Bd. 68) auch auf eine allfällige Entnahme und Auswertung von Metallproben bezieht. Denn nach den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER wäre angesichts des Umstandes, daß das Schiffswrack in einer Tiefe von 4.180 m auf sehr lockerem Sediment zu liegen kam, was zu einem Versinken von Teilen bis zu einem Gewicht von ca. 50 kg führte, eine Bergung von Metallteilen wenn überhaupt, so nur mit größten technischen Schwierigkeiten, möglich (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 575, 601/Bd. 68).

Davon ausgehend konnte aber, der Beschwerdeauffassung zuwider, auch der weitere Antrag des Angeklagten, das Gericht solle Standbilder von den am Meeresboden vorgefundenen Anlageteilen anfertigen lassen und ein Gutachten durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Anlagebau unter Berücksichtigung der dem Gericht am übergebenen Wiegescheine im Original und des darüber eingeholten Gutachtens unter Berücksichtigung des Gewichtes der Stahlkonstruktionen von 148.300 kg der (Kohlenförder-)Anlage in O***** erstellen lassen (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 609/Bd. 68), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Der Schwurgerichtshof lehnte die bezügliche Beweisaufnahme, die den Nachweis erbringen sollte, daß es sich bei den "überwiegend vorgefundenen Teilen nicht um Teile der Anlage in O*****" handle, mit der Begründung ab (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 617/Bd. 68), daß die auf dem Meeresgrund aufgenommenen Filme keineswegs die vollständige Ladung des Schiffes wiedergeben und daß andererseits Teile, wie zB eine Mühle mit der Aufschrift "WEDAG", nicht nur für einen Sachverständigen, sondern auch schon für einen Laien eindeutig als Bestandteil der bezeichneten Kohlenaufbereitungsanlage zu erkennen seien; im übrigen lasse sich eine gewichtsmäßige Aufgliederung auf Grund von Fotos gar nicht vornehmen.

Auch in diesem Zusammenhang ist hiezu ergänzend noch der Umstand zu beachten, daß nach den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER bei dem durch die Explosion ausgelösten Trümmerflug und Splitterregen Teile bis zu einem Gewicht von ca. 50 kg im lockeren Sediment am Meeresgrund versunken und demzufolge nicht sichtbar sind (vgl. insbesondere ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 575/Bd. 68). Bei dem Einwand aber, die Identifizierung "eines einzigen Teiles der O*****-Anlage", nämlich einer Mühle mit der Aufschrift "WEDAG" sage "noch immer nichts über den überwiegenden Teil der Ladung" aus, übergeht der Beschwerdeführer zum einen, daß es sich bei dem in Rede stehenden Maschinenteil mit der Aufschrift "WEDAG" keineswegs um den "einzigen" zuordenbaren Teil der Ladung handelt; bei den Tauchgängen konnten vielmehr unter anderem auch ein Container, dessen Nummern in der Originalladeliste (vom Jänner 1977) aufscheint, aber auch Maschinenteile mit sich wiederholender Aufschrift wie "Z*****", "B 1", "B 10" und verschiedenen Zahlen - wie "02010", "02337", "02354", "04102" - gesichtet werden (vgl. ON 2107, insbesondere S 133 f, 171 ff/Bd. 68 iVm ON 18/Bd. 5 und Beilagen ON 848, ferner ON 2111). Zum anderen dürfen dabei die weiteren darauf Bezug habenden Verfahrensergebnisse nicht außer Betracht bleiben, so etwa der im Mai 1971 erfolgte Ankauf der Kohlenförderanlage von der "H*****-W*****-Bergbaugesellschaft durch den Angeklagten und (den in Deutschland abgesondert verfolgten) Hans Peter D***** als Repräsentanten der Firma O*****-GesmbH um den Betrag von 680.000 S (Beilagen 43, 45 bis 47 im Beilagen-Band ON 840), das Verbringen von (zum Teil unsachgemäß) demontierten Teile dieser Anlage nach Piesting auf das Gelände der Firma "P*****" GesmbH, der Transport dieser Teile nach Entrosten und Neulackierung (S 401 f, 419/Bd. 1, 51 d, 456/Bd. 11, ON 848, Beilage 1) sowie weiterer Gegenstände - darunter (vom Bundesheer zur Verfügung gestellte) Triebwerke (S 403/Bd. 1, 71/Bd. 2) Nutzeisen wie Bleche, Formrohre und U-Eisen (S 205/Bd.6) eine von der Firma "S*****-TECHNIK" angeschaffte Ionenimplantationsanlage (S 265/Bd. 5, 327 ff/Bd. 11, 443/Bd. 16, 205, 215/Bd. 19) und ein von der Firma C*****-M***** kostenlos zur Verfügung gestellter (wirtschaftlich wertloser) Bitumenextruder (S 48/Bd. 20, 13, 39/Bd. 23, ON 849 Beilage 101) - der teils unter Umgehung einer ordnungsgemäßen Zollabfertigung (S 33 ff, 39, 467, 475/Bd. 1, ON 18 S 183/Bd. 5, ON 457/Bd. 16, 485/Bd. 17) durch Transportunternehmungen bzw. per Bahn nach Chioggia erfolgte (Zeugen Johann M*****, ON 840, Beilage 38; 113; S 456/Bd. 11, ON 2112, 15. Verhandlungstag, S 223 ff/Bd. 68; Karl SCH*****, S 261/Bd. 11, 12. Verhandlungstag, S 451 ff/Bd. 68, Karl G*****, ON 842, Beilage 244, S 1 ff/Bd. 14, ON 2112, 5. Verhandlungstag, S 449 ff/Bd. 68, ferner die ohne Überprüfung der Gewichtsangaben (Zeuge SC*****, S 205, 257 f/Bd. 25, ON 2112, 33. Verhandlungstag, S 249 ff/Bd. 68) erfolgte Beladung der "L*****" in den Nächten zum 5. und , bei der abweichend von den - insbesondere bei Ladungen im hier aktuellen Umfang - allgemein üblichen Gepflogenheit neben den von ihnen beauftragten Personen auch die Ladungseigentümer selbst - also auch der Angeklagte - anwesend waren (S 239 ff, 255, 259/Bd. 4, ON 1796, S 41, 265/Bd. 61, ON 2112, 18. Verhandlungstag, S 529 ff, 19. Verhandlungstag, S 85 ff, 137/Bd. 68).

Die weiteren - abermals polemischen - Beschwerdeausführungen hiezu, vom Geschwornengericht seien nur jene Indizien als "relevant betrachtet" worden, die "das vorgefaßte Argumentationsschema stützen", ohne daß auch nach "Indizien gesucht" worden wäre, die dem "Argumentationsschema der Anklagebehörde" widersprächen, verkennen die Anfechtungsmöglichkeit gegen Urteile der Geschwornengerichte; sie lassen zudem die erforderliche Substantiierung vermissen und sind demzufolge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Mit dem Hinweis aber, es wäre auf jeden Fall eine erschöpfende Auswertung der Suchaktion hinsichtlich aller Bestandteile der Fracht unerläßlich gewesen, wogegen dem Beschwerdeführer "genau im verfahrensentscheidenden Moment die Beweiskette abgeschnitten" worden sei, weil man einfach davon ausgegangen sei, daß das Schiff von innen gesprengt, daher versunken und die Annahme des Versicherungsbetruges gerechtfertigt sei, ohne daß die grundsätzlichen Fragen "wer, was, womit, mit wem, wann, wo" überprüft worden wären, wie auch mit dem - im Rahmen der Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO erhobenen - Einwand, es wäre auch noch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Meeresbiologie zur Klärung der Frage erforderlich gewesen, wieso Teile der Ladung und des Wracks "nahezu ohne maritimen Bewuchs von Mikroorganismen" geblieben seien, wird der Sache nach das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen gerügt. Eine Ablehnung oder Nichterledigung von (durch ihn bzw. seine Verteidiger gestellten) darauf abzielenden (konkreten) Anträgen, wie sie der - nach Art des Vorbringens - hier zur Beurteilung stehende Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO für die Urteilsanfechtung wegen Verfahrensmängeln fordert, behauptet der Beschwerdeführer indes selbst nicht.

Das gesamte Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 5) läuft sohin der Sache nach darauf hinaus, die Gutachten der Sachverständigen, insbesondere jene des Sprengsachverständigen Ing. HEMMER in Zweifel zu ziehen. Insoweit sei nur der Vollständigkeit halber noch erwähnt, daß nach der Strafprozeßordnung ein weiterer (zweiter) Sachverständiger nur dann beizuziehen ist, wenn der Befund des bereits beigezogenen Sachverständigen dunkel, unbestimmt ode mit sich oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch stehend ist oder sich zeigt, daß dessen Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen werden können und wenn sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung dieses Sachverständigen beseitigen lassen (§§ 125, 126 StPO) oder wenn die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist (vgl. § 118 Abs. 2 StPO), wobei als schwierig eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden kann, wenn der beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit beantworten konnte, was jedoch vorliegend nicht zutraf (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 66 ff zu § 118).

Zusammenfassend kann daher entgegen der Beschwerdeauffassung in der Ablehnung der in der Hauptverhandlung begehrten Beweisaufnahmen - und nur insoweit ist der Angeklagte, wie nochmals betont sei, zur Geltendmachung einer Verfahrensrüge nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO legitimiert - eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nicht erblickt werden.

Als nicht berechtigt erweist sich aber auch die Rüge aus der Z 10 a des § 345 Abs. 1 StPO, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Tatsachenfeststellungen mit der Argumentation geltend macht, das Ergebnis der Suchaktion (nach dem Motorschiff L*****) stehe im Widerspruch zu dem von der Staatsanwaltschaft entwickelten "Szenario" und stelle die Aussagen der als Zeugen vernommenen Besatzungsmitglieder grundsätzlich in Frage. Da das Schiff nach Sachverständigenmeinung nunmehr im Vorderschiff und nicht durch eine in der Mitte des Schiffes angebrachte Sprengladung gesprengt worden sei, wären alle Zeugenaussagen über angebliche Anweisungen des Angeklagten (bei der Beladung der "L*****" im Hafen von Chioggia) betreffend die Plazierung von bestimmten Containern in der Schiffsmitte entwertet und unbrauchbar; die Frage, wer, wann und wo die Sprengladung ohne sachkundige Hilfe sachgerecht installiert haben soll, sei nach wie vor offen. Die von den "Sachverständigen, von der Staatsanwaltschaft und von Privatbeteiligten angebotenen Möglichkeiten einer Zündung" seien als geradezu untaugliche Mittel für das Gelingen einer erfolgreichen Sprengung anzusehen; zudem sei "die Wirkung der Detonation" völlig anders gewesen als auf Grund der Aussagen der Besatzungsmitglieder angenommen und in Versuchen experimentell nachvollzogen worden sei; Art und Schnelligkeit des Versinkens des Schiffes seien ebenfalls in Zweifel zu ziehen, weil auf Grund der Auswertung der Videofilme sämtliche Rettungsboote auf dem (gesunkenen) Schiff fehlten; immerhin hätten sich sechs - von zwölf (!) - Personen retten können bzw. gerettet werden können, obwohl sie sich an Stellen des Schiffes befunden hätten, die dessen sofortiges Verlassen nicht erlaubten; es habe auch noch Zeit bestanden, zwei "Dingi" zu Wasser zu bringen; schließlich seien auch die vom Schiffsprengexperten Dr. AL-HASANI (in der Rechtsmittelschrift erwähnten) Umstände nicht erhoben und verwertet worden. Demzufolge stelle die Auffindung des "wesentlichsten Objektes" (nämlich der "L*****") kein Endglied einer sich schließenden Beweiskette dar; das gesamte Beweisverfahren werde vielmehr dadurch in Frage gestellt und die gesamte Beweisführung zum "Anfangspunkt der Untersuchung über die Sprengung und Versenkung der L*****" zurückversetzt.

Die vom Beschwerdeführer solcherart abermals in Zweifel gezogene Explosion im Innenraum der "L*****" wurde indes durch das Ergebnis der Schiffsuche keineswegs in Frage gestellt, sondern wie sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER ergibt, im Ergebnis bestätigt, wobei eine Klärung dahin erfolgte, daß das fehlende Vorschiff in mehrere Teile zersprengt wurde, sodaß eine Explosion im hinteren Laderaum des Schiffes ausscheidet (ON 2107, ferner ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 557 ff/Bd. 68). Dies gilt gleichermaßen für die Zeugenaussagen der Besatzungsmitglieder P*****, van B***** und van der L*****, deren Angaben über den Untergang der "L*****" verglichen mit dem Ergebnis der Tauchuntersuchungen keine Abweichungen erkennen ließen, sondern den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER zufolge "eine Übereinstimmung in vielen Details" ergaben (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 603/Bd. 68). Daran vermag die Beschwerdebehauptung, die Genannten - aus dem Ausland angereisten - Zeugen seien im Rahmen ihrer in der Hauptverhandlung am 27. bzw. erfolgten Zeugeneinvernahme vom "Buchautor P*****", an den auch die Überweisung der Zeugengebühren erfolgte (ON 1941 bis 1943/Bd. 64), als "Art Bezugsperson" betreut worden, ebensowenig zu ändern wie der Hinweis, daß der Zeuge van B***** am bei seiner Vernehmung in dem bei der Staatsanwaltschaft Kiel gegen Hans Peter D***** anhängigen Ermittlungsverfahren erklärte, er werde seine "komplette Aussage vor dem Notar M*****", die bereits vorgeschrieben gewesen sei und die er im Interesse der Erben des beim Untergang der "L*****" zu Tode gekommenen Besatzungsmitgliedes B*****, nachdem ihm der Inhalt "ganz schnell vorgelesen" worden sei, unterfertigt habe (ON 756 S 229 ff/Bd. 36), am nächsten Tag zurückziehen. Werden doch dadurch seine mehrfach gemachten, im wesentlichen stets gleichlautenden Angaben über seine Beobachtungen beim Untergang der "L*****" in keiner Weise berührt (vgl. S 239 ff, 313 ff/Bd. 4, 371 ff/Bd. 36, ON 2112, 18. Verhandlungstag, S 523 ff, insbesondere 531, 533, 19. Verhandlungstag, S 1 ff, insbesondere S 17/je Bd. 68). Der Einwand, dem von den Schiffbrüchigen bekundeten überaus raschen Sinken der "L*****" stehe entgegen, daß sich immerhin sechs (d.h. die Hälfte) der damals auf dem Schiff befindlichen Personen unter Benützung von zwei - offensichtlich mittels Reißleine zu betätigenden (ON 1796, S 227/Bd. 61) - "Dingi" retten konnten, läßt erkennen, daß die Beschwerde den Umstand, daß "die Sprengladung den gesamten vorderen Teil des Schiffes zerriß", offensichtlich selbst nicht mehr in Frage stellt (ON 2140, S 520/Bd. 68).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, durch den rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Johann E***** mangle es an einem mit dem Untergang der "L*****" in Verbindung zu bringenden Zündungsspezialisten, sodaß - zumal auch bei den Tauchgängen im Indischen Ozean keine Anzeichen für eine bestimmte Zündungsart gefunden werden konnten - Anhaltspunkte für die Annahme einer gezielten Sprengung fehlen, liegen - auch insoweit - keine Beweisergebnisse vor, die nach den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung Zweifel, geschweige denn solche erheblicher Art, an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen erwecken könnten. Die Annahmen der Geschwornen finden insbesondere im zuvor bezeichneten Gutachten des Sprengsachverständigen Ing. HEMMER, wonach im Innenraum des Schiffes jedenfalls eine verdämmte - und damit vorbereitete - Explosion stattgefunden hat, deren Detonationsintensität von der Art der Verdämmung abhängt (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 567, 569, 575, 577, 591, 593, 597, 599, 601, 603/Bd. 68), aber auch in dem auffallenden Interesse (auch) des Angeklagten an der Beladung des Schiffes im Hafen von Chioggia, an der von der "L*****" einzuhaltenden Fahrgeschwindigkeit, der einzuhaltenden Route, den Stationen für die Bunkerung und in der Verpflichtung des Kapitäns zur regelmäßigen - bis täglichen - Positionsbekanntgabe des Schiffes eine tragfähige Stütze (vgl. insbesondere ON 1796, S 41, 265/Bd. 61; ON 2112, 18. Verhandlungstag, S 473, 429, 531, 533, 535, 547, 553 und 19. Verhandlungstag, S 17, 53 und 137 je Bd. 68). Hinzu kommt, daß der Angeklagte im Juli 1976 am Truppenübungsplatz Hochfilzen und im November 1976 am Truppenübungsplatz Bruckneudorf an jeweils mehrtägigen Sprengversuchen ("detonationsmechanischen Versuchen") unter der Leitung des Beamten der Heeresverwaltung im Dienstrang eines Majors Johann E*****, der nach Absolvierung einer Sprengausbildung (Sprengbefugtenkurs) beim Österreichischen Bundesheer die uneingeschränkte Sprengbefugnis erlangte und seinen Angaben zufolge im Sprengdienst einige Erfahrung besitzt, teilgenommen hat, wobei einige 100 kg Sprengstoff versprengt worden sind (vgl. insbesondere ON 2112, 39. Verhandlungstag, S 653 ff, 675, 691, 699, 715, 717; 40. Verhandlungstag, S 1 ff, 55, 57/je Bd. 68).

Mit all diesen Einwänden - gleiches gilt für die in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf (den bereits genannten) Dr. AL-HASANI ins Treffen geführten Umstände, wonach etwa die Lage und Richtung des Wracks zur eingehaltenen Fahrtrichtung des Schiffes, die Fahrgeschwindigkeit, die Meeresströmung und die Windverhältnisse, die Feststellung, ob die angenommene Stelle der Explosion mit der Lage des Trümmerfeldes und des Wracks in Einklang zu bringen sei, ferner wieviel Ladungsgut, welches zur Gänze filmisch festzuhalten gewesen wäre, im Trümmerfeld vorhanden sei, und die Feststellung der an den Stahlteilen aufgetretenen Verformungen zwecks Klärung der Frage, ob es sich um eine "schnelle Explosion" (mit Plastiksprengstoff) oder um eine "langsame Explosion" (Gas oder von außen) gehandelt habe, werden jedoch - wie die Prüfung der aktenkundigen Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit ergibt - keine derart schwierwiegenden Bedenken dargetan, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Bedenken (vgl. hiezu grundlegend EvBl. 1988/116 = NRsp 1988/203, 204) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen insoweit festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, der Schwurgerichtshof habe an der Beratung der Geschwornen hinsichtlich der den Mitangeklagten Johann E***** betreffenden Fragen teilgenommen (vgl. ON 2112, 57. Verhandlungstag, S 643, 647/Bd. 68), woraus die Beschwerde eine "Uninformiertheit" und "echte Überforderung" der Geschwornen abzuleiten sucht. Nicht anders verhält es sich schließlich bei dem von der Beschwerde unternommenen Versuch, durch Vorlage einer Broschüre der rumänischen Firma U***** mit dem Sitz in Bukarest und Bezugnahme auf die Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Dr. Constantin V*****, der allerdings bekundet hat, nicht zu wissen, ob dem bezüglichen Vertrag (über eine Uranerzaufbereitungsanlage) ein reales oder fiktives Geschäft zugrundeliege (ON 2112, 27. Verhandlungstag, S 391/Bd. 68), nachweisen zu wollen, daß schon der in dieser Broschüre dargelegte Umfang und Aufgabenbereich des genannten Unternehmens erkennen lasse, daß bei der Firma U***** "Scheingeschäfte sicherlich nicht an der Tagesordnung" gewesen seien und daher "derartige Behauptungen als wirtschaftliche Vermutungen bzw. Spekulationen betrachtet werden können". Abschließend sei hiezu noch klargestellt, daß es bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge nach § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO nicht auf die Stichhaltigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs. 3 StPO) ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrundeliegenden Beweiswürdigung ergeben.

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO liegt darum gleichfalls nicht vor.

Die auf § 345 Abs. 1 Z 11 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge schließlich läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Mit ihr beschwert sich der Angeklagte nämlich darüber, daß die Geschwornen in ihrem Wahrspruch letztlich deshalb zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt seien, weil sich der Schwurgerichtshof für den "Indizienbeweis" entschieden habe, obwohl die "andere Möglichkeit des unmittelbaren Beweises" bestanden habe; die rechtliche Beurteilung der Geschwornen habe sich somit nur auf unzureichendes Beweismaterial stützen können; insbesondere seien auch alle Unterlagen und Beweismittel, die als Indizien für das Betrugsfaktum herangezogen wurden, ungeeignet gewesen, einen verpönten Erfolg eintreten zu lassen, sie könnten zudem auch "strafrechtlich nicht unter den Begriff Beweismittel" subsumiert werden. Daß die vom Beschwerdeführer im Zivilverfahren vorgelegten Pläne nicht mit jenen der verschifften Ladung übereinstimmten - diese Pläne seien nämlich "zur Gänze an den Endabnehmer ausgehändigt worden und ein Konvolut hievon mit dem Schiff untergegangen" - stelle im Hinblick darauf, daß das Zivilgericht die Möglichkeit der Überprüfung des Vorbringens der klagenden Partei hatte, allenfalls einen Prozeßbetrug dar, erfülle jedoch keinesfalls die Tatbestandsvoraussetzungen eines schweren Betruges nach §§ 146, 147 StGB.

Damit sucht der Beschwerdeführer jedoch den behaupteten Rechtsirrtum nicht, so wie dies für die prozeßordnungsgemäße Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe nach § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 StPO erforderlich ist, aus dem Wahrspruch (und dem darauf beruhenden Urteil) selbst, also aus einem Vergleich des darin festgestellten Sachverhalts mit dem Gesetz abzuleiten; er vergleicht vielmehr den Wahrspruch mit (behaupteten) Verfahrensergebnissen, wirft solcherart - unzulässig - die Frage nach dessen Richtigkeit auf und bringt damit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ebenso ist die Bekämpfung der Beantwortung von Fragen durch die Geschwornen mit der Behauptung ausgeschlossen, die Bejahung oder Verneinung beruhe auf einem Rechtsirrtum; werden doch durch den Wahrspruch von den Geschwornen im Rahmen der (ihnen vorbehaltenen) freien Beweiswürdigung unanfechtbar Tatsachenfeststellungen getroffen. Im Kern erweist sich somit auch die Rechtsrüge insgesamt als unzulässige Bekämpfung der dem Verdikt der Laienrichter zugrunde liegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Mit dem bezüglichen (weitwendigen) Vorbringen wird aber auch kein anderer im § 345 Abs. 1 StPO bezeichneter Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht. Daß es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, zu versuchen, die von ihm vertretene Auffassung im Weg der Anfechtung der Fragestellung (§ 345 Abs. 1 Z 6 StPO), allenfalls auch der Rechtsbelehrung (durch eine Instruktionsrüge nach § 345 s. 1 Z 8 StPO) geltend zu machen, sei hiezu der Vollständigkeit halber noch abschließend bemerkt; über den relevierten Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 11 lit. a StPO ist dies prozeßordnungsgemäß ausgeschlossen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1, 344 StPO zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285 i, 344 StPO).