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VfGH vom 02.07.1993, B823/91

VfGH vom 02.07.1993, B823/91

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 212a Abs 9 BAO idF BGBl 312/1987 mit E v , G275/92 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom verfügte die Finanzlandesdirektion für Tirol gemäß § 212a Abs 5 BAO den Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer wegen Erledigung der für die Aussetzung Anlaß gebenden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. Unter einem wurden gemäß § 212a Abs 9 BAO vom Abgabenbetrag von 5,872.214 S, für den aufgrund der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten war, Aussetzungszinsen in der Höhe von 892.635 S festgesetzt.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 212a Abs 9 BAO in der Fassung der Novelle BGBl. 312/1987 ein. Mit dem am gefällten Erkenntnis G275/92 ua. hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen.

Fundstelle(n):
VAAAE-09576