OGH vom 19.02.2016, 8Ob9/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen M*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, als Verfahrenshelferin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom , GZ 2 R 95/14s 481, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens ausgesprochen (ON 435).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom (ON 480) zu 2 R 95/14s gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen gegen die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens nicht Folge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, hilfsweise auch den Beschluss des Erstgerichts aufzuheben, vor allem aber den Beschluss des Erstgerichts im Sinn einer sofortigen Verfahrenseinstellung abzuändern.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen geprüft wird, eingestellt (ON 486). Nach der Aktenlage, insbesondere aufgrund des vorgelegten Privatgutachtens, sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass bei dem Betroffenen weder eine diagnostizierbare Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert noch eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinn vorliege. Er verfüge daher durchaus über die Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung, sodass er in diesem Sinne auch in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Das Sachwalterschaftsverfahren sei daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 122 Abs 1 AußStrG einzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.
Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung der Beschwer (RIS Justiz RS0006598). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS Justiz RS0002495).
Das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters wurde mit Beschluss vom eingestellt (ON 486), weshalb der Revisionsrekurswerber den Beschluss, mit dem seinem Rekurs gegen die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens nicht Folge gegeben wurde, mangels Beschwer nicht (mehr) anfechten kann.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00009.16F.0219.000