OGH vom 21.07.2020, 14Os58/20s

OGH vom 21.07.2020, 14Os58/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl im Verfahren zur Unterbringung des ***** M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §

21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 41 Hv 72/19b31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier wesentlich – die Unterbringung des ***** M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §

21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er am in B***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie, beruht,

(A) ***** G***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein geöffnetes Klappmesser gegen ihren Körper richtete;

(B) ***** D***** dadurch, dass er ihm das zu (A) angeführte Klappmesser vorhielt und ihn dabei wiederholt aufforderte, er solle „sich schleichen“, sonst würde etwas passieren, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen des örtlichen Nahbereichs des Mehrfamilienhauses E***** zu nötigen versucht,

sohin Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach §

107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A) und Verbrechen der schweren Nötigung nach § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (B) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils hat der Betroffene dagegen

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 30 S 65), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am (vgl den Zustellnachweis zu ON 1 S 21) aber – auch inhaltlich – nur eine „Berufung wegen Schuld“ ausgeführt.

Da auch bei der

Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war diese

bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Berufung wegen Schuld (§ 280 StPO; RISJustiz RS0098904).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichtete (Ratz in WK² StGB Vor § 21 bis 25 Rz 8) Berufung (§ 285i StPO).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00058.20S.0721.000

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