VfGH vom 27.06.2013, B823/2012

VfGH vom 27.06.2013, B823/2012

19764

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Ermahnung des Inhabers eines Gastgewerbebetriebes wegen Verletzung von Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG; kein Verstoß der Regelung des Oö VerwaltungssenatsG 1990 über die mit Änderung der Geschäftsverteilung mögliche Zuweisung bereits zugeteilter Rechtssachen an ein neues Mitglied gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; keine Bedenken gegen die geänderten Geschäftsverteilungen 2011 und 2012 des UVS Oberösterreich; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung; keine Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips des Verwaltungstrafrechts mangels Rückwirkung einer späteren denkmalschutzrechtlichen Entscheidung auf den Tatzeitpunkt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verwaltungsverfahren

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in Höhe von je € 150,− verhängt, da dieser als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes am bei dem von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführten Lokalaugenschein gegen die im § 13c Abs 2 TabakG festgelegten Obliegenheiten verstoßen habe. Er habe in dem Lokal, welches nur aus einem einzigen Raum bestehe und eine Größe von mehr als 50 m² aufweise und in welchem Rauchverbot herrsche, nicht dafür Sorge getragen, dass der Kennzeichnungspflicht der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen werde und dass in diesem Gastraum nicht geraucht werde.

2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. In einer Äußerung brachte er vor, dass der Landeskonservator für Oberösterreich in einem Schreiben vom mitgeteilt habe, dass der Einbau einer Trennwand zur Schaffung eines Raucher- und eines Nichtraucherraumes aus dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege nicht genehmigungsfähig sei.

3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wurde der Beschwerdeführer gebeten, bekannt zu geben, ob am ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesdenkmalamts vorgelegen sei, wonach eine Abtrennung des Gastraumes aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Bei dem Schreiben des Landeskonservators handle es sich lediglich um die Beantwortung einer Anfrage.

4. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom mit, dass am eine Bewilligung für die Abtrennung eines Raucherraums in dem Lokal beim Bundesdenkmalamt beantragt worden und das Verfahren bereits eingeleitet worden sei.

5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom wurden über den Beschwerdeführer aus den in der Strafverfügung genannten Gründen zwei Geldstrafen in Höhe von je € 150,− verhängt. Bei einer Größe des Ein-Raum-Lokals zwischen 50 m² und 80 m² (hier: 67 m²) bestehe nur dann kein Rauchverbot, wenn die für eine Trennung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes erforderlichen baulichen Maßnahmen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig seien. Zum Zeitpunkt der Übertretung sei jedoch keine derartige Entscheidung des Bundesdenkmalamts vorgelegen. Auch sei das Schreiben des Bundesdenkmalamts, welches lediglich eine schriftliche Auskunft darstelle, mit datiert und somit erst nach Feststellung der Übertretungen übermittelt worden. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretungen hätte das Lokal somit jedenfalls als Nichtraucherlokal geführt werden müssen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Bei Einlangen der Berufung bei der belangten Behörde wurde die Rechtssache dem nach der seit geltenden Geschäftsverteilung für den Anfangsbuchstaben M im Tabakrecht zuständigen Mitglied *** ***** ************* zugeteilt. Mit wurde die neue "Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich für das Jahr 2011 (ab )*" wirksam, deren Beilage 1 die Neuzuteilung von zehn Akten, darunter die Rechtssache des Beschwerdeführers, an das neu ernannte Mitglied *** ***** ***** vorsah. Mit dem Zusatz zur Beilage 1 zu der ab geltenden "Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich für das Jahr 2012**" wurde die Rechtssache diesem Mitglied zusammen mit weiteren Akten abgenommen und dem neu ernannten Mitglied *** ****** ********** zugeteilt.

7. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamts vom wurde dem Antrag auf Bewilligung der Änderung der Raumaufteilung nicht stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes in der Art, dass eine bauliche Trennung geschaffen werde, gemäß § 5 Abs 1 DenkmalschutzG nicht erteilt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (in der Folge: UVS OÖ) vom wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen den Strafbescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn insoweit stattgegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt wurde.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Ausnahme des § 13a Abs 2 TabakG bei der Beurteilung der Strafbarkeit am nicht ins Treffen geführt werden könne, da die rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Entscheidung im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen müsse. Ein Anwendungsfall des Günstigkeitsprinzips des § 1 Abs 2 VStG liege nicht vor, da das Vorliegen einer rechtskräftigen denkmalschutzrechtlichen Entscheidung ein vom Tatbild gefordertes Sachverhaltselement darstelle. In diesem Sinne weiche das zur Tatzeit geltende Recht nicht (ungünstig) von dem zum Zeitpunkt der erst instanz lichen sowie der Berufungsentscheidung geltenden Recht ab.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß § 51e Abs 3 VStG entfallen können, da auf Grund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestanden sei, im angefochtenen Straferkenntnis keine € 500,− übersteigende Geldstrafe verhängt worden sei und im Berufungsverfahren lediglich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen gewesen sei. Auch sei dem Anliegen des Beschwerdeführers, der den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit der Vorlage der Entscheidung des Bundesdenkmalamts begründet habe, bereits entsprochen worden.

II. Vorbringen

1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewähr leis teten Rechten auf ein faires Verfahren, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 2 VStG und die Rechtswidrigkeit der "Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich für das Jahr 2012**" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

1.1. Zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde nicht durch das zuständige Mitglied entschieden habe. Zum Zeit punkt des Einlangens der Berufung bei der belangten Behörde im März 2011 sei ein anderes Mitglied zuständig gewesen. Geschäftsstücke, die einem Mitglied zugewiesen seien, würden jedoch nach Inkrafttreten einer neuen Geschäftsverteilung in der Zu stän digkeit dieses Mitglieds verbleiben.

Wörtlich führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Aus dem Zusatz zur Beilage 1 (S. 11 dieser Beilage) 'Neuverteilung' ergibt sich, dass der gegenständliche Fall mit dem Aktenzeichen VwSen-240796 dem bisher zuständigen Mitglied, Frau Dr. A.B. abgenommen und dem nunmehrigen Mitglied Dr. M.B. neu zugeteilt wird.

Dieser Akt der Neuzuteilung widerspricht meiner Rechtsansicht nach den Grund sätzen der festen Geschäftsverteilung, welche nach objektiven Kriterien (jewei liges Materiengesetz (hier: Übertretungen des Tabakgesetzes), Anfangsbuch stabe des Nachnamens des Berufungswerbers, etc.) zu erfolgen hat und keine Einzelfallentscheidung darstellen darf.

Die in Rede stehende neue Zuteilung des verfahrensgegenständlichen Falles dürfte auch in Widerspruch zu § 10 Abs 2 Z 2 Oö Verwaltungssenatsgesetz stehen, wonach die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und Einzelmitglieder nach feststehenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat und nach Abs 6a leg.cit. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten von dem bis dahin zuständigen Mitglied/Kammer fortzuführen und abzuschließen sind, es sei denn, im Abs 6 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen (durch Veränderung im Personalstand oder durch Überlastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ).

Die Neuzuteilung dieses einzelnen Geschäftsfalles steht auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art 129b Abs 2 2. Satz 2. Halbsatz B-VG, wonach eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden darf.

Ein Fall der Behinderung der zum Zeitpunkt des gesamten Einlangens meiner Berufung beim UVS zuständigen Frau Dr. A.B. ist im Sinne des Inhalts der neuen Geschäftsverteilung sicher nicht gegeben, welcher Aufgabe[n] wie jedem anderen UVS-Mitglied zugewiesen werden.

Nach der letztgenannten Verfassungsbestimmung darf dem zuständigen Mitglied der Fall überdies nur durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden, weswegen ich die Ansicht vertrete, dass die Vollversammlung des UVS des Landes Oberösterreich für die Neuzuteilung des gegenständlichen Falles nicht zuständig war.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die 15 Monatsfrist des § 51 Abs 7 VStG im gegenständlichen Fall bereits mit Ablauf des geendet hat, zumal ich meine Berufung am bei der Erstbehörde eingebracht habe.

Dem nach der neuen Geschäftsverteilung zuständigen UVS-Mitglied Dr. M.B. stand somit lediglich eine Zeitspanne von knapp über einem Monat für die Entscheidung zur Verfügung, was nicht ausreichend ist."

1.2. Die Verletzung im Grundrecht auf Gleichheit begründet der Beschwerdeführer zunächst mit der Nichtanwendung des Günstigkeitsprinzips des § 1 Abs 2 VStG. Aufgrund der ex-tunc-Wirkung des Bescheides des Bundesdenkmalamts seien die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu Unrecht erfolgt.

Die verwaltungsgerichtliche Judikatur belege, dass ein zum Tatzeitpunkt zwar rechtswidriges Verhalten dann nicht unter Strafe gestellt werden könne, wenn sich in der Folge herausstelle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das bescheidmäßig ausgesprochene Gebot oder Verbot weggefallen seien. In , habe der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid mit der Begründung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, dass im Fall einer Aufhebung des Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung durch die Berufungsbehörde eine nach Erlassung dieses Bescheides aus gesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens ohne gültige Lenk berechtigung "der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungs beschei des" widerspreche und daher rechtswidrig sei. Auf den gegenständlichen Fall abgestellt wären die über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen nicht zulässig gewesen, selbst wenn das Bundesdenkmalamt die Raumteilung bewilligt, in der Folge aber aufgehoben hätte.

Darauf, dass der abweisende Bescheid des Bundesdenkmalamts erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegen habe, stütze sich die belangte Behörde ohnehin nicht, zumal die Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG einer verfassungs kon for men Interpretation dahingehend zugänglich sein dürfte, dass jede Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sei.

Sei § 1 Abs 2 VStG einer solchen verfassungskonformen Interpretation nicht zu gäng lich, so sei der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der erst instanz lichen Behörde, die das Straferkenntnis schon am Tag nach der Einbringung der Rechtfertigung erlassen habe, obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtfertigung die bevorstehende Entscheidung des Bundesdenkmalamts angekündigt habe, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Auch unterstelle die belangte Behörde der Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG einen gleichheitswidrigen Inhalt: Sie habe die Ermahnung damit begründet, dass der Beschwerdeführer von Übertretungen gleicher Art abgehalten werden müsse; gleichzeitig habe sie jedoch ausgeführt, dass die rechtskräftige Entscheidung des Bundesdenkmalamts bewirke, dass die Folgen der Tat enden würden. Dies bedeute, dass es zu einer derartigen Übertretung gar nicht mehr kommen könne.

1.3. Weiters macht der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf EGMR , Fall Scoppola , Appl. 10.249/03, und Berlusconi , Rs. C-387/02 ua. – die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 2 VStG geltend: Diese Bestimmung bzw. die darin enthaltene Wortfolge "in erster Instanz" sei im Hinblick auf Art 7 EMRK verfassungswidrig, sofern sie nicht einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sei.

1.4. Schließlich rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Abstandnahme vermöge sich nicht auf die Bestimmung des § 51e Abs 3 VStG zu stützen, was den Berufungsbescheid nicht nur rechtswidrig mache, sondern auch die Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK zur Folge habe. Der Ausspruch einer Ermahnung durch die belangte Behörde stelle die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche dar. Nur ein Absehen von der Bestrafung ohne Erteilung einer Ermahnung würde die Beschwer beseitigen.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.1. Darin wird zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter Folgendes ausgeführt:

"§10 Abs 6 des Oö. Verwaltungssenatsgesetzes 1990, LGBl Nr 90/1990 idF 100/2011 (in der Folge: Oö. VerwaltungssenatsG) bestimmt, dass die Geschäfts verteilung von der Vollversammlung während des Jahres zu ändern ist, wenn dies durch Veränderungen im Personalstand oder durch Überbelastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Zudem bestimmt § 10 Abs 6a Oö. VerwaltungssenatsG, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiese nen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten, von dem bis dahin zu ständigen Mitglied oder von der bis dahin zuständigen Kammer fortzuführen und abzuschließen sind, es sei denn, im Abs 6 genannte Gründe stehen dem zwin gend entgegen.

Mit der gerade wegen einer Mitgliederernennung erlassenen Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom wurde im Zusatz zur Beilage 1 der verfahrensgegenständliche Akt dem seit dem dem Oö. Verwaltungssenat angehörenden, neu er nannten, entscheidenden Mitglied zugeteilt. Dieser Akt war bis zum In-kraft treten der angesprochenen Geschäftsverteilung dem Mitglied *** ***** ****** (nunmehr: ****) zugeteilt. Im Zuge dieser 'Umverteilung' wurden nicht bloß ein zelne Akte verschoben, sondern vielmehr materiellrechtlich zusammenhän gende Pakete geschnürt. Als Gründe für die Schaffung dieser Verteilungsregel (s dazu Köhler in Korinek/Holoubek Art 129b Rz 32) sind einerseits die Neuernennung – und somit die Erhöhung der Kopfzahl der Mitglieder des Oö. Verwaltungssenates – des erkennenden Mitgliedes und andererseits die Überbelastung der Mitglieder *** ******* **** und *** ***** ****** (nunmehr: *****) anzuführen.

Die mit Beschluss der Vollversammlung vom erfolgte Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 erfolgte auf Basis der zuvor angeführ ten Bestimmungen.

Betreffend die bei Erlassung des gegenständlichen Bescheids angewendeten Rechts vorschriften vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu be merken, dass der Sinn und Zweck des Art 83 Abs 2 B-VG (s dazu Köhler in Kori nek/Holoubek Art 129b Rz 32 mwN) einer Regelung des § 10 Abs 6 und 6a Oö. VerwaltungssenatsG nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates nicht entgegensteht, da hierdurch keine (unsachliche) Einflussnahme auf die Einzelzuteilung einer Rechtssache durch Verwaltungsorgane oder durch ein Organ des Oö. Verwaltungssenates (außerhalb der Kompetenz des Präsidenten im Rahmen des Art 129b B-VG) installiert wird. Darüber hinaus kann erkannt werden, dass auch in Zusammenschau mit Art 87 Abs 3 B-VG eine 'Umverteilung' aufgrund Arbeitsüberlastung im Rahmen des Prinzips der festen Geschäftsverteilung vorgesehen ist (s dazu auch Piska , Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 127 ff)."

2.2. Weiters erläutert die belangte Behörde, weshalb ihrer Auffassung nach kein Anwendungsfall des § 1 Abs 2 VStG vorliege:

"Entgegen den Ausführungen des Bf liegt nach der Ansicht des erkennenden Mit gliedes des Oö. Verwaltungssenates ein Anwendungsfall des § 1 Abs 2 VStG nicht vor, da:

• die Erfüllung des negativen Tatbestandsmerkmales durch das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften erst nach Entscheidung der Behörde erster Instanz eingetreten ist;

• die Änderung der Rechtslage im Sinne einer Veränderung des Straftatbestan des nicht erfolgte, sondern vielmehr zu einem nach der Tathandlung liegenden Zeitpunkt ein 'ausschließendes' – d.h. negatives – Tatbestandmerkmal durch ein neu hinzutretendes Sachverhaltselement (= rechtskräftige BDA Entscheidung) erfüllt wurde;

• wenn überhaupt, eine Veränderung in der Rechtslage der verwiesenen Norm im Rahmen eines Teilblanketts vorliegt und eben eine solche nicht relevant ist (s dazu Anm. 5 zu § 4 FinStrG von Seewald/Tannert in Dorazil/Harbich, FinStrG [Stand: ]);

• eine 'ex-tunc-Wirkung' der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung – iS einer Art Rechtfertigungsgrund – nicht gegeben ist, da im Zeitpunkt der Tathandlung feststehen muss, ob das gesetzte Verhalten strafbar ist oder nicht (s dazu Fuchs, Strafrecht AT Teil I 8 , 15. Kapitel Rz 2) und der vom Bf angeführten Referenzjudikatur zum Verkehrsrecht gerade eine diametrale rechtliche Situation zugrunde liegt. In casu wurde ein individueller Rechtsakt, der zum Zeitpunkt der Tathandlung zur Verneinung der Tatbestandsmäßigkeit geführt hätte, erst im 'Nach hinein' geschaffen, wogegen in der verkehrsrechtlichen Judikatur ein bereits bestehender individueller Rechtsakt zu Unrecht beseitigt wurde. Die Beseitigung dieser Behebung lässt den individuellen Rechtsakt aber zum ursprünglichen Zeitpunkt wieder 'aufleben' und führt somit zu einer 'quasi-ex-tunc-Wirkung';

• § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz, BGBI Nr 431/1995 idF BGBI I Nr 120/2008 (in der Folge: TabakG) aus seinem Wortlaut erkennen lässt, dass eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Entscheidung gefordert ist. Wäre dieser Passus nicht derart zu lesen, dass im Zeitpunkt der Tathandlung diese auch tatsächlich vor liegen muss, so könnte die Erstbehörde überhaupt keine Strafverfahren durch führen, da sie befürchten müsste, dass bei Fortschreiten des Straf ver fah rens eine Bewilligung erwirkt wird und sohin die Tathandlung nachträglich saniert wird. Insofern würde der Schutzgedanke des Tabakgesetzes in diesem Bereich unterlaufen;

• § 13a Abs 3 Z 2 iVm § 14 Abs 4 TabakG lässt überdies zusätzlich zum Nicht raucherschutz eine ordnungspolitische Zielsetzung erkennen. Angelegt ist, dass die gesundheitspolitische Zielsetzung auch dadurch verbessert erreicht werden kann, als Handlungen durch den Betriebsinhaber gesetzt werden müssen. Insofern spricht der Gesetzgeber auch von der Pönalisierung des Verstoßes gegen 'Obliegenheiten' und führt in den Materialien aus, dass einerseits der (denkmalschutzrechtliche) Bescheid einem Bescheid im allfälligen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde zu legen ist und die diesbezügliche Beweislast für das Vorliegen des denkmalschutzrechtlichen Bescheides dem Betriebsinhaber obliegt (s dazu EB RV 610 BlgNR 23. GP 7). Insofern besteht auch aus diesem Grund eine Verpflichtung des Betriebsinhabers bei Führung eines 'Lokals' als 'Raucherlokal', eine rechtskräftige Entscheidung ex ante vorweisen zu können, denn nur dann hat er seiner Obliegenheit entsprochen."

2.3. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren durch Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung den Sachverhalt nicht bestritten habe und auf Grund der Vorlage des Bescheides des Bundesdenkmalamts die Durchfüh rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Effizienzgebot des § 39 AVG widersprochen hätte. Es sei einerseits kein strittiger Sachverhalt gegeben gewesen bzw. sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt Glauben geschenkt worden; andererseits sei die auflösen de Bedingung des Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver handlung eingetreten. In diesem Sinne sei auch die Subsumtion unter § 51e Abs 3 VStG erfolgt.

3. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift, in welcher er auf die die Änderung des § 1 Abs 2 VStG betreffende Stellungnahme des Verwaltungsgerichtshofes vom zum Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes hinweist.

III. Rechtslage

1. Die Bestimmung des § 10 des Landesgesetzes vom über die Organisation des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und über dienstrechtliche Bestimmungen für seine Mitglieder (Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990), LGBl 90/1990 idF LGBl 100/2011, lautet:

"§10

Geschäftsverteilung

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung dürfen ausschließlich folgende Angelegenheiten geregelt werden:

1. die Anzahl der Kammern, deren Vorsitzende und deren weitere Mitglieder;

2. die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und auf die Einzelmitglieder nach feststehenden Gesichtspunkten;

3. die Heranziehung der Mitglieder als Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge der Vertretung;

4. die Feststellung, welche Geschäfte die Mitglieder als Berichter in den Kammern zu besorgen haben.

(3) Jedes Mitglied kann mehreren Kammern angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller sonstigen Mitglieder des Verwaltungssenats anzustreben. Auf die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind Geschäfte nach § 2 nur so weit zu verteilen, als dies die Führung der Leitungsgeschäfte erlaubt. Sowohl die Präsidentin oder der Präsident als auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident haben neben ihren Leitungsaufgaben auch in angemessenem Umfang an der Erledigung der Geschäfte nach § 2 tätig zu sein. Jede über ein solches Ausmaß hinausgehende Verteilung von Geschäften nach § 2 auf die Präsidentin oder den Präsidenten und auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bedarf deren oder dessen vorheriger Zustimmung.

(5) Einem Mitglied des Verwaltungssenates darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung oder gemäß § 11 zukommende Sache nur im Fall seiner Behinderung durch Verfügung des Präsidenten abgenommen werden. Der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitgliedes durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Ersatzmitglied zu verfügen.

(6) Die Geschäftsverteilung ist von der Vollversammlung während des Jahres zu ändern, wenn dies durch Veränderungen im Personalstand oder durch Überbelastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(6a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten, sind von dem bis dahin zuständigen Mitglied oder von der bis dahin zuständigen Kammer fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, im Abs 6 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.

(7) Die Geschäftsverteilung ist in der Evidenz- und Dokumentationsstelle zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

(8) Wenn bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung vorläufig weiter."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes, BGBl 431/1995 idF BGBl I 120/2008, lauten:

"Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m² aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m² und 80 m² aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) [- (5) …]

Kennzeichnungspflicht

§13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis 'Rauchen verboten' kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis 'Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen' zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§13c. (1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. [- 3. …]

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. [- 6. …]

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Strafbestimmungen

§14. (1) [- (3) …]

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) […]"

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl 52/1991 idF BGBl I 50/2012, lauten:

"Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

[…]

Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten läßt, und dem nicht Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

(7) Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren ist zulässig, wenn dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den zuständigen Organen des unabhängigen Verwaltungssenats einvernehmlich zu treffen. Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen sind im Falle der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, andererseits in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, von der Kammer zu treffen, in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Kammern oder verschiedener einzelner Mitglieder fallen, von dem in der Geschäftsordnung des unabhängigen Verwaltungssenats für diesen Fall bestimmten Organ. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Organ."

IV. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Die Bestimmung des § 10 Abs 6a Oö. VerwaltungssenatsG begegnet vor dem Hintergrund des Art 129b Abs 2 B-VG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:

1.1. Art 129b Abs 2 zweiter Satz B-VG statuiert – wie Art 87 Abs 3 B-VG für die (ordentliche) Gerichtsbarkeit – auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG, wonach nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über die Gerichtsbarkeit hinaus – ganz allgemein ein "auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit" gerichtetes Recht (VfSlg 2536/1953) zu verstehen ist. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung gewährleistet diese Garantie das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen unabhängigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (vgl. VfSlg 14.985/1997, 19.514/2011).

Gemäß Art 129b Abs 2 zweiter Satz B-VG sind die den Unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Art 129a B-VG zukommenden Geschäfte auf deren Mit glie der für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Für die Zuweisung einer Rechtssache an ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Geschäftsverteilung in jener Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der belangten Behörde gegolten hat. Jede andere Sichtweise würde dem Zweck des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung, verpönte Einflussnahmen auf die Zuteilung von Rechtssachen auszu schlie ßen (vgl. VfSlg 18.594/2008), zuwiderlaufen (VfSlg 19.514/2011). Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm nach Art 129b Abs 2 zweiter Satz B-VG nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

1.2. Die einfachgesetzliche Umsetzung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung für den UVS OÖ findet sich insbesondere in § 10 Oö. VerwaltungssenatsG. Gemäß § 10 Abs 6a Oö. VerwaltungssenatsG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten von dem bis dahin zuständigen Mitglied oder von der bis dahin zuständigen Kammer fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, in § 10 Abs 6 leg.cit. genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen. Gemäß § 10 Abs 6 leg.cit. ist die Geschäftsverteilung von der Vollversammlung während des Jahres zu ändern, wenn dies durch Veränderungen im Personalstand oder durch Überbelastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern für einen ordnungs gemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

Aus § 10 Abs 6a iVm § 10 Abs 6 Oö. VerwaltungssenatsG ergibt sich, dass die bereits zugewiesenen, aber noch nicht entschiedenen Angelegenheiten dem zuständigen Mitglied bzw. der zuständigen Kammer abgenommen werden können, wenn dies auf Grund von Veränderungen im Personalstand oder durch Überbelastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zwingend erforderlich ist.

1.3. Art 87 Abs 3 B-VG sieht seit seiner Novellierung durch BGBl 506/1994 für die ordentliche Gerichtsbarkeit vor, dass die Geschäfte unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind und dass eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache diesem nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden darf, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. In seiner ursprünglichen Fassung sah Art 87 Abs 3 B-VG die Abnahme einer dem Richter zufallenden Sache durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall der Behinderung vor.

Für den Asylgerichtshof bestimmt Art 129e Abs 2 B-VG, dass die Geschäfte durch die Vollversammlung oder deren Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

1.4. Im Vergleich zeigt sich, dass Art 129b Abs 2, Art 87 Abs 3 und Art 129e Abs 2 B-VG jeweils unterschiedliche Regelungen treffen (vgl. VfSlg 14.985/1997). So sieht etwa Art 87 Abs 3 B-VG die Identität von dem die Geschäftsverteilung erlassenden und dem die Abnahme verfügenden Organ vor, während Art 129b Abs 2 B-VG den Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Abnahme zuständig macht. Art 129e Abs 2 B-VG lässt offen, welches Organ des Asylgerichtshofes zur Verfügung der Abnahme zuständig ist. Es kann daher nicht im Umkehrschluss aus Art 87 Abs 3 B-VG und Art 129e Abs 2 B-VG, welche beide den Fall, dass ein Richter wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist, alternativ zur "Verhinderung" als Voraussetzung der Abnahme bereits zugeteilter Rechtssachen vorsehen, geschlossen werden, dass der Fall der Überbelastung von Art 129b Abs 2 B VG nicht erfasst ist.

Auch schließt Art 129b Abs 2 B-VG eine – von der Abnahme zu unterscheidende – Änderung der Geschäftsverteilung, mit der bereits zugeteilte Rechtssachen einem neuen Mitglied zugewiesen werden, nicht explizit aus. In dieser Hinsicht bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 10 Abs 6a Oö. VerwaltungssenatsG dahingehend, dass dieser dem Art 129b Abs 2 B-VG widerspreche.

1.5. Was die – in Art 129b Abs 2 B-VG dem Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zugewiesene – Zuständigkeit zur Abnahme bereits zugeteilter Rechtssachen betrifft, hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungs rechtlichen Bedenken, da § 10 Oö. VerwaltungssenatsG diesbezüglich keine näheren Regelungen trifft.

2. Auch gegen die Gesetzmäßigkeit des Zusatzes zur Beilage 1 der "Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich für das Jahr 2012**" (also der Geschäftsverteilung 2012 in der ab geltenden Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom ) – und dementsprechend gegen die Gesetzmäßigkeit der Beilage 1 zur "Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich für das Jahr 2011 (ab )*", mit welcher die Rechtssache zum ersten Mal umverteilt wurde (s. oben I.6.) – hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Neuzuteilung dem § 10 Oö. VerwaltungssenatsG sowie dem Art 129b Abs 2 B-VG wider spreche: Nach § 10 Abs 2 Z 2 leg.cit. habe die Geschäftsverteilung nach fest stehenden Gesichtspunkten zu erfolgen; nach § 10 Abs 6a leg.cit. seien die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, noch nicht entschiedenen Angelegenheiten von dem bis dahin zuständigen Mitglied bzw. der bis dahin zuständigen Kammer fortzuführen, es sei denn, in § 10 Abs 6 leg.cit. genannte Gründe würden dem entgegenstehen. Nach Art 129b Abs 2 B VG dürfe eine einem Mitglied zugewiesene Sache diesem nur im Fall der Be hinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden. Ein Fall der Behinderung des bis dahin zuständigen Mitglieds habe sicher nicht vorgelegen.

2.2. Die Änderung der Geschäftsverteilung 2012 erfolgte mit Beschluss der Vollversammlung vom . Diese Vorgangsweise verstößt nicht gegen die Regelung des Art 129b Abs 2 B-VG. Auch ein Widerspruch zu § 10 Abs 6 und 6a Oö. VerwaltungssenatsG, die nur vorsehen, dass eine Änderung der Geschäftsverteilung von der Vollversammlung zu erlassen ist, aber nicht regeln, welches Organ zur Abnahme einer bereits zugeteilten Rechtssache zuständig ist, liegt nicht vor.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Abnahme der bereits zugeteilten Rechtssachen nicht vorgelegen wären. Nach § 10 Abs 6 und 6a Oö. VerwaltungssenatsG setzt die Abnahme das Bestehen einer Erforderlichkeit auf Grund von Veränderungen im Personalstand oder auf Grund von Überbelastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern voraus. In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde dargelegt, dass eben diese Gründe – nämlich einerseits die Neuernennung des Mitgliedes, dem die abgenommenen Rechtssachen zugeteilt wurden, andererseits die Überbelastung der Mitglieder, welchen die Rechtssachen davor zugeteilt waren – vorgelegen sind.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 2 VStG geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht präjudiziell ist (vgl. zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften zB VfSlg 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999, 15.673/1999 und 19.628/2012). Die belangte Behörde argumentiert nachvollziehbar, weshalb sie keinen Raum für eine Anwendung des § 1 Abs 2 VStG gesehen hat. Das Vorliegen eines denkmalschutz rechtlichen Bescheides, demzufolge die Teilung eines Raumes nicht zulässig ist, ist Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 3 Z 2 TabakG, somit ist dessen Nichtvorliegen Tatbestandsmerkmal für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 14 Abs 4 TabakG. Nach dem Tatzeitpunkt ist lediglich eine Änderung der Sachlage, nämlich in dem Sinn, dass ab Erlassung des Beschei des des Bundesdenkmalamts am die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht mehr gegeben wären, eingetreten. Weder kann dies jedoch bewirken, dass die zum davor liegenden Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung gegebene Erfüllung der Tat bestands merkmale wegfällt, noch besteht eine günstigere Rechtslage iSd § 1 Abs 2 VStG, sondern es tritt lediglich ein Sachverhaltselement hinzu, welches bei Vorliegen im Tatzeitpunkt die Strafbarkeit ausgeschlossen hätte.

4. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer nur durch Vollzugsfehler der belangten Behörde in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein.

4.1. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung geltend.

4.1.1. Art 6 Abs 1 EMRK normiert das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich tungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen [den Betroffenen] erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat".

Im Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Verletzung der durch Art 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verfahrensgarantien dann vor, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat, der insofern als das zur Entscheidung über die straf recht liche Anklage zuständige – über volle Kognitionsbefugnis sowohl im Tat sachen- als auch im Rechtsfragenbereich verfügende – Gericht iSd Art 6 EMRK einschreitet, einen Schuldspruch (einen solchen enthält auch ein Bescheid nach § 21 VStG, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird: VfSlg 18.545/2008, 18.560/2008) fällt, ohne zuvor die erforderliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, sofern keine Gründe für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. VfSlg 16.624/2002, 16.790/2003, 18.289/2007, 18.721/2009).

4.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung nicht am Maßstab des § 51e VStG zu beurteilen, sondern unmittelbar am Maßstab des Art 6 EMRK. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie zB das Recht auf Zugang zu Gericht, vgl. mit weiteren Nachweisen VfSlg 19.632/2012, Pkt. II.7.3.2). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR , Fall Döry , Appl. 28.394/95, Z 37 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (VfSlg 19.632/2012, Pkt. II.7.4.).

4.1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung angegeben, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung beantragt werden müsse, damit er nicht Gefahr laufe, dass es ihm im Falle einer umgehenden Entscheidung über die Berufung nicht mehr möglich sei, den Bescheid des Bundesdenkmalamts vorzulegen.

Die belangte Behörde hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. mit der Begründung abgesehen, dass dem in der Berufung gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in der dort begründeten Intention bereits mit der Vorlage der Entscheidung des Bundesdenkmalamts durch einen Schriftsatz des Beschwerdeführers entsprochen worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 21 VStG abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns eine Ermahnung erteilt worden ist.

4.1.4. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 6 EMRK auszuschließen. Die von der belangten Behörde verhängte Sanktion ist auf die unter den Umständen des Falles geringstmögliche Sanktion, den Ausspruch einer "Ermahnung", beschränkt. Dem im Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung genannten Anliegen des Beschwerdeführers wurde durch die von diesem selbst vorgenommene Vorlage des Bescheides des Bundesdenkmalamts entsprochen und der Sachverhalt stand unbestritten fest, weshalb die Behörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes (siehe oben 4.1.2.) auf Grund der Akten, insbesondere des vorgelegten Bescheides und der Schriftsätze des Beschwerdeführers, entscheiden konnte.

4.1.5. Die belangte Behörde hat somit vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon abgesehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt.

Ob die belangte Behörde die einfachgesetzlichen Vorschriften über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere § 51e Abs 3 VStG, richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

4.2. Der Beschwerdeführer behauptet des Weiteren die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Angesichts der unter Punkt 2. getroffenen Ausführungen zu der durch die Änderung der Geschäftsverteilung 2012 vorgenommenen Neuzuteilung bestimmter Rechtssachen verletzt die Erlassung des Bescheides durch das Mitglied des UVS OÖ, dem die Rechtssache zuletzt zugewiesen wurde, den Beschwerdeführer nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 83 Abs 2 B-VG.

4.3. Auch der Umstand, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die Frist des § 51 Abs 7 VStG von fünfzehn Monaten bereits mit Ablauf des geendet hätte und dem Mitglied, dem die Rechtssache neu zugeteilt worden sei, somit lediglich eine (nicht ausreichende) Zeitspanne von knapp über einem Monat für die Entscheidung zur Verfügung gestanden habe, vermag den angefochtenen Bescheid nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten.

4.4. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, im Wesentlichen dadurch im im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt zu sein, dass die belangte Behörde das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG nicht angewendet sowie der Bestimmung des § 21 VStG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe.

4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass die belangte Behörde ausgehend von einer ex-tunc-Wirkung des Bescheides des Bundesdenkmalamts die günstigere Rechtslage auch bezogen auf den Tatzeitpunkt anwenden hätte müssen, vermag der Verfassungsgerichtshof keine denkunmögliche, das verfassungs gesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit verletzende Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde zu erblicken. Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Folge in der Gegenschrift denkmöglich davon ausgegangen, dass der Bescheid des Bundesdenkmalamts vom , der zwar bei Vorliegen zum Tatzeitpunkt zur Verneinung der Tatbestandsmäßigkeit geführt hätte, aber erst danach erlassen wurde, nicht auf den Tatzeitpunkt zurückwirkt.

4.4.2. Des Weiteren ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung des § 1 Abs 2 VStG gegeben ist (s. oben 3.).

4.4.3. Schließlich hat die belangte Behörde auch denkmöglich von der Möglichkeit der Erteilung einer Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG Gebrauch gemacht. Ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, eine Ermahnung nicht mehr erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, da die Begehung einer solchen nach Vorliegen des Bescheides des Bundesdenkmalamts nicht mehr möglich sei, ist als einfachgesetzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.

V. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.