OGH vom 25.08.2014, 8Ob9/14b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.
Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Mörth Buder, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 144/13i 22, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom , GZ 17 C 67/13i 18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
I Der Vereinsausschluss des Klägers wegen wiederholten Verschüttens von in Flaschen gesammelten Urins in der Gemeinschaftssauna des beklagten F***** erfolgte in einer außerordentlichen Vorstandssitzung einstimmig. Über Berufung des Klägers entschied dann die nach den Statuten vorgesehene „Interessengruppenvertretung“ in Anwesenheit sämtlicher ihrer Mitglieder ausgenommen jene des Vereinsvorstands im Sinne einer Bestätigung des Ausschlusses.
II Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses und des aufrechten Bestands seiner mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Das Ausschlussverfahren sei nicht statutengemäß und verspätet durchgeführt worden. Dem Verein sei kein schwerer materieller oder immaterieller Schaden entstanden. Auch sei keine Verwarnung erfolgt.
Der beklagte Verein beantragte die Klageabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass erstmals im Strafverfahren hervorgekommen sei, dass es zumindest fünf Vorfälle in der Vereinssauna gegeben habe, die offenkundig nur aus Boshaftigkeit begangen worden seien. Diese Vorfälle hätten das Vereinsklima und den Ruf des Vereins nachhaltig belastet. Der Ausschluss sei auch formell richtig erfolgt.
III Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend das Klagebegehren ab. Beide Instanzen setzten sich im Hinblick auf die mangelnde Einschaltung eines Schiedsgerichts und der bloßen Anrufbarkeit der Interessengruppenvertretung ausführlich mit der Zulässigkeit des Rechtswegs auseinander und bejahten diese.
In der Sache betonte das Berufungsgericht, dass das Verhalten des Klägers gerade im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern und auf deren besondere Offenheit zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauens und Freundschaftsverhältnisses führen musste. Daher sei auch eine weitere Verwarnung nicht erforderlich. Allerdings ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu.
Rechtliche Beurteilung
IV Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene ordentliche Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dazu ist einerseits darauf zu verweisen, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof voraussetzt, dass die Entscheidung von der Lösung der erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS Justiz RS0088931) und andererseits, dass die erhebliche Rechtsfrage auch in der Revision konkret releviert wird (RIS Justiz RS0102059 mwN). Beides ist hier nicht der Fall.
IV.1 Auf die Frage der (vom Kläger naturgemäß nicht bezweifelten) Zulässigkeit des Rechtswegs ist schon deshalb nicht einzugehen, da diese ausdrücklich und übereinstimmend von den Vorinstanzen bejaht wurde und insoweit eine für den Obersten Gerichtshof nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung vorliegt (RIS Justiz RS0046249; RS0122426 [T5] uva).
IV.2 Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss (vgl RIS Justiz RS0080399) infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert (RIS Justiz RS0022285), vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0080399). Auch der Auslegung von Vereinsstatuten kommt regelmäßig keine allgemeine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS Justiz RS0008813 [T16]).
Zieht man in Betracht, welche Intensität die Verstöße des Klägers hatten, wie sehr diese gegen das Vertrauensverhältnis im Rahmen des Vereins verstoßen haben und wie häufig diese erfolgten, so kann in der Beurteilung durch die Vorinstanzen, dass hier den Statuten entsprechend ein Ausschlussgrund verwirklicht wurde, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
IV.3 Auch eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vor seinem Ausschluss vermag der Kläger nicht darzustellen, wurde ihm doch mehrfach die Möglichkeit geboten, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen.
V Insgesamt vermögen jedenfalls die Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
VI Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde (RIS Justiz RS0035962 ua).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00009.14B.0825.000